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Online-Glücksspiel ohne Konzession: was OGH und EuGH 2026 entschieden haben

Aufgeschlagenes Gesetzbuch mit Aktenkopien, Lesebrille und blauer Mappe

Wer Geld bei einem Online-Casino verloren hat und wissen will, ob es zurückkommt, stößt schnell auf eine Vorfrage: Durfte dieser Anbieter in Österreich überhaupt Glücksspiel anbieten? An dieser einen Frage hängt fast alles. Die österreichische Rechtsprechung hat sie über Jahre hinweg beantwortet. Zuletzt sind wichtige Klärungen dazugekommen: eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom April 2026, eine gefestigte Linie des Obersten Gerichtshofs zur Höhe des Anspruchs und ein Gesetzentwurf, der die Auszahlung an geschädigte Spielerinnen und Spieler zur Bedingung für künftige Konzessionen machen will. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage so ein, wie wir sie im Erstgespräch erklären.

Ohne Konzession kein wirksamer Vertrag

Online-Glücksspiel ist in Österreich dem Bund vorbehalten. Casinospiele und Online-Poker darf nur anbieten, wer eine österreichische Konzession besitzt, und die hält bislang ein einziger Anbieter. Jede Plattform mit Sitz in Malta, Curaçao oder Zypern, die ohne diese Konzession Slots, Roulette oder Poker verfügbar macht, veranstaltet verbotenes Glücksspiel. Eine Lizenz aus dem Ausland ändert daran nichts.

Die zivilrechtliche Folge hat der Oberste Gerichtshof gezogen und seither nicht mehr infrage gestellt: Verträge über verbotenes Glücksspiel kommen nicht wirksam zustande (§ 879 ABGB). Wer bei einem solchen Anbieter einzahlt, leistet ohne Rechtsgrund, und eine Leistung ohne Rechtsgrund lässt sich nach Bereicherungsrecht zurückverlangen (§§ 1431 ff ABGB). Diese Linie zieht sich von den Entscheidungen 5 Ob 30/21d und 3 Ob 72/21s bis zur jüngeren Entscheidung 6 Ob 31/24p.

Der Einwand mit § 1174 ABGB, den der OGH verwirft

Hier setzen die Anbieter regelmäßig an, und zwar mit einer Norm, die auf den ersten Blick für sie zu sprechen scheint. Nach § 1174 Abs. 1 ABGB kann nicht zurückfordern, wer etwas bewusst hingegeben hat, um damit eine unerlaubte Handlung zu bewirken. Wer wissentlich in einem illegalen Casino gespielt habe, so das Argument der Gegenseite, habe seinen Einsatz genau dafür geleistet und könne ihn deshalb nicht zurückverlangen.

An dieser Stelle werden viele Darstellungen ungenau. Die Anspruchsgrundlage der Rückforderung ist nicht § 1174 ABGB, sondern die Kondiktion aus dem nichtigen Vertrag. § 1174 ABGB ist umgekehrt der Verteidigungseinwand des Anbieters, und den hat der Oberste Gerichtshof in 6 Ob 31/24p verworfen. Verboten und strafbar ist das Veranstalten des Glücksspiels, nicht das Mitspielen. Der Einsatz dient nicht dazu, eine verbotene Handlung herbeizuführen; die verbotene Handlung ist die des Anbieters, und damit bleibt die Rückforderung offen.

Zurück kommt der Nettoverlust

Zurückverlangen lässt sich allerdings nicht jeder einzelne Einsatz, sondern der Nettoverlust: die Summe der Einzahlungen, vermindert um das, was das Casino ausbezahlt hat. Denn die Nichtigkeit wirkt in beide Richtungen. Dass auch die Auszahlungen des Anbieters in die Rechnung gehören, hat der Oberste Gerichtshof in 8 Ob 21/24g klargestellt; dort forderte umgekehrt der Anbieter ausbezahlte Gewinne von der Spielerin zurück. Zeitdruck entsteht dabei meist nicht, der bereicherungsrechtliche Anspruch verjährt grundsätzlich erst nach dreißig Jahren. Die Verjährung ist im Einzelfall zu prüfen.

Was der Europäische Gerichtshof beigetragen hat

Die Gegenseite versucht seit Jahren, das Ganze über das Unionsrecht aus den Angeln zu heben: Das österreichische Monopol verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit, also sei das Angebot nie verboten gewesen. Diese Tür ist im April 2026 ein weiteres Stück zugegangen. In der Rechtssache C-440/23 hielt der Europäische Gerichtshof am 16. April 2026 fest, dass ein Mitgliedstaat Online-Glücksspiel ohne nationale Konzession verbieten darf und die Rückforderung der Verluste damit vereinbar ist. Wichtig für die Einordnung: Der Gerichtshof hat nicht eigens das österreichische Monopol geprüft; er hat das Prinzip abgesichert, auf dem die österreichische Rechtsprechung ohnehin steht.

Ein zweites Verfahren wird oft im selben Atemzug genannt, gehört aber sauber getrennt. In der Rechtssache C-683/24 zur maltesischen Abschirmungsregelung (Bill 55) liegen bislang nur die Schlussanträge des Generalanwalts vom 23. April 2026 vor. Ein Urteil steht aus; wer daraus schon Schlüsse zieht, greift der Entscheidung vor.

Ein Blick nach vorn: der Gesetzentwurf 2026

Bewegung kommt auch vom Gesetzgeber. Im Sommer 2026 hat das Finanzministerium den Ministerialentwurf eines Glücksspielreformgesetzes vorgelegt (125/ME der XXVIII. Gesetzgebungsperiode); die Begutachtungsfrist endete am 15. Juli 2026. Noch ist das ein Entwurf und kein geltendes Recht, bis zum Beschluss kann sich jede Einzelheit ändern.

Für Betroffene steckt der interessanteste Punkt nicht in der Schlagzeile vom Ende des Monopols, sondern im Konzessionsrecht, in § 14 Abs. 2a Z 2 des Entwurfs. Wer künftig eine österreichische Online-Konzession will, obwohl er bisher ohne Konzession angeboten hat, müsste danach zuerst sämtliche rechtskräftigen Leistungsurteile inländischer Zivilgerichte aus Spielerklagen erfüllen. Aus einem Titel, der heute mühsam im Ausland vollstreckt werden muss, würde damit eine Eintrittsschranke für den österreichischen Markt. An der Grundlage der Rückforderung ändert der Entwurf nichts; er wirkt für die Zukunft und legalisiert vergangenes Angebot nicht rückwirkend.

Worauf es am Ende ankommt

Unterm Strich ruht die Rückzahlungspflicht auf drei Stützen: der Nichtigkeit des Vertrags, der bereicherungsrechtlichen Kondiktion und einer Rechtsprechung, die den Einwand des wissentlichen Spielers ebenso geprüft und verworfen hat wie den Ruf nach der Dienstleistungsfreiheit. Die einzelnen Casino-Verfahren bündeln wir auf der Plattform casinoklage.at. Ob ein Anspruch trägt und wie hoch er ausfällt, zeigt am Ende die Prüfung des konkreten Falls, nicht die Rechtslage im Allgemeinen. Melden Sie sich noch heute bei uns und wir prüfen Ihren Fall in einer kostenlosen und unverbindlichen Erstprüfung!

Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel

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