Mitarbeiterfotos im Internet
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Unternehmen ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf der Unternehmenswebsite vorstellen. Dies hat oft wirtschaftliche Gründe – Kunden können so Vertrauen in die Mitarbeiter bereits über die Website aufbauen und die Qualifikationen und Leistungen der Mitarbeiter werden öffentlichkeitswirksam herausgestrichen. Stellt man Fotos von Mitarbeitern auf die Unternehmenswebsite, so kann es jedoch unter Umständen zu urheberrechtlichen- und datenschutzrechtlichen Problemen kommen. Dies trifft vor allem im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu, was bekanntermaßen nicht immer im Guten passiert.
Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos auf der unternehmenseigenen Website ist grundsätzlich rechtlich zulässig. Es sollte jedoch die Einwilligung zur Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Internet bereits vorab im Dienstvertrag eingeholt werden. Für die Dauer des Dienstverhältnisses ist die Veröffentlichung im Internet bei erteilter Einwilligung jedenfalls zulässig. Auch ohne explizite Zustimmung ist während eines Dienstverhältnisses eine Veröffentlichung möglich - dies wird abgeleitet aus der Treuepflicht des Dienstnehmers.
Im Falle der Beendigung kann es vorkommen, dass ein Mitarbeiter die Entfernung seines Fotos auf der Unternehmenswebsite verlangt. In diesem Fall fällt die rechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung des Mitarbeiterfotos durch die Kündigung weg – die Aufforderung zur Löschung ist als datenschutzrechtlicher Widerruf zu werten und eine Weigerung der Entfernung wäre zusätzlich ein Verstoß gegen den Bildnisschutz gemäß § 78 UrhG.
Der OGH hat sich bisher erst in einer vereinzelten Entscheidung mit der Frage der Zulässigkeit von Mitarbeiterfotos im Internet befasst und kam zu dem Ergebnis, dass das Verhalten des Dienstgebers, ohne Rückfrage das Bild der Klägerin ins Internet zu stellen und die Weigerung, dieses zu entfernen, einen Verstoß gegen den Bildnisschutz (§ 78 UrhG) darstellt. Die anhaltende Veröffentlichung des Fotos könne nicht mit der Treuepflicht des Dienstnehmers gerechtfertigt werden, da daraus eine Verpflichtung der Klägerin, dies nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiterhin zu dulden, nicht abgeleitet werden könne (OGH 05.10.2000, 8 Ob A 136/00h).
Zusammenfassend gesagt ist es
daher empfehlenswert, bereits im Dienstvertrag die Einholung einer Zustimmung
zur Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos auf der Unternehmenswebsite als
Standardklausel vorzusehen. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses sind
Mitarbeiterfotos wieder von der Unternehmenswebsite zu entfernen – jedenfalls dann, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin dies verlangt. Bei einer
Weigerung des Dienstgebers können kostspielige Prozesse drohen. Dem
Dienstnehmer stehen Unterlassungsansprüche und Schadenersatzansprüche gegen den
Dienstgeber zu, wenn dieser die Entfernung des Mitarbeiterfotos von der Unternehmenswebseite verweigert.
RA Dr. Oliver Peschel