"Vorteilspackung" ohne Vorteil?
Das bekannte Milchgetränk mit dem Namen "Actimel" vom Unternehmen Danone war kürzlich Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. Worum ging es in diesem Verfahren?
Das Produkt "Actimel" wird von Danone in einer herkömmlichen Verpackung mit sechs Flaschen zu je 100 Gramm sowie in einer Großpackung mit zehn Flaschen zu ebenfalls je 100 Gramm verkauft. Das Design beider Verpackungsgrößen wies einige Gemeinsamkeiten auf. Bei der 10er-Großpackung fand sich im Unterschied zur herkömmlichen 6er-Verpackung im rechten Bereich jedoch ein auffallend anders gestaltetes Design. Auf dem gelben Hintergrund befand sich ein rotes Rechteck, in welchem in weißer Schrift in Großbuchstaben "VORTEILSPACK" geschrieben stand. Darunter war in roter Farbe das Symbol einer Flasche und "x10" abgedruckt.
Das allein war jedoch noch nicht das Problem - das Problem lag darin, dass die einzelnen Fläschchen in den Großpackungen im Zeitraum April 2018 vom Einzelhandel durchschnittlich um 8,5% teurer verkauft worden sind als die Fläschchen in den regulären 6er-Packungen. Das heißt die "Vorteilspackung" war somit bezogen auf das einzelne Fläschchen teurer als die Fläschchen in der regulären Packung. Die Verbraucher hatten somit beim Kauf der "Vorteilspackung" keinen Mengenvorteil - sie haben sogar draufgezahlt.
Das Oberlandesgericht Wien führte in seiner rechtskräftigen Entscheidung (2 R 82/19x) aus, dass ein Durchschnittsverbraucher gerade bei flüchtiger Betrachtung im Supermarkt aufgrund der Bezeichnung als "Vorteilspack" einen Preisvorteil im Vergleich zur normalen Packungsgröße annehme. Verbraucher würden daher automatisch zum "Vorteilspack" greifen, obwohl die "Vorteilspackung" teurer ist als die reguläre 6er-Packung.
Eine Geschäftspraktik gilt gemäß § 2 UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt derart zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Indem die "Vorteilspackung" in Wahrheit keinen Vorteil gegenüber der regulären Packung bot, täuschte Danone damit Verbraucher über den Preis des Produkts "Actimel". Danone wurde daher verurteilt, derartige irreführende Angaben in Zukunft zu unterlassen.
Dr. Oliver Peschel
Das Produkt "Actimel" wird von Danone in einer herkömmlichen Verpackung mit sechs Flaschen zu je 100 Gramm sowie in einer Großpackung mit zehn Flaschen zu ebenfalls je 100 Gramm verkauft. Das Design beider Verpackungsgrößen wies einige Gemeinsamkeiten auf. Bei der 10er-Großpackung fand sich im Unterschied zur herkömmlichen 6er-Verpackung im rechten Bereich jedoch ein auffallend anders gestaltetes Design. Auf dem gelben Hintergrund befand sich ein rotes Rechteck, in welchem in weißer Schrift in Großbuchstaben "VORTEILSPACK" geschrieben stand. Darunter war in roter Farbe das Symbol einer Flasche und "x10" abgedruckt.
Das allein war jedoch noch nicht das Problem - das Problem lag darin, dass die einzelnen Fläschchen in den Großpackungen im Zeitraum April 2018 vom Einzelhandel durchschnittlich um 8,5% teurer verkauft worden sind als die Fläschchen in den regulären 6er-Packungen. Das heißt die "Vorteilspackung" war somit bezogen auf das einzelne Fläschchen teurer als die Fläschchen in der regulären Packung. Die Verbraucher hatten somit beim Kauf der "Vorteilspackung" keinen Mengenvorteil - sie haben sogar draufgezahlt.
Das Oberlandesgericht Wien führte in seiner rechtskräftigen Entscheidung (2 R 82/19x) aus, dass ein Durchschnittsverbraucher gerade bei flüchtiger Betrachtung im Supermarkt aufgrund der Bezeichnung als "Vorteilspack" einen Preisvorteil im Vergleich zur normalen Packungsgröße annehme. Verbraucher würden daher automatisch zum "Vorteilspack" greifen, obwohl die "Vorteilspackung" teurer ist als die reguläre 6er-Packung.
Eine Geschäftspraktik gilt gemäß § 2 UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt derart zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Indem die "Vorteilspackung" in Wahrheit keinen Vorteil gegenüber der regulären Packung bot, täuschte Danone damit Verbraucher über den Preis des Produkts "Actimel". Danone wurde daher verurteilt, derartige irreführende Angaben in Zukunft zu unterlassen.
Dr. Oliver Peschel