Produkthaftung
Im Rahmen einer Reklamation durch einen Kunden wird in der Regel der direkte Vertragspartner (Verkäufer/Lieferant) in Anspruch genommen. In Betracht kommen etwa Ansprüche aus Gewährleistung und Schadenersatz. Denkbar sind jedoch auch Ansprüche des Kunden gegen den Hersteller eines Produkts nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG).
Wird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haftet für den Ersatz des Schadens das Unternehmen, das dieses Produkt hergestellt und in den Verkehr gebracht hat.
Der Herstellerbegriff wird in § 3 PHG weit gefasst: Hersteller ist derjenige, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat, sowie jeder, der als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt. Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so kann auch der Importeur, der das Produkt zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat, haften.
Personenschäden sind grundsätzlich unbeschränkt ersatzfähig, wobei es bei Sachschäden Einschränkungen gibt. Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist nur bei Verbrauchern zu ersetzen und überdies nur mit dem 500 Euro übersteigenden Teil.
Wann haftet der Hersteller? Der Hersteller haftet
grundsätzlich für fehlerhafte Produkte, wobei die Fehlerhaftigkeit häufig eine
Streitfrage ist.
Ein Produkt ist dann fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Ein Produkt kann jedoch nicht allein deshalb als fehlerhaft angesehen werden, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz können vertraglich nicht ausgeschlossen werden und verjähren spätestens zehn Jahre nach Inverkehrbringen eines Produkts.
Es obliegt dem Kunden, ob er sich an seinen Vertragspartner oder den Hersteller wendet. Trifft den Vertragspartner jedoch kein Verschulden an dem mangelhaften Produkt, wird ein Anspruch nur gegen den Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz erfolgreich sein.
Dr. Oliver Peschel