Haftung von W-LAN Betreibern
Immer häufiger bieten Unternehmen ihren Kunden kostenlose W-LAN Zugänge an. Dies erfolgt meistens aus wirtschaftlichen Gründen, da die Bereitstellung eines kostenlosen W-LAN Zugangs Kunden anlocken könnte. Außerdem wird ein solches Angebot immer mehr zum allgemeinen Standard, weshalb Unternehmen ohne ein solches Angebot einen Wettbewerbsnachteil erleiden würden. Das betrifft vorallem Betriebe im Tourismus- und Gastrobereich. In der heutigen Zeit ist die Bereitstellung eines solchen Angebots auch keine kostenintensive Angelegenheit mehr, Unternehmen sollten jedoch trotzdem einige wichtige rechtliche Grundlagen beachten, um nicht unerwartet in eine Haftung zu tappen.
Bietet ein Unternehmen Kunden einen kostenlosen W-LAN Zugang, so sind unter anderem die Regelungen des E-Commerce-Gesetzes (ECG) zu beachten. Stellt jemand einen W-LAN Zugang zur Verfügung, so speichert er selbst zwar keine Daten, sondern bietet nur eine „Durchleitung“ von Daten an. Es handelt sich hierbei um einen sogenannten „Access-Provider“. Access-Provider genießen einen Haftungsausschluss gemäß § 13 ECG, sofern sie die Übermittlung nicht veranlassen, den Empfänger der übermittelten Informationen nicht auswählen und die übermittelten Informationen weder auswählen noch verändern. Ein W-LAN Betreiber kann jedoch unter Umständen auf Unterlassung geklagt werden, etwa aufgrund von Urheberrechtsverletzungen, welche die Nutzer dieses W-LAN Zugangs begangen haben. Denkbar sind etwa illegale Downloads über sogenannte „filesharing“ oder „peer-to-peer“ Tauschbörsen.
Der EuGH hat sich 2016 in einem Urteil dazu geäußert, wann eine solche Inanspruchnahme des W-LAN Betreibers möglich ist (EuGH 15.09.2016, C‑484/14, Fadden/Sony Music). Nach Ansicht des EuGH kann von einem W-LAN Betreiber, unter dessen Zugang Rechteverletzungen stattgefunden haben, aus grundrechtlichen Überlegungen nicht verlangt werden, zur Hintanhaltung künftiger Rechteverletzungen sämtliche über den Anschluss übermittelte Informationen zu überprüfen oder gar den W-LAN Zugang komplett abzuschalten. Was jedoch verlangt werden kann ist, von Nutzern eine Registrierung mittels Passwort zu verlangen, da die Sicherung des Internetanschlusses durch ein Passwort die Nutzer dieses Anschlusses davon abschrecken kann, ein Urheberrecht oder verwandtes Schutzrecht zu verletzen, soweit diese Nutzer ihre Identität offenbaren müssen, um das erforderliche Passwort zu erhalten, und damit nicht anonym handeln können.
Für Betreiber von W-LAN
Zugängen ist es daher empfehlenswert, zur Nutzung dieses Angebots eine
obligatorische Registrierung unter Angabe der Identität vorzusehen, um etwaigen Unterlassungsklagen vorzubeugen.
RA Dr. Oliver Peschel