# Peschel & Partner Rechtsanwälte (Volltext) > Rechtsanwaltskanzlei in Wien mit Schwerpunkten Glücksspielrecht, > Kreditgebühren-Rückforderung, Prozessführung und Zivilrecht. > Diese Datei ist die Volltext-Fassung; die kompakte Übersicht aller > Seiten steht unter https://www.peschel.at/llms.txt. ## Über Peschel & Partner Rechtsanwälte, Karmeliterplatz 1/2, 1020 Wien. Rechtsanwälte: Dr. Oliver Peschel und Mag. Manuel Schölm; Rechtsanwaltsanwärterinnen: Mag. Kübra Cavdar und Mag. Vivienne Weber. Kontakt: office@peschel.at, +43 1 3919600. Plattformen der Kanzlei: casinoklage.at (Rückforderung von Online-Spielverlusten) und DeineRechte.at (Sammelverfahren, unter anderem Kreditgebühren und Mietzins). ## Rechtsblog (Volltexte) ### Kreditgebühren zurück von Erste Bank und Sparkassen: Was der AK-Vergleich wert ist 10.08.2026 | https://www.peschel.at/blog/ak-vergleich-kreditgebuehren Die Arbeiterkammer hat mit der Erste Bank, der s Bausparkasse und 29 Sparkassen eine Einigung über die Rückerstattung unzulässiger Kreditbearbeitungsgebühren erzielt und nennt sie einen Erfolg. Nur: Zurückgezahlt wird bloß ein Teil der Gebühren, in manchen Fällen nur 35 Prozent, und Zinsen gibt es keine. Wir empfehlen, den Kreditvertrag anwaltlich prüfen zu lassen, bevor Sie das Online-Formular ausfüllen. ### Was das Online-Formular tatsächlich bietet Das Formular auf den Webseiten der Institute ist bis 31. Juli 2027 offen und erfasst Konsum- und Wohnkredite mit einmaliger Bearbeitungsgebühr aus den vergangenen 30 Jahren. Die Rückzahlung ist gestaffelt: bei Konsumkrediten 90 Prozent, bei Hypothekar- und Wohnkrediten je nach Gebührenhöhe nur 35 bis 80 Prozent. Erstattet wird zudem nur die Bearbeitungsgebühr selbst; zusätzliche Entgelte etwa für Sicherheitenprüfung oder Liegenschaftsbewertung gelten mit der Zahlung als miterledigt, ohne die Quote zu erhöhen. Wer seinen Kredit über einen Vermittler abgeschlossen hat, bekommt überhaupt nur Pauschalbeträge zwischen 225 und 750 Euro, egal wie hoch die Gebühr war. Und Zinsen zahlt der Vergleich keine. Wir empfehlen daher, nicht vorschnell über dieses Formular einzureichen. Aus unserer Sicht ist eine anwaltliche Prüfung des Vertrags jedenfalls sinnvoll, um zu klären, ob nicht der volle Betrag samt Zinsen zurückgefordert werden kann. ### Vor Gericht wird der gesamte Betrag eingeklagt Der Oberste Gerichtshof hat Gebührenklauseln in Serie gekippt: wegen Intransparenz (2 Ob 238/23y), wegen der prozentuellen Berechnung ohne Bezug zum Aufwand (7 Ob 169/24i zur BAWAG) und wegen der Höhe (2 Ob 52/25y zur UniCredit). Fällt die Klausel, fällt sie zur Gänze: Die Bank hat den vollen Betrag herauszugeben, nicht 90, 60 oder 35 Prozent davon, dazu vier Prozent Zinsen für die letzten drei Jahre. Der Anspruch reicht bis zu 30 Jahre zurück. In unseren eigenen Verfahren haben wir zuletzt 10.260 Euro (BAWAG, HG Wien 1 R 73/26w), 4.950 Euro (UniCredit, HG Wien 50 R 51/26w) und 4.200 Euro (HG Wien 1 R 47/26x) für Mandanten durchgesetzt. Die Urteile im Detail bespricht der Beitrag [Kreditgebühren vor Gericht](/blog/kreditgebuehren-vor-gericht). ### Auch gegen die Erste Bank liegen bereits positive Urteile vor Rund 4.000 Euro Bearbeitungsgebühr haben wir gegen die Erste Bank rechtskräftig gewonnen, vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien (5 C 856/24d), samt Prozesskosten und vier Prozent Zinsen für drei Jahre rückwirkend. Die Erste Bank musste in unserem Verfahren bereits den vollen Betrag samt Zinsen rückerstatten, während im Vergleich der Arbeiterkammer lediglich eine Zahlung mit hohen Abschlägen vorgesehen ist. ### Annehmen oder einklagen? Nur bei Konsumkrediten, wo 90 Prozent in Aussicht gestellt werden, kann man die Annahme des Vergleichs grundsätzlich empfehlen, da es dort meist nur um geringere Beträge geht. Achtung aber bei Hypothekar- und Wohnkrediten: Hier sinkt die Quote auf bis zu 35 Prozent. In diesen Fällen empfehlen wir jedenfalls eine anwaltliche Prüfung des Kreditvertrags, erst recht bei vermittelten Krediten, wo der AK-Vergleich nur geringe Pauschalen vorsieht. Nach positiver Prüfung empfehlen wir, diese Fälle über unsere Kanzlei einzuklagen. Wir haben langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet, positive Urteile gegen die Erste Bank, die BAWAG, die UniCredit und weitere Banken erzielt und sind in diesem Bereich auch [medial bekannt](/presse). Geben Sie sich nicht mit einem billigen Vergleich zufrieden, bei dem Sie in manchen Fällen nur 35 Prozent Ihrer unzulässigen Kreditbearbeitungsgebühr zurückbekommen oder gar nur mit Pauschalen abgespeist werden!

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*Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel* ### Das KURIER-Siegel „Beliebter Anwalt 2026“ für unsere Kanzlei 24.07.2026 | https://www.peschel.at/blog/kurier-siegel-beliebter-anwalt-2026 Seit Anfang Oktober 2025 trägt unsere Kanzlei das KURIER-Siegel „Beliebter Anwalt 2026“. Ausgezeichnete Kanzleien dürfen dieses Siegel für die eigene Kommunikation nutzen. Wir zeigen es hier, und wir erklären im selben Atemzug, worauf es beruht. Denn eine Auszeichnung ist nur so viel wert wie das, was hinter ihr steht. ### Was hinter dem Siegel steht Grundlage ist die Studie „Beliebte Anwälte 2026“. Durchgeführt hat sie das IMWF Austria, das Institut für Management- und Wirtschaftsforschung, in Kooperation mit dem KURIER. Untersucht wurden 1.278 Anwaltskanzleien, ausgewertet über 1,7 Millionen Datenpunkte. Veröffentlicht wurde das Ergebnis Anfang Oktober 2025. Das ist keine kleine Erhebung, die man an einem Nachmittag zusammenträgt. Hinter der Zahl 1,7 Millionen steckt eine breite Datenbasis, und genau das unterscheidet ein solches Siegel von einer Selbstbeschreibung auf der eigenen Website. ### Wer ausgezeichnet wurde In der Wien-Liste der Studie steht die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Oliver Peschel. Sie tritt seit 2026 als Peschel & Partner Rechtsanwälte auf. Der Name auf dem Siegel ist also der des Kanzleigründers, die Auszeichnung selbst gehört zur heutigen Kanzlei. Wer die Methodik und die vollständigen Ergebnisse nachlesen möchte, findet die Studie auf der [offiziellen Seite des IMWF Austria](https://imwf.at/studien/siegelstudien/beliebte-anwaelte-2026/). ### Was ein Siegel sagt, und was nicht Ein Siegel ist eine Momentaufnahme. Es sagt etwas über Wahrnehmung und Ruf aus, aber nichts über den Ausgang eines einzelnen Verfahrens. Ob eine Sache Aussicht hat und wie sie ausgeht, hängt von den Unterlagen und der Rechtslage ab, nicht von einer Auszeichnung. Deshalb bleibt es bei uns dabei: Wir sehen uns Ihren Fall an, bevor wir etwas dazu sagen. [Melden Sie sich noch heute](/kontakt#anfrage) und wir unterstützen auch gerne Sie bei der Durchsetzung Ihres Rechts! *Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel* ### Aus der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Oliver Peschel wird Peschel & Partner Rechtsanwälte 23.07.2026 | https://www.peschel.at/blog/gruendung-peschel-partner-rechtsanwaelte-kg Seit dem 17. Juli 2026 steht im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien ein neuer Name: Peschel & Partner Rechtsanwälte KG, eingetragen unter FN 683519a, mit Sitz am Karmeliterplatz 1/2 in 1020 Wien. Aus der Einzelkanzlei, die Dr. Oliver Peschel 2020 eröffnet hat, ist eine Partnerschaft aus zwei Rechtsanwälten geworden. An der täglichen Arbeit ändert das für Mandantinnen und Mandanten wenig: gleicher Standort, gleiches Team, dieselben Rechtsgebiete. An der Struktur dahinter ändert es einiges. Die wichtigste Nachricht für Sie ist dabei die unspektakulärste: Ihr Ansprechpartner bleibt derselbe, neu ist nur, dass zwei Namen die Verantwortung tragen. ### Was die Eintragung bedeutet Das Team erhöht die Schlagkraft und die zwei neuen Partner haben die KG als neuen Rechtsträger gegründet, unterstützt durch zwei Rechtsanwaltsanwärterinnen, ein Team an juristischen Mitarbeiterinnen und das Sekretariat. Was auf dem Papier neu aussieht, ist in der Sache über Jahre gewachsen. Die eigene Kanzlei besteht seit 2020, seit 2022 am Karmeliterplatz; Mag. Schölm arbeitet seit 2021 im Haus mit. Die Partnerschaft schreibt fort, was sich in dieser Zeit eingespielt hat. Für Ihr Anliegen bleibt office@peschel.at die erste Adresse, so wie bisher. ### Die beiden Partner Dr. Oliver Peschel führt die Kanzlei seit ihrer Eröffnung und ist seit 2019 in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen. Einem breiteren Publikum ist er aus Medienberichten zum illegalen Online-Glücksspiel bekannt, unter anderem aus der Zeit im Bild. Seine Schwerpunkte prägen die Ausrichtung bis heute: das [Glücksspielrecht](/gluecksspielrecht), die Rückforderung von [Kreditbearbeitungsgebühren](/kreditgebuehren) und die [Prozessführung](/prozessfuehrung). Werdegang, Lehre und Publikationen stehen auf seiner [Anwaltsseite](/der-anwalt). Mag. Manuel Schölm kam im Jahr 2021 als Rechtsanwaltsanwärter zu Dr. Oliver Peschel, hat 2025 die Rechtsanwaltsprüfung erfolgreich abgelegt und wurde im Juni 2026 als Rechtsanwalt eingetragen. Davor war er mehrere Jahre im Unternehmen als Rechtsabteilungsleiter tätig. Mit der Gründung der KG trägt er die Kanzlei nun als zweiter unbeschränkt haftender Gesellschafter mit. Die Stationen im Detail zeigt die [Team-Seite](/team). ### Woran wir arbeiten Die Schwerpunkte haben sich entlang der Fälle herausgebildet, die tatsächlich auf den Tisch kamen. Im Glücksspielrecht vertreten wir Spielerinnen und Spieler, die Verluste bei illegal in Österreich anbietenden Online-Casinos zurückfordern; ein Verfahren gegen den Anbieter PokerStars endete mit einem Urteil über 1,6 Millionen Euro. Vor dem Europäischen Gerichtshof hat Dr. Oliver Peschel das Verfahren Wunner geführt und gewonnen (EuGH 15.01.2026, C-77/24): Seither können auch die Geschäftsführer von Online-Casinos, die ohne Konzession anbieten, persönlich belangt werden. Bei den Kreditbearbeitungsgebühren haben wir zuletzt 10.260 Euro von der BAWAG und 4.950 Euro von der UniCredit zurückgeholt, jeweils gestützt auf ein Urteil des Handelsgerichts Wien (1 R 73/26w, 50 R 51/26w); ein drittes Urteil desselben Gerichts brachte weitere 4.200 Euro (1 R 47/26x). Solche Beträge sind Ergebnisse einzelner Verfahren, keine Zusage für andere Fälle. Was in Ihrem Fall möglich ist, hängt von Ihren Unterlagen ab, nicht von einer Schlagzeile. Und wenn wir einen Prozess übernehmen, führen wir ihn auch, von der ersten Einschätzung an bis zum Urteil. Was ein Verfahren kostet, klären wir vorab, nicht erst mit der Honorarnote; wie sich ein Honorar zusammensetzt, lesen Sie auf der Seite [Honorar](/honorar). Neben den Schwerpunkten führen wir weitere zivilrechtliche Verfahren, etwa zu Schadenersatz und [Gewährleistung](/wissen/lexikon#gewaehrleistung); einen Überblick gibt die Seite [Spezialgebiete](/spezialgebiete). Für die großen Rückforderungsthemen bündeln eigene Plattformen die Verfahren: Online-Casino-Verluste laufen über [casinoklage.at](https://casinoklage.at), Mietzins- und Kreditbearbeitungsfälle über [DeineRechte.at](https://deinerechte.at). peschel.at bleibt die Kanzleiseite mit den rechtlichen Hintergründen. Am Karmeliterplatz 1/2 im zweiten Bezirk bleibt alles, wo es war: die Kanzlei, das Team, die Erreichbarkeit unter office@peschel.at. Auch die Telefonzeiten des Sekretariats gelten unverändert. Was sich geändert hat, steht seit dem 17. Juli 2026 im Firmenbuch, und es steht dort seither für zwei Namen statt für einen. ![Neues Logo der Kanzlei Peschel & Partner Rechtsanwälte](../../assets/blog/logo-peschel-partner-rechtsanwaelte.png) *Neues Logo der Kanzlei Peschel & Partner Rechtsanwälte* *Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel* ### Online-Glücksspiel ohne Konzession: was OGH und EuGH 2026 entschieden haben 23.07.2026 | https://www.peschel.at/blog/gluecksspiel-judikatur-2026 Wer Geld bei einem Online-Casino verloren hat und wissen will, ob es zurückkommt, stößt schnell auf eine Vorfrage: Durfte dieser Anbieter in Österreich überhaupt Glücksspiel anbieten? An dieser einen Frage hängt fast alles. Die österreichische Rechtsprechung hat sie über Jahre hinweg beantwortet. Zuletzt sind wichtige Klärungen dazugekommen: eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom April 2026, eine gefestigte Linie des Obersten Gerichtshofs zur Höhe des Anspruchs und ein Gesetzentwurf, der die Auszahlung an geschädigte Spielerinnen und Spieler zur Bedingung für künftige Konzessionen machen will. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage so ein, wie wir sie im Erstgespräch erklären. ### Ohne Konzession kein wirksamer Vertrag Online-Glücksspiel ist in Österreich dem Bund vorbehalten. Casinospiele und Online-Poker darf nur anbieten, wer eine österreichische Konzession besitzt, und die hält bislang ein einziger Anbieter. Jede Plattform mit Sitz in Malta, Curaçao oder Zypern, die ohne diese Konzession Slots, Roulette oder Poker verfügbar macht, veranstaltet verbotenes Glücksspiel. Eine Lizenz aus dem Ausland ändert daran nichts. Die zivilrechtliche Folge hat der Oberste Gerichtshof gezogen und seither nicht mehr infrage gestellt: Verträge über verbotenes Glücksspiel kommen nicht wirksam zustande (§ 879 ABGB). Wer bei einem solchen Anbieter einzahlt, leistet ohne Rechtsgrund, und eine Leistung ohne Rechtsgrund lässt sich nach Bereicherungsrecht zurückverlangen (§§ 1431 ff ABGB). Diese Linie zieht sich von den Entscheidungen 5 Ob 30/21d und 3 Ob 72/21s bis zur jüngeren Entscheidung 6 Ob 31/24p. ### Der Einwand mit § 1174 ABGB, den der OGH verwirft Hier setzen die Anbieter regelmäßig an, und zwar mit einer Norm, die auf den ersten Blick für sie zu sprechen scheint. Nach § 1174 Abs. 1 ABGB kann nicht zurückfordern, wer etwas bewusst hingegeben hat, um damit eine unerlaubte Handlung zu bewirken. Wer wissentlich in einem illegalen Casino gespielt habe, so das Argument der Gegenseite, habe seinen Einsatz genau dafür geleistet und könne ihn deshalb nicht zurückverlangen. An dieser Stelle werden viele Darstellungen ungenau. Die Anspruchsgrundlage der Rückforderung ist nicht § 1174 ABGB, sondern die Kondiktion aus dem nichtigen Vertrag. § 1174 ABGB ist umgekehrt der Verteidigungseinwand des Anbieters, und den hat der Oberste Gerichtshof in 6 Ob 31/24p verworfen. Verboten und strafbar ist das Veranstalten des Glücksspiels, nicht das Mitspielen. Der Einsatz dient nicht dazu, eine verbotene Handlung herbeizuführen; die verbotene Handlung ist die des Anbieters, und damit bleibt die Rückforderung offen. ### Zurück kommt der Nettoverlust Zurückverlangen lässt sich allerdings nicht jeder einzelne Einsatz, sondern der Nettoverlust: die Summe der Einzahlungen, vermindert um das, was das Casino ausbezahlt hat. Denn die Nichtigkeit wirkt in beide Richtungen. Dass auch die Auszahlungen des Anbieters in die Rechnung gehören, hat der Oberste Gerichtshof in 8 Ob 21/24g klargestellt; dort forderte umgekehrt der Anbieter ausbezahlte Gewinne von der Spielerin zurück. Zeitdruck entsteht dabei meist nicht, der bereicherungsrechtliche Anspruch verjährt grundsätzlich erst nach dreißig Jahren. Die [Verjährung](/wissen/lexikon#verjaehrung) ist im Einzelfall zu prüfen. ### Was der Europäische Gerichtshof beigetragen hat Die Gegenseite versucht seit Jahren, das Ganze über das Unionsrecht aus den Angeln zu heben: Das österreichische Monopol verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit, also sei das Angebot nie verboten gewesen. Diese Tür ist im April 2026 ein weiteres Stück zugegangen. In der Rechtssache C-440/23 hielt der Europäische Gerichtshof am 16. April 2026 fest, dass ein Mitgliedstaat Online-Glücksspiel ohne nationale Konzession verbieten darf und die Rückforderung der Verluste damit vereinbar ist. Wichtig für die Einordnung: Der Gerichtshof hat nicht eigens das österreichische Monopol geprüft; er hat das Prinzip abgesichert, auf dem die österreichische Rechtsprechung ohnehin steht. Ein zweites Verfahren wird oft im selben Atemzug genannt, gehört aber sauber getrennt. In der Rechtssache C-683/24 zur maltesischen Abschirmungsregelung (Bill 55) liegen bislang nur die Schlussanträge des Generalanwalts vom 23. April 2026 vor. Ein Urteil steht aus; wer daraus schon Schlüsse zieht, greift der Entscheidung vor. ### Ein Blick nach vorn: der Gesetzentwurf 2026 Bewegung kommt auch vom Gesetzgeber. Im Sommer 2026 hat das Finanzministerium den Ministerialentwurf eines Glücksspielreformgesetzes vorgelegt (125/ME der XXVIII. Gesetzgebungsperiode); die Begutachtungsfrist endete am 15. Juli 2026. Noch ist das ein Entwurf und kein geltendes Recht, bis zum Beschluss kann sich jede Einzelheit ändern. Für Betroffene steckt der interessanteste Punkt nicht in der Schlagzeile vom Ende des Monopols, sondern im Konzessionsrecht, in § 14 Abs. 2a Z 2 des Entwurfs. Wer künftig eine österreichische Online-Konzession will, obwohl er bisher ohne Konzession angeboten hat, müsste danach zuerst sämtliche rechtskräftigen Leistungsurteile inländischer Zivilgerichte aus Spielerklagen erfüllen. Aus einem Titel, der heute mühsam im Ausland vollstreckt werden muss, würde damit eine Eintrittsschranke für den österreichischen Markt. An der Grundlage der Rückforderung ändert der Entwurf nichts; er wirkt für die Zukunft und legalisiert vergangenes Angebot nicht rückwirkend. ### Worauf es am Ende ankommt Unterm Strich ruht die Rückzahlungspflicht auf drei Stützen: der Nichtigkeit des Vertrags, der bereicherungsrechtlichen Kondiktion und einer Rechtsprechung, die den Einwand des wissentlichen Spielers ebenso geprüft und verworfen hat wie den Ruf nach der Dienstleistungsfreiheit. Die einzelnen Casino-Verfahren bündeln wir auf der Plattform [casinoklage.at](https://casinoklage.at). Ob ein Anspruch trägt und wie hoch er ausfällt, zeigt am Ende die Prüfung des konkreten Falls, nicht die Rechtslage im Allgemeinen. Melden Sie sich noch heute bei uns und wir prüfen Ihren Fall in einer kostenlosen und unverbindlichen [Erstprüfung](/kontakt#anfrage)! *Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel* ### Kreditgebühren vor Gericht: die Urteile und zwei Fälle aus der Praxis 23.07.2026 | https://www.peschel.at/blog/kreditgebuehren-vor-gericht Eine Bearbeitungsgebühr von zwei oder vier Prozent der Kreditsumme steht auf vielen Kreditverträgen so selbstverständlich wie der Zinssatz. Bei einem Kredit über 200.000 Euro sind das rasch mehrere tausend Euro, verrechnet allein dafür, dass die Bank den Kredit einrichtet. Dass solche Klauseln vor Gericht zunehmend fallen, wissen die wenigsten Kreditnehmer. Die Judikatur des Obersten Gerichtshofs ist dazu inzwischen deutlicher, als es die Vertragsformulare vermuten lassen. ### Wenn unklar bleibt, wofür bezahlt wird Angriffspunkt ist die Klauselkontrolle: Eine Vertragsklausel muss klar und verständlich sein und darf den Kreditnehmer nicht unangemessen benachteiligen. In der Entscheidung 2 Ob 238/23y kippte der OGH eine Klausel der WSK Bank. Neben der Bearbeitungsgebühr standen dort eigene Spesen für Erhebung, Überweisung und Porto im Vertrag, und es blieb unklar, welche Leistungen die Bearbeitungsgebühr überhaupt abdeckt und was daneben noch verrechnet werden durfte. Diese Intransparenz, verbunden mit der Gefahr, dieselbe Leistung doppelt zu bezahlen, hielt der Prüfung nicht stand. Eine Entscheidung zur Santander Consumer Bank ging in dieselbe Richtung. Für Kreditnehmer ist dieser Punkt oft der greifbarste. Wer den alten Vertrag hervorholt, findet neben der Bearbeitungsgebühr nicht selten eine ganze Reihe kleiner Spesenposten, von der Erhebung der Bonität bis zur Überweisung des Kreditbetrags. Ob dabei jeder einzelne Posten unzulässig ist, hängt vom Wortlaut der jeweiligen Klausel ab. ### Die Linie wird breiter Im Februar 2025 ging der OGH einen Schritt weiter. In der Entscheidung 7 Ob 169/24i zur BAWAG beanstandete er Bearbeitungsgebühren, die als fixer Prozentsatz der Kreditsumme berechnet werden. Der Gedanke dahinter ist einleuchtend: Ein Kredit über 20.000 Euro macht der Bank kaum weniger Arbeit als einer über 200.000 Euro, die prozentuelle Gebühr ist aber das Zehnfache. Bei der UniCredit wiederum hielt eine Gebühr der Prüfung wegen ihrer Höhe nicht stand (2 Ob 52/25y). Beide Verfahren waren Verbandsklagen der Verbraucherschützer gegen das jeweilige Institut. Ihre tragenden Gründe reichen trotzdem weiter, denn ähnlich gebaute Klauseln stehen auch in den Formularen anderer Banken, und als Höchstgericht gibt der OGH die Linie für die Untergerichte vor. ### Getilgt heißt nicht verjährt Ein verbreiteter Irrtum lautet: Wer den Kredit längst abbezahlt hat, komme ohnehin zu spät. Das Gegenteil trifft zu. Zu Unrecht verrechnete Gebühren lassen sich bis zu 30 Jahre rückwirkend zurückverlangen, auch aus Verträgen, die vor vielen Jahren beglichen wurden. Der alte Kreditordner im Regal ist also mehr wert, als viele annehmen. Für die Prüfung genügen in aller Regel der Kreditvertrag und die ursprüngliche Abrechnung. Daraus ergibt sich, wie hoch die Bearbeitungsgebühr war, ob sie prozentuell berechnet wurde und welche Spesen die Bank zusätzlich verrechnet hat. ### Drei Fälle aus der eigenen Praxis Was diese Urteile für einen konkreten Kreditvertrag bedeuten, zeigt die Praxis der Kanzlei. In drei Verfahren, die Dr. Oliver Peschel für Mandanten geführt hat, kam Geld zurück: 10.260 Euro von der BAWAG (HG Wien 1 R 73/26w), 4.950 Euro von der UniCredit (HG Wien 50 R 51/26w) und weitere 4.200 Euro in einem dritten Verfahren (HG Wien 1 R 47/26x), jeweils auf ein Urteil gestützt. Anders als die Verbandsklagen der Verbraucherschützer waren das Einzel-Rückforderungen, die diese Judikatur für konkrete Verträge nutzbar gemacht haben. Was im nächsten Fall herauskommt, hängt allein an der Klausel Ihres Vertrags. Es kommt darauf an, wie die Gebühr gebaut ist: ein fixer Prozentsatz der Kreditsumme, eine auffallend hohe Pauschale, dazu Spesen, die dieselbe Leistung ein zweites Mal abrechnen. Beantworten lässt sich das erst mit dem Vertrag auf dem Tisch. ### Einzeln prüfen oder gebündelt vorgehen Für Betroffene führen zwei Wege zum selben Ziel. Der eine ist die Einzelberatung: Wir legen Ihren Kreditvertrag an die aktuellen Urteile an und setzen die Rückforderung, wenn die Bank nicht zahlt, im Prozess durch. Wie die Prüfung abläuft, steht auf der Seite zu den [Kreditgebühren](/kreditgebuehren), die gerichtliche Durchsetzung behandelt die Seite zur [Prozessführung](/prozessfuehrung). Der andere Weg ist das gebündelte Verfahren: Gleichartige Fälle lassen sich gemeinsam führen, statt dass jeder Kreditnehmer allein gegen seine Bank antritt. Das österreichweite Sammelverfahren zu Kreditgebühren läuft über die Plattform [DeineRechte.at](https://deinerechte.at). Welcher Weg der passende ist, hängt vom einzelnen Vertrag und vom Streitwert ab. Wie sehr sich die Rechtsprechung bewegt hat, war zuletzt auch Medienthema; die Fundstellen, vom [trend-Gastbeitrag](https://www.trend.at/recht/kreditgebuehren) bis zum ORF, listet der [Pressespiegel](/presse). Für Kreditnehmer bleibt eine nüchterne Erkenntnis: Eine Bearbeitungsgebühr im Vertrag ist kein Naturgesetz. Ob sie hält, entscheidet nicht das Formular der Bank, sondern die Prüfung der Klausel am Maßstab der Judikatur. *Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel* ### Wie ein Zivilprozess in Österreich abläuft: von der Klage bis zum Urteil 23.07.2026 | https://www.peschel.at/blog/zivilprozess-ablauf Eine Klage liegt im Briefkasten, oder Sie überlegen selbst, eine einzubringen. In beiden Fällen stellt sich dieselbe Frage: Was kommt jetzt auf mich zu? Ein Zivilverfahren folgt in Österreich einem festen Ablauf, vom ersten Schreiben an die Gegenseite bis zur Durchsetzung des Urteils. Wer diesen Weg im Groben kennt, entscheidet an jeder Weggabelung ruhiger. ### Bevor überhaupt geklagt wird Am Anfang steht keine Klage, sondern eine nüchterne Prüfung. Drei Fragen entscheiden, ob sich der Gang zum Gericht trägt: Besteht der Anspruch rechtlich? Lässt er sich beweisen? Und steht das mögliche Ergebnis in einem vernünftigen Verhältnis zum Kostenrisiko? Fällt eine dieser Antworten schlecht aus, ist ein Vergleich oder ein Verzicht oft klüger als ein Urteil, das am Ende nichts einbringt. Diese frühe Ehrlichkeit gehört zur Prozessführung dazu; sie erspart Verfahren, die niemand gewinnt. Häufig steht vor der Klage ein Schreiben an die Gegenseite, das die Forderung noch einmal klar benennt und eine Frist setzt. Manchmal genügt das bereits. Wo nicht, klärt ein Gespräch mit dem Anwalt, wie belastbar die eigene Position wirklich ist. Bei Peschel & Partner gibt es dafür eine pauschale Erstauskunft: eine halbe Stunde, vor Ort, am Telefon oder per Video. ### Wie die erste Instanz verläuft Die Klage bringt das Verfahren förmlich in Gang. Sobald sie zugestellt ist, bleibt der beklagten Partei nur wenig Zeit, und schon die erste Erwiderung, die Klagebeantwortung, steckt den Rahmen für alles Weitere ab. Eine zugestellte Klage duldet deshalb keinen Aufschub. Bei reinen Geldforderungen beginnt es oft im Mahnverfahren: Das Gericht erlässt zunächst einen Zahlungsbefehl, gegen den sich die beklagte Partei mit einem fristgerechten Einspruch wehren kann. Was gilt, [wenn ein solcher Brief nie ankommt oder an die falsche Person zugestellt wird](/blog/fehlerhafte-zustellungen), ist ein eigenes und erstaunlich häufiges Thema. Steht der Streit erst einmal, folgt die mündliche Verhandlung, meist über mehrere Termine. Dazwischen tauschen die Parteien Schriftsätze aus und ergänzen ihr Vorbringen. Im Beweisverfahren zeigt sich dann, wessen Darstellung trägt: Urkunden, Zeugenaussagen und, wo es auf Fachwissen ankommt, Sachverständige. Am Ende steht das Urteil. Nicht immer ist selbstverständlich, wo überhaupt geklagt werden kann. Für grenzüberschreitende Verbrauchergeschäfte gelten eigene Zuständigkeitsregeln; was [der europäische Verbrauchergerichtsstand](/blog/verbrauchergerichtsstand-wo-kann-ein-verbraucher-klagen) möglich macht, erklärt ein eigener Beitrag in diesem Blog. ### Ein Urteil ist erst der halbe Weg Mit dem Urteil ist der Streit rechtlich entschieden, aber noch nicht unbedingt erledigt. Zahlt die unterlegene Partei nicht freiwillig, muss der Titel durchgesetzt werden. Diese zweite Phase, die [Exekution](/wissen/lexikon#exekution), entscheidet oft darüber, ob aus dem Recht auch Geld wird, bei international tätigen Gegnern bis ins Ausland hinein. Ein Urteil ohne mitgedachte Exekution bleibt im schlechtesten Fall ein Blatt Papier. Ein Verfahren muss zudem nicht in erster Instanz enden. Ein Zivilprozess kann die Instanzen durchlaufen, im äußersten Fall bis zum Obersten Gerichtshof. Wie lang dieser Weg wird, hängt vom Streitwert ab, von der Rechtsfrage und von der Bereitschaft der Gegenseite, ein Urteil hinzunehmen. ### Was ein Verfahren kostet und wer es trägt Im Prozess rechnet der Anwalt in der Regel nach dem gesetzlichen Tarif ab, dem [Rechtsanwaltstarifgesetz](/wissen/lexikon#rechtsanwaltstarifgesetz); für einzelne Leistungen können daneben die Honorar-Kriterien der Rechtsanwaltschaft herangezogen werden. Entscheidend ist weniger das Regelwerk als die Planbarkeit: Sie sollen vor dem ersten Schriftsatz wissen, in welchem Rahmen sich die Kosten bewegen. Dazu kommt der gesetzliche Kostenersatz: Die unterlegene Partei hat der obsiegenden in der Regel die Verfahrenskosten zu ersetzen (§ 41 ZPO). Das Risiko lässt sich verlagern, mit einer Rechtsschutzversicherung, die den Fall deckt (für das Gerichtsverfahren wählen Sie Ihren Anwalt frei, § 158k Versicherungsvertragsgesetz), oder bei hohen Streitwerten über eine [Prozessfinanzierung](/wissen/lexikon#prozessfinanzierung). Welche Modelle es gibt, von der Pauschale bis zur Finanzierung, führt die [Honorar-Seite](/honorar) aus. ### Woran sich gute Prozessführung zeigt Ein guter Prozess ist geplant, nicht improvisiert. Der Anwalt denkt das Verfahren vom Ergebnis her: Welche Beweise tragen wirklich, welcher Antrag ist der richtige, an welcher Stelle lohnt der Widerspruch und an welcher das Schweigen. In der Verhandlung überzeugt oft, wer die Sachlage am klarsten und ruhigsten darstellt. Ebenso wichtig ist die ehrliche Abwägung, ob ein Vergleich dem Urteil vorzuziehen ist. Ein Vergleich spart Zeit und Kostenrisiko, ein Urteil schafft dafür einen vollstreckbaren Titel. Welcher Weg der bessere ist, beantwortet sich nur am konkreten Fall. Ob eine Klage in Ihrer Sache Aussicht hat und wie sie zu führen wäre, beantworten wir erst, wenn Ihre Unterlagen auf dem Tisch liegen. *Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel* ### Rückforderung von Spielverlusten aus Online-Casinos 29.10.2025 | https://www.peschel.at/blog/rückforderung-von-spielverlusten-aus-online-casinos ## Welche Online-Casinos sind in Österreich überhaupt erlaubt? Nicht nur über die Plattform win2day lässt sich von Österreich aus in Online-Casinos Geld verlieren. **Hunderte Anbieter** bieten in Österreich Glücksspiel über das Internet an und operieren meist **vom Ausland** aus: bwin, Interwetten, Mr. Green, bet365, Luckydreams, Partypoker, Partycasino, Casinoclub, Winz, Wildz, Casumo, Caxino, 888 Casino, Lottoland, Justcasino, LeoVegas, William Hill, Tonybet, NetBet, Betway, Energycasino, Tipico, Mr.bet oder Pokerstars, um nur einige davon zu nennen. Dazu kommen Anbieter wie Boomerang Casino, Lucky Days, Zodiac, Nine Casino, Platincasino, Roobet oder Stake und Gruppen wie Casino Rewards, bei denen mit Echtgeld gespielt wird. Diese Online-Casinos argumentieren häufig, das österreichische Glücksspielmonopol sei "unionsrechtswidrig", da es gegen die Dienstleistungsfreiheit der EU verstoßen würde. Deshalb dürften sie ihrer Meinung nach Online-Glücksspiel auch in Österreich anbieten. Ist das wirklich so oder lassen sich diese Casinos erfolgreich verklagen? ![Dr Oliver Peschel ZIB 2jpeg](../../assets/blog/b6bef91b-afab-4d26-b917-445759976544.jpeg) Melden Sie sich jetzt bei uns unter [office@peschel.at](mailto:office@peschel.at)! Unser Sammelverfahren gegen Online-Casinos ist auch aus den Medien bekannt - Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel in der ORF ZIB 2 ## Was sagen die Gerichte: OGH, EuGH und OLG Wien ### Das Glücksspielmonopol verstößt nicht gegen Unionsrecht Der Europäische Gerichtshof hat bereits mehrfach Kriterien festgelegt, wonach ein **Glücksspielmonopol rechtlich zulässig** sein kann - auch in einer [**brisanten Entscheidung**](https://www.derstandard.at/story/2000126961952/illegale-online-kasinos-neues-eugh-urteil-staerkt-spielerschutz) aus 2021. Daraufhin haben in Österreich der Verwaltungsgerichtshof, der Verfassungsgerichtshof und auch der Oberste Gerichtshof in mehreren Urteilen ausgesprochen, dass das **österreichische Glücksspielmonopol nicht gegen Unionsrecht verstößt** und daher gültig ist. Der Oberste Gerichtshof dazu explizit in einer Entscheidung: > *Der OGH sieht keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Senats abzugehen, dass nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen im Sinn der Rechtsprechung des EuGH das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nicht gegen Unionsrecht verstößt.* Was bedeutet das nun für Personen, die in Österreich bei Online-Casinos Geld verloren haben? Kann man verlangen, dass Casinos Verluste zurückerstatten müssen? ### Rückforderung aus verbotenem Glücksspiel Das Oberlandesgerichts Wien hat in einer richtungsweisenden Entscheidung aus 2017 einen **Rückforderungsanspruch** gegen ein Online Casino aus dem Ausland mit folgender Begründung **bejaht und einer Rückerstattung stattgegeben**: > *Der Rückforderungsanspruch des Klägers resultiere im Hinblick auf die fehlende Konzession der Beklagten aus einem verbotenen Glücksspiel.* *Was auf der Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksspielvertrags gezahlt worden sei, sei rückforderbar**. Eine Rechtsgrundlage biete sowohl das Bereicherungs-, als auch das Schadenersatzrecht, zumal der Eingriff ins Glücksspielmonopol auch eine Schutzgesetzverletzung bewirke.* **Verluste** bei sämtlichen Online Casinos **sind somit rückforderbar**. Mit einer **Klage gegen das Online Casino** können Spieler sämtliche Verluste bei Slots, Poker, BlackJack, Roulette, LiveSpielen und sonstigen Glücksspielen der letzten 30 Jahre zurückfordern. Auch [**aktuelle Urteile**](/blog/neue-urteile-bestätigen-glücksspielmonopol) bestätigen diese Rechtslage. Ausgenommen hiervon ist nur der Anbieter win2day und Verluste bei Sportwetten generell, da Sportwetten rechtlich gesehen keine Glücksspiele sind. *Holen Sie Ihre Spielverluste mit Hilfe eines Anwalts zurück. Wir sind Pioniere auf dem Gebiet seit 2019. Schreiben Sie uns jetzt unverbindlich eine E-Mail an [office@peschel.at](mailto:office@peschel.at). Die erste Einschätzung ist kostenlos.*

Wir wurden vom Kurier als einer der beliebtesten Anwälte Österreichs ausgezeichnet.

KURIER-Siegel Beliebter Anwalt 2026 mit dem Namen Dr. Oliver Peschel
## Können Spieler ihre Verluste bei Casinos aus Malta oder Curacao einklagen? Voraussetzung ist, dass es sich um einen Spieler oder eine Spielerin aus Österreich handelt und diese Verluste auch vor Gericht nachweisbar sind. Auszahlungen müssen abgezogen werden - es muss ein **Gesamtverlust** (Nettoverlust) vorliegen. Stellen Sie eine kurze Liste mit allen Casinos zusammen, bei denen Sie gespielt haben, und geben Sie den ungefähren Verlust an. Ob der Anbieter seinen Sitz auf Malta hat oder unter einer Curacao-Lizenz auftritt, ändert am Anspruch nichts. ### Transaktionslisten: warum Sie diese nicht selbst anfordern sollten Schicken Sie uns noch **heute** diese Liste und wir prüfen anhand Ihrer Aufstellung die Rückforderungsmöglichkeit und geben Ihnen eine individuelle kostenlose Ersteinschätzung - warten Sie nicht zu lange mit der Rückforderung, denn die Rechtslage kann sich in Zukunft ändern. Sollten Sie sich sodann für eine Rückforderung entschließen, kümmern wir uns um die Einholung der Transaktionslisten bei den Casinos und um die notwendigen Vertragsdokumente. Wichtig: Fragen Sie die Transaktionslisten nicht selbst vom Casino an, das kann zu Verzögerungen des Verfahrens führen! ## Was kostet eine Klage gegen ein Online-Casino? Die **Dauer** eines Verfahrens gegen ein Online-Casino ist stark einzelfallabhängig und kann auch längere Zeit in Anspruch nehmen. Da es sich meist um Verfahren mit hohen Verlustbeträgen handelt, können die **Prozesskosten** teuer sein. Im Falle einer Selbstfinanzierung müssen Spieler und Spielerinnen die Prozesskosten vorfinanzieren. Abhilfe können Rechtsschutzversicherungen oder eine **Prozessfinanzierung** bieten. Meine Kanzlei kooperiert nur mit ausgewählten und seriösen Prozessfinanzierern und wir übernehmen für betroffene Spieler und Spielerinnen die dortige Antragstellung - wir übermitteln Ihnen alle notwendigen Vertragsdokumente. Es ist daher nicht erforderlich, dass Sie sich selbst um einen Prozessfinanzierer kümmern! Wir haben vorab keine Beschränkung auf bestimmte Casinos oder bestimmte getätigte Zahlungsmethoden wie Sofortüberweisung, Paypal, Trustly, Klarna, Paysafecard oder Kreditkarte - solange alle Voraussetzungen für eine Rückforderung erfüllt sind, unterstützen wir Sie persönlich und vertraulich. ## Verluste verkaufen oder selbst klagen? Sofortentschädigung im Überblick Eine Sofortentschädigung oder Sofortauszahlungen ist bei manchen Online-Casinos ebenso möglich. Daneben gibt es Anbieter, die Casinoverluste als Forderung aufkaufen: Sie verkaufen Ihren Anspruch, treten ihn per Abtretung ab und bekommen dafür sofort einen Teilbetrag. Was ein solches Angebot im Verhältnis zum tatsächlichen Anspruch wert ist, zeigt erst die Prüfung; wir haben die Praxis dieser Aufkäufe in einem eigenen Beitrag zu [Casino-Sofortentschädigungen](/blog/casino-sofortentschädigungen-können-rechtswidrig-sein) eingeordnet. ## Gilt das auch für Poker, Roulette und Slots? Die Rückforderung ist nicht auf ein bestimmtes Spiel beschränkt. Auch Verluste aus Online-Poker sind rückforderbar, obwohl die Casinos jahrelang argumentiert haben, beim Poker spiele man ja gegen andere Spieler und nicht gegen die Plattform. Der Oberste Gerichtshof hat das im Februar 2022 anders gesehen; die Einzelheiten stehen im Beitrag [Verluste aus Online-Poker einklagen](/blog/verluste-aus-online-poker-einklagen). ## Warum Sportwetten anders behandelt werden Sportwetten sind rechtlich keine Glücksspiele und fallen nicht unter das Glücksspielgesetz, sondern unter die Wettgesetze der Länder. Verluste aus Sportwetten lassen sich deshalb nicht mit derselben Begründung zurückfordern wie Casinoverluste. Eine Rückforderung kommt hier nur in Betracht, wenn eine pathologische Spielsucht und eine partielle Geschäftsunfähigkeit vorliegen, was regelmäßig mit einem Gutachten zu belegen ist. Das prüfen wir im Einzelfall. ## Wie lange kann man Spielverluste zurückfordern? Der Anspruch verjährt nicht nach wenigen Jahren: Glücksspielverluste lassen sich bis zu 30 Jahre rückwirkend zurückfordern. Wie weit die Rückforderung in Ihrem Fall reicht, hängt davon ab, wann die einzelnen Einzahlungen geleistet wurden. ## Ihre Ansprechpartner für Spielverluste Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel und sein Team setzten sich **für Sie gegen Online-Casinos** ein. Wir beraten Sie gerne, um Verluste von Online-Casinos zurückzufordern. Wir unterstützen Sie bei Casinos etwa auf **Malta** oder **Curacao**. Die Kanzlei verfügt über große Erfahrung und Kompetenz im Bereich des Glücksspielrechts - wir konnten bereits tausenden Menschen helfen und Millionen an Spielverlusten zurückholen. Dr. Oliver Peschel ist spezialisiert auf dem Gebiet des Glücksspielrechts und hat bereits mehrere Publikationen zu diesem Thema verfasst. Die Kontaktdaten der **Kanzlei Peschel & Partner Rechtsanwälte** finden Sie **[hier](/kontakt)**. Schicken Sie uns am besten noch heute unverbindlich eine E-Mail und Sie erhalten eine **kostenlose Ersteinschätzung!** Weitere Informationen und Details zu den Möglichkeiten einer Rückforderung von Spielverlusten finden Sie auch auf unserer Website [**www.casinoklage.at**](https://casinoklage.at). ![Das Team der Kanzlei Peschel & Partner Rechtsanwälte](../../assets/blog/team-peschel-partner.jpg) *Das ist das Team der Kanzlei Peschel & Partner Rechtsanwälte. Nähere Informationen zum Team finden Sie [hier](/team).* *Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel* ### Anwalt für Glücksspielrecht 29.10.2025 | https://www.peschel.at/blog/anwalt-für-glücksspielrecht **Rückforderung von Spielverlusten bei illegalen Online-Casinos: Ihre Chance auf Gerechtigkeit** In meiner Funktion als Rechtsanwalt in Österreich mit Spezialisierung auf das Glücksspielrecht unterstütze ich seit Jahren Spielerinnen und Spieler bei der Rückforderung von Spielverlusten, insbesondere bei illegalen Online-Casinos mit Sitz in Malta, Curaçao und Zypern. Was viele Betroffene nicht wissen: In vielen Fällen bestehen sehr gute Chancen, verlorene Gelder zurückzuerhalten. Über unsere Fälle wurde bereits mehrmals in den Medien berichtet: ![Dr Oliver Peschel ZIB 2jpeg](../../assets/blog/b6bef91b-afab-4d26-b917-445759976544.jpeg) Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel in der Zeit im Bild (ORF) ### Illegales Glücksspiel in Österreich: ein Überblick Das österreichische Glücksspielrecht ist streng geregelt. Laut dem Glücksspielgesetz (GSpG) dürfen Glücksspiele nur von lizenzierten Anbietern durchgeführt werden. In Österreich hat die **Casinos Austria AG** das Monopol für die Veranstaltung von Glücksspielen: dazu zählen auch Online-Casino-Angebote. Online-Casinos mit Sitz im Ausland, etwa in **Malta**, **Curaçao** oder **Zypern**, verfügen häufig über keine Konzession nach österreichischem Recht. Auch wenn diese Anbieter mit EU-Lizenzen werben, bedeutet das nicht automatisch, dass sie ihr Angebot in Österreich legal betreiben dürfen. Tatsächlich handeln sie in den meisten Fällen **rechtswidrig**, und das hat konkrete Folgen. ### Was bedeutet das für betroffene Spieler:innen? Wird ein Spielvertrag mit einem illegalen Anbieter abgeschlossen, ist dieser Vertrag **nichtig**. Juristisch gesprochen: Es kommt kein gültiger Vertrag zustande (§ 879 ABGB). Und genau hier liegt die große Chance für geschädigte Spieler und Spielerinnen, denn **aus einem nichtigen Vertrag können keine gültigen Verpflichtungen entstehen**. Das bedeutet: **Sie haben Anspruch auf Rückzahlung Ihrer Spielverluste.** ### Rückforderungen sind keine Einzelfälle: sie sind möglich In den letzten Jahren haben sich zahlreiche Gerichte in Österreich mit der Rückforderung von Spielverlusten beschäftigt. Die Tendenz ist eindeutig: Immer mehr Urteile bestätigen, dass illegale Online-Casinos keinen Anspruch auf die verlorenen Einsätze haben. In vielen Fällen konnten Spieler und Spielerinnen **mehrere tausend Euro** erfolgreich zurückfordern. Die Anbieter (oft mit Sitz in Malta, Curaçao oder Zypern) verlassen sich darauf, dass ihre Kunden rechtlich nicht aktiv werden. Doch mit der richtigen rechtlichen Unterstützung stehen die Chancen gut, Ihr Geld zurückzuholen. ### Wie läuft ein Rückforderungsverfahren ab? 1. **Kostenlose Ersteinschätzung**: Sie schicken mir eine Übersicht Ihrer Online-Casinos. Ich prüfe, ob eine Rückforderung in Ihrem Fall realistisch ist. 2. **Außergerichtliches Vorgehen**: Zunächst wird das Online-Casino außergerichtlich zur Rückzahlung aufgefordert. 3. **Gerichtliches Verfahren**: Falls nötig, wird Klage eingereicht. Ich begleite Sie durch den gesamten Prozess: vertraulich, transparent und mit dem nötigen Fachwissen. ### Ihre Vorteile bei der Zusammenarbeit mit meiner Kanzlei - **Spezialisierung auf Glücksspielrecht**: Als einer der wenigen Anwälte in Österreich mit Fokus auf Rückforderungen gegen illegale Online-Casinos kenne ich die rechtlichen Fallstricke genau. - **Individuelle Beratung**: Jeder Fall ist anders. Ich nehme mir Zeit, Ihre Situation genau zu analysieren und die passende Strategie zu entwickeln. - **Pionier bei Casino-Klagen**: Wir führen bereits seit 2019 Klagen gegen illegale Online-Casinos und haben mehrere tausende Fälle erfolgreich abgewickelt und mehrere Millionen Euro an Spielverlusten wieder zurückgeholt. - **Ausgezeichnet**: Wir wurden von Kurier als einer der beliebtesten Anwälte 2026 ausgezeichnet. Näheres finden Sie unter dem [Beitrag zum Siegel](/blog/kurier-siegel-beliebter-anwalt-2026). ### Haben Sie Geld bei einem Online-Casino verloren? Wenn Sie bei einem Anbieter mit Sitz in **Malta**, **Curaçao**, **Zypern** oder einem anderen Land außerhalb Österreichs gespielt haben, lohnt sich eine rechtliche Überprüfung. Ihre Verluste könnten unrechtmäßig eingefordert worden sein, und Sie haben möglicherweise Anspruch auf Rückzahlung. Zögern Sie nicht, sich bei mir zu melden. Die Erfahrung zeigt: **Wer handelt, hat gute Chancen.** **Kontaktieren Sie uns noch heute für eine kostenlose Ersteinschätzung über unser [Kontaktformular](/kontakt#anfrage)!** **Nähere Infos** auch unter [casinoklage.at](https://casinoklage.at) *Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel* ### Neuer ORF-Beitrag der OBS - verfassungswidrig? 25.06.2024 | https://www.peschel.at/blog/neuer-orf-beitrag-der-obs-verfassungswidrig **"Es verstößt gegen das Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG Rundfunk), dass Personen, die Programme des ORF ausschließlich über Internet hören oder sehen, kein Programmentgelt bezahlen müssen", lautete das Urteil des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2022 zur Geschäftszahl G 226/2021**. Der VfGH hat daher einige Bestimmungen des ORF-Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat mit Ende 2023 in Kraft. Die von der GIS Gebühren Info Service GmbH bis dahin eingehobenen Beträge setzten sich aus dem Programmentgelt und weiteren Gebühren und Abgaben wie den Rundfunkgebühren, die an den Bund gehen, zusammen. Wer keine Rundfunkempfangseinrichtung (Radio- oder TV-Gerät) besaß, musste (bislang) keine Rundfunkgebühren und damit auch kein Programmentgelt bezahlen. Diese Bestimmungen wurden jedoch vom VfGH aufgehoben. Nunmehr wurde das neue "ORF-Beitrags-Gesetz" beschlossen und dieses sieht vor, dass für **jede Adresse**, an der zumindest eine volljährige Person gemeldet ist, der **ORF-Beitrag** („Haushaltsabgabe“) **zu bezahlen** ist. Da aber nicht unterschieden wird, ob die einzelne beitragspflichtige Person das Angebot des ORF überhaupt nützt, könnte das Gesetz **verfassungswidrig** sein. Außerdem werden alle Unternehmen in die Beitragspflicht mit einbezogen, obwohl auch hier nicht unterschieden wird, ob das ORF Angebot überhaupt genutzt wird. Wir können Sie bei einer Beschwerde bis zum Verfassungsgerichtshof unterstützen - wir bieten Pauschalhonorare für die Einbringung der Beschwerde an. Schicken Sie uns Ihren Bescheid der OBS noch heute an office@peschel.at an und wir übermitteln Ihnen ein Angebot für unsere Rechtsvertretung und die Einbringung einer Beschwerde! *Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel* ### Rückforderung von Kreditgebühren 05.03.2024 | https://www.peschel.at/blog/rückforderung-von-kreditgebühren **Kreditgebühren werden häufig im Rahmen der Aufnahme eines Kredits verlangt - oft werden 1-4% der gesamten Kreditsumme als "Bearbeitungsgebühr" kassiert. Laut aktueller Judikatur können diese Gebühren rechtswidrig sein!** Banken lassen sich Kredite gut bezahlen - zusätzlich zu den hohen Zinsen, verlangen Banken noch eine "Kreditgebühr" oder "Bearbeitungsgebühr" für die simple Tatsache, dass ein Kredit angelegt wird. Doch für den Kredit steht bereits der Kreditzins als Entgelt zu - eine Gebühr nur für die "Bearbeitung" ist ein nicht zu rechtfertigendes Zusatzentgelt für Banken. *Beispiel: Kredit 300.000,- € - 4% Kosten = 12.000,- € Bearbeitungsgebühr* Diese Kreditbearbeitungsgebühren sind in vielen Fällen eine **versteckte Provision** für Kreditvermittler oder Mitarbeiter. Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich eine Klausel für rechtswidrig erachtet, in der eine Bank zusätzlich zur "Kreditbearbeitungsgebühr" weitere Entgelte verlangt hat, die typischerweise ebenfalls mit einer Kreditaufnahme anfallen. Der [OGH hat die Klausel als intransparent](https://www.derstandard.at/story/3000000208373/ogh-entscheidung-kreditbearbeitungsgebuehren-koennen-unwirksam-sein) beurteilt. Sollte auch in Ihrem Kreditvertrag eine Kreditgebühr samt zusätzlichen Entgelten enthalten sein, stehen die Chancen auf eine Rückforderung gut: Unzulässige Kreditgebühren können **30 Jahre lang zurückgefordert** werden. Wir haben bereits positive Urteile gegen die **BAWAG**, gegen die **UniCredit Bank Austria**, gegen die **Erste Bank** und auch gegen **Santander** und **WSK Bank** erzielt. **Melden Sie sich noch heute auf unserer Website** [**https://deinerechte.at**](https://deinerechte.at) **- völlig kostenlos und unverbindlich!** Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Oliver Peschel startet ein österreichweites Sammelverfahren zur Rückforderung von unzulässigen Kreditgebühren. Nähere Informationen gibt es [Hier](https://deinerechte.at/) *Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel* ### Rückforderung von unzulässigen Mieterhöhungen 26.02.2024 | https://www.peschel.at/blog/rückforderung-von-unzulässigen-mieterhöhungen **Aufgrund der hohen Inflation werden die Mieten regelmäßig erhöht - die Rechtsgrundlage dafür sind sogenannte "Indexklauseln" oder "Wertsicherungsklauseln" in Mietverträgen. Diese können unwirksam sein!** Der Oberste Gerichtshof hat in **zwei aktuellen Entscheidungen** festgehalten, dass Indexklauseln nur in engen Grenzen zulässig sind. So müssen bei Wohnungsmietverträgen die Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes eingehalten werden, was bei sehr vielen Mietverträgen unterlassen wurde. Vermieter haben häufig Klauseln eingebaut, die zu unzulässigen Mieterhöhungen geführt haben. Ist jedoch die Klausel unwirksam, gilt das auch für die Mieterhöhung! *"Wir gehen davon aus, dass* **tausende Indexklauseln österreichweit unwirksam** *verfasst wurden", so Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel im [Interview auf Puls24](https://www.puls24.at/news/politik/mieten-rueckzahlung-gute-chancen-fuer-sammelklage/304904).* Das bedeutet, dass sämtliche Mieterhöhungen der letzten 30 Jahre rechtsunwirksam sind - das Geld muss zurückbezahlt werden. Bei laufenden Mietverträgen darf auch zukünftig nur die Miete verlangt werden, die ursprünglich im Mietvertrag vereinbart wurde. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Oliver Peschel hat ein Sammelverfahren für alle geschädigten Mieter und Mieterinnen gestartet - unter [www.deinerechte.at/mietzinsklage](https://deinerechte.at/mietzinsklage/) werden die Teilnahmevoraussetzungen näher erläutert. Besuchen Sie jetzt unsere Website und melden Sie sich für das Sammelverfahren an! *[Jetzt überhöhte Miete zurückfordern!](https://deinerechte.at/mietzinsklage)* Sie können uns auch Ihren **Mietvertrag** direkt unter mietzinsklage@peschel.at zusenden und wir prüfen unverbindlich und kostenlos, ob Sie für die Teilnahme am Sammelverfahren infrage kommen. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, dann stellen wir dort eine Deckungsanfrage. Wenn Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, kooperieren wir mit erfahrenen Prozesskostenfinanzierern, die Ihren Prozess gegen einen Anteil am Erfolg ohne Kostenrisiko finanzieren. Wir finden für jede Person eine geeignete Lösung. Wir konnten bereits mehreren Personen helfen und Mieterhöhungen **erfolgreich zurückfordern** sowie Mieten senken - melden Sie sich noch heute! *Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel* ### Casino-Sofortentschädigungen können rechtswidrig sein 04.05.2023 | https://www.peschel.at/blog/casino-sofortentschädigungen-können-rechtswidrig-sein **Sie haben sich Ihre Verluste bei Online-Casinos über eine geringe Sofortentschädigung ablösen lassen? Sie waren in Geldnöten und bereuen diesen Schritt? Sie haben möglicherweise gute Chancen, die Abtretung anzufechten!** Viele Österreicher und Österreicherinnen erlitten [Spielverluste bei illegalen Online-Casinos](/blog/rückforderung-von-spielverlusten-aus-online-casinos) im Ausland. Manche Anbieter boten sogenannte "**Sofortentschädigungen**" oder "Sofort-Erstattungen" dieser Verluste an. Diese "Entschädigungen" beliefen sich in manchen Fällen auf nur 5-10% des erlittenen Verlusts. Näheres erfahren Sie dazu in unserem ausführlichen Beitrag im "Standard": [Das dubiose Geschäft mit Online-Casino-"Sofortentschädigungen" (DerStandard, 28.4.2023)](https://www.derstandard.at/story/2000145897081/das-dubiose-geschaeft-mit-online-casino-sofortentschaedigungen) Haben Sie einen derartigen Abtretungsvertrag abgeschlossen und Ihre Online-Verluste billig verkauft? Waren Sie damals in Geldnöten und bereuen Sie diesen Schritt? Schreiben Sie uns jetzt eine E-Mail an office@peschel.at mit folgenden Informationen: - Name des Casinos samt Website - Höhe des erlittenen Gesamtverlusts - Transaktionsliste, die Sie damals vom Casino erhalten haben - Name des Anbieters, an den Sie die Verluste verkauft haben - Abtretungsvertrag - die Höhe der Abtretungssumme Melden Sie sich jetzt bei uns - Sie bekommen unverbindlich eine kostenlose Ersteinschätzung! *Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel* ### Auskunftssperre für Meldeanfragen 18.02.2023 | https://www.peschel.at/blog/auskunftssperre-für-meldeanfragen **Jeder Mensch in Österreich muss seinen Wohnsitz melden. Dies erfolgt bei der Meldebehörde - dem sogenannten "Meldeamt". Der Wohnort wird dann im Zentralen Melderegister gespeichert und ist nicht nur für Ämter und Behörden einsehbar, sondern auch für Privatpersonen. Es ist jedoch möglich, eine sogenannte "Auskunftssperre" zu beantragen.** Jeder gemeldete Mensch kann bei der Meldebehörde beantragen, dass Meldeauskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein **schutzwürdiges Interesse** glaubhaft gemacht wird. Was versteht man unter einem "schutzwürdigen Interesse"? Folgende **Gründe** können zu einer Auskunftssperre berechtigen: - Begründete Sorge um die körperliche Sicherheit - Schutz vor körperlichen Übergriffen - Personen, die Racheakte zu befürchten haben - Schutz vor Belästigungen - Schutz der Privatsphäre exponierter Persönlichkeiten - Schutz der Privatsphäre aufgrund von bestimmten Berufen Diese Liste ist nicht abschließend - es können viele erdenkliche Gründe ein schutzwürdiges Interesse darstellen und eine Auskunftssperre ermöglichen. Beispielsweise kann eine Auskunftssperre für Personen infrage kommen, die mit **Straftätern** oder **psychisch beeinträchtigten Menschen** zusammenarbeiten (PolizistInnen, SozialarbeiterInnen, ÄrztInnen, Gesundheitspersonal, PsychologInnen, usw.), oder selbst **Opfer einer Straftat** geworden sind (Stalking, Mobbing, Hasspostings, Gewaltverbrechen usw.). Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens **fünf Jahren** verfügt werden. Sie gilt während dieser Zeit auch im Falle der Abmeldung aus dem Melderegister. Nach Ablauf der fünf Jahre kann ein Antrag auf **Verlängerung** gestellt werden. Die Auskunftssperre gilt gegenüber Privatpersonen, nicht jedoch gegenüber Behörden. Soweit hinsichtlich eines Menschen eine Auskunftssperre besteht, hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor“. Kann jemand eine konkrete rechtliche Verpflichtung gegenüber einer gesuchten Person nachweisen (zB. Zahlungsverpflichtung, Exekutionstitel..), so hat die Behörde die gewünschte Meldeauskunft trotz des Vorliegens einer Auskunftssperre zu erteilen. Sie verständigt in diesem Fall jedoch die gesuchte Person, welche das Recht hat, Einwände gegen die Auskunftserteilung zu erheben. Über die Auskunft entscheidet die Behörde dann mittels Bescheid, der wiederum bekämpft werden kann. Eine **Auskunftssperre** bietet daher einen **starken Schutz** **vor** ungerechtfertigten Verfolgungen oder **Belästigungen**. Um eine Auskunftssperre zu erlangen, ist ein begründeter Antrag an die Behörde und die Bezahlung einer Amtsgebühr notwendig. Der Antrag sollte durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden, um Probleme im Verwaltungsverfahren zu vermeiden. Gerne können wir für Sie die Voraussetzungen für eine Auskunftssperre prüfen und den Antrag für Sie einbringen. Wir bieten Anträge auf Auskunftssperren zu einer fixen Pauschale von 840.- € (inkl. USt., exkl. Amtsgebühren) an. Schreiben Sie uns jetzt gleich eine E-Mail an office@peschel.at und wir unterstützen Sie bei Ihrem Antrag für mehr Privatsphäre und persönlichen Schutz! *Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel* ### Neue Urteile bestätigen Glücksspielmonopol 18.02.2023 | https://www.peschel.at/blog/neue-urteile-bestätigen-glücksspielmonopol **Besonders in Zeiten von Corona hatten Online Casinos Hochsaison: Viele Menschen in Österreich verspielten Geld auf diversen Online-Plattformen wie bwin, tipico, Interwetten, MrGreen, Unibet, Partycasino, Leovegas, Tonybet und wie sie sonst noch heißen. Und es gibt gute Nachrichten: Neue Urteile stärken den Spielerschutz!** Das Jahr 2021 brachte schlechte Urteile für Online Casinos und gute Urteile für den Spielerschutz. Sowohl der Oberste Gerichtshof (OGH) als auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben beide zulasten der Online Casinos und zugunsten der österreichischen Spieler und Spielerinnen geurteilt. **Urteil des EuGH** Begonnen hat es mit der Entscheidung des EuGH vom 18.5.2021. Der EuGH hat in der Entscheidung **Fluctus/Fluentum (C-920/19) vom 18. Mai 2021** bestätigt, dass eine dynamische Geschäftspolitik der Monopolisten zulässig ist und auch erhebliche Werbemaßnahmen gerechtfertigt sind, da auch Umstände wie aggressive Werbemaßnahmen privater Anbieter zugunsten rechtswidriger Aktivitäten oder die Heranziehung neuer Medien wie des Internets durch private Anbieter zu berücksichtigen sind. Eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit des Inhabers des Glücksspielmonopols ist außerdem aus Gründen einer Lenkung der illegalen Tätigkeiten hin zu den kontrollierten Spielenetzen zulässig. Nähere Informationen dazu gibt es auch in meinem Beitrag auf [**derstandard.at**](https://www.derstandard.at/story/2000126961952/illegale-online-kasinos-neues-eugh-urteil-staerkt-spielerschutz). Der EuGH hat zudem festgehalten, dass das **österreichische Glücksspielmonopol unionsrechtskonform** ist, da *„Art. 56 AEUV einem dualen System der Organisation des Glücksspielmarkts nicht allein deshalb entgegensteht, weil die Werbepraktiken des Monopolisten für Lotterien und Spielbanken darauf abzielen, zu aktiver Teilnahme an den Spielen anzuregen, etwa indem das Spiel verharmlost wird, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen, erhöht wird"*. Die Argumente der Casinos sind damit widerlegt und eine neuerliche Befassung des EuGH obsolet. **Urteil des OGH** In der Entscheidung vom **20.05.2021 (3 Ob 72/21s) hat der OGH** eine außerordentliche Revision eines Online-Casino-Betreibers zurückgewiesen. Der OGH gab damit einer Klägerin aus dem Burgenland Recht und sprach ihr die erlittenen Verluste über 70.000,- € zu. Der OGH verwies auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof und wies alle Argumente des Casinos zurück: Online-Casinos dürfen nicht mit einer Lizenz aus Malta, Gibraltar, Curaçao oder sonst wo in Österreich Glücksspiele anbieten. In Österreich hält nur [www.win2day.at](http://www.win2day.at) eine offizielle Lizenz. Der Oberste Gerichtshof judiziert somit in nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass das **österreichische System der Glücksspielkonzessionen** nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt und auch unter Bedachtnahme auf die Werbemaßnahmen der Konzessionäre im Sinn der Rechtsprechung des EuGH und der vom Gerichtshof aufgezeigten Vorgaben **nicht gegen Unionsrecht verstößt**. Aus diesem Grund können Verluste bei Casinos zurückgefordert werden. Online-Casinos argumentieren seit Neuestem damit, dass eine Rückforderungsmöglichkeit zu „Glücksspiel ohne Risiko“ motivieren würde. Die Online-Casinos vergessen jedoch, dass sehr viele Spieler und Spielerinnen durch ihre Spielsucht motiviert wurden, hoch verschuldet sind und somit kein Geld für einen Prozess haben. Prozessfinanzierer helfen zwar aus (auch unsere Kanzlei arbeitet erfolgreich mit Prozessfinanzierern zusammen), doch diese verlangen einen gewissen Prozentsatz vom Erfolg. Somit gibt es auch in diesem Fall keineswegs ein „Glücksspiel ohne Risiko“. Das Argument ist eine „Täter-Opfer-Umkehr“: Nicht die Spieler sind Täter, weil sie ihr Geld zurückverlangen. Täter sind die Online-Casinos, die ihre Glücksspiele illegal in Österreich anbieten und damit erst die Möglichkeit für die Verluste schaffen. Die beiden Entscheidungen sind weitere **Meilensteine im Spielerschutz**. Unsere Kanzlei vertritt erfolgreich in hunderten Verfahren gegen Online-Casinos und unterstützt auch Sie bei der Rückforderung Ihrer Spielverluste. Wir haben bereits jahrelange Erfahrung im Glücksspielrecht und in Prozessen gegen Online Casinos. Unsere zufriedenen Klienten und Klientinnen geben uns Recht. Gerne beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten - melden Sie sich gleich jetzt bei uns unter office@peschel.at - völlig unverbindlich! Prinzipiell können Spielverluste bei allen Online Casinos zurückgefordert werden, die in Österreich keine Konzession für Glücksspiele haben. Egal ob die Verluste bei Slots, Poker, Roulette, Blackjack oder sonstigen Glücksspielen erlitten wurden - eine Klage ist möglich. Nähere Informationen zur Rückforderung von Spielverlusten finden Sie auf unserer Website [**www.casinoklage.at**](https://casinoklage.at). *Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel* ### Verluste aus Online-Poker einklagen 18.02.2023 | https://www.peschel.at/blog/verluste-aus-online-poker-einklagen **Online-Casinos sind der Ansicht, dass Verluste aus Online-Poker nicht zurückgefordert werden können. Stimmt das?** In Österreich besteht ein Glücksspielmonopol: nur Anbieter mit Lizenz dürfen Glücksspiele anbieten ([nähere Informationen dazu finden Sie hier](/blog/rückforderung-von-spielverlusten-aus-online-casinos)). Eine Lizenz hält derzeit nur win2day - alle anderen Betreiber bieten **illegales Glücksspiel** an und Verluste können zurückgeholt werden. Zu den Glücksspielen zählt jede Form des Online-Gamblings, wie etwa Roulette, Blackjack, Live-Games oder Slots. Gilt das auch für Poker? Beim **Online-Poker**, sei es beim Cash-Game oder bei Turnieren, spielt man in der Regel gegen andere Personen. Mancher behauptet, es sind auch sogenannte „Bots“ (virtuelle computergesteuerte Spieler) darunter, doch grundsätzlich sitzt man mit anderen realen Menschen am Tisch. Das verlorene Geld bekommt, anders als bei Spielen wie Slots oder Roulette, daher nicht das Casino, sondern der Gewinner am Tisch. Das Online-Casino verdient durch Werbung, Provisionen und Tischgebühren („Rake“). Aus diesem Grund haben Online-Casinos bislang behauptet, man könne die Verluste aus Online-Poker nicht vom Casino zurückfordern, sondern nur von den jeweiligen Poker-Gewinnern. Die Argumentation war **falsch**, da man damit versuchte, Spieler und Spielerinnen auf aussichtslose Ansprüche gegenüber unbekannten Dritten, die nur unter anonymen Nicknames an einem Tisch spielten, zu verweisen. Weiters übersahen die Casinos, dass sämtliche Ein- und Auszahlungen auf das Spielerkonto der Plattform geleistet wurden und somit der Geldfluss immer zuerst zum Casino ging. Das Casino hat auch die gesamte Plattform des Pokerspiels angeboten und bereitgestellt. Die Verluste aus Poker waren somit nach meiner Rechtsansicht stets direkt vom Casinobetreiber rückforderbar. Der **Oberste Gerichtshof** hat diese Ansicht nun in einer aktuellen Entscheidung vom Februar 2022 bestätigt (6 Ob 229/21a): *„Allein schon durch die Einzahlung auf das Spielerkonto kommt es zu einer bewussten und zweckgerichteten Vermögensverschiebung zugunsten des Online-Casinos auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Casino und dem Nutzer. Durch die wiederkehrenden Geldüberweisungen des Spielers wurde das Online-Casino daher sehr wohl unmittelbar bereichert, ganz unabhängig davon, dass es sich dabei jeweils noch nicht um die Leistung eines Spieleinsatzes im Rahmen eines unerlaubten Glücksvertrags handelte.“* Zusammenfassend hält der OGH fest, dass sämtliche **Verluste aus Online-Poker** vom jeweiligen Anbieter selbst **zurückgefordert** werden können. Bekannte Pokerplattformen wie Stake, 888, Pokerstars, Partypoker oder bwin müssen daher Spielverluste auch aus Pokerspielen zurückerstatten. Spieler können ihre gesamten Verluste der letzten 30 Jahre aus Online-Poker in Österreich zurückholen. Melden Sie sich bei uns! Verluste im Online-Casino erlitten? Fordern Sie jetzt Ihre Spielverluste zurück. Wir unterstützen Sie bei Ihrer Klage. **Kontaktieren Sie uns** jetzt unverbindlich über unser [Kontaktformular](/kontakt)! Nähere Informationen zur Rückforderung finden Sie auch auf [www.casinoklage.at](https://casinoklage.at). *Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel* ### Haftung von W-LAN Betreibern 10.10.2020 | https://www.peschel.at/blog/haftung-von-w-lan-betreibern **Immer häufiger bieten Unternehmen ihren Kunden kostenlose W-LAN Zugänge an. Dies erfolgt meistens aus wirtschaftlichen Gründen, da die Bereitstellung eines kostenlosen W-LAN Zugangs Kunden anlocken könnte. Außerdem wird ein solches Angebot immer mehr zum allgemeinen Standard, weshalb Unternehmen ohne ein solches Angebot einen Wettbewerbsnachteil erleiden würden. Das betrifft vorallem Betriebe im Tourismus- und Gastrobereich. In der heutigen Zeit ist die Bereitstellung eines solchen Angebots auch keine kostenintensive Angelegenheit mehr, Unternehmen sollten jedoch trotzdem einige wichtige rechtliche Grundlagen beachten, um nicht unerwartet in eine Haftung zu tappen.** Bietet ein Unternehmen Kunden einen kostenlosen W-LAN Zugang, so sind unter anderem die Regelungen des E-Commerce-Gesetzes (ECG) zu beachten. Stellt jemand einen W-LAN Zugang zur Verfügung, so speichert er selbst zwar keine Daten, sondern bietet nur eine „Durchleitung“ von Daten an. Es handelt sich hierbei um einen sogenannten „Access-Provider“. Access-Provider genießen einen Haftungsausschluss gemäß § 13 ECG, sofern sie die Übermittlung nicht veranlassen, den Empfänger der übermittelten Informationen nicht auswählen und die übermittelten Informationen weder auswählen noch verändern. Ein W-LAN Betreiber kann jedoch unter Umständen auf Unterlassung geklagt werden, etwa aufgrund von Urheberrechtsverletzungen, welche die Nutzer dieses W-LAN Zugangs begangen haben. Denkbar sind etwa illegale Downloads über sogenannte „filesharing“ oder „peer-to-peer“ Tauschbörsen. Der EuGH hat sich 2016 in einem Urteil dazu geäußert, wann eine solche Inanspruchnahme des W-LAN Betreibers möglich ist (EuGH 15.09.2016, C‑484/14, *Fadden/Sony Music*). Nach Ansicht des EuGH kann von einem W-LAN Betreiber, unter dessen Zugang Rechteverletzungen stattgefunden haben, aus grundrechtlichen Überlegungen nicht verlangt werden, zur Hintanhaltung künftiger Rechteverletzungen sämtliche über den Anschluss übermittelte Informationen zu überprüfen oder gar den W-LAN Zugang komplett abzuschalten. Was jedoch verlangt werden kann ist, von **Nutzern eine Registrierung mittels Passwort zu verlangen**, da die Sicherung des Internetanschlusses durch ein Passwort die Nutzer dieses Anschlusses davon abschrecken kann, ein Urheberrecht oder verwandtes Schutzrecht zu verletzen, soweit diese Nutzer ihre **Identität offenbaren** müssen, um das erforderliche Passwort zu erhalten, und damit nicht anonym handeln können. Für Betreiber von W-LAN Zugängen ist es daher empfehlenswert, zur Nutzung dieses Angebots eine obligatorische Registrierung unter Angabe der Identität vorzusehen, um etwaigen Unterlassungsklagen vorzubeugen. *Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel* ### Mitarbeiterfotos im Internet 07.07.2020 | https://www.peschel.at/blog/mitarbeiterfotos-im-internet **In der Praxis kommt es häufig vor, dass Unternehmen ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf der Unternehmenswebsite vorstellen. Dies hat oft wirtschaftliche Gründe: Kunden können so Vertrauen in die Mitarbeiter bereits über die Website aufbauen und die Qualifikationen und Leistungen der Mitarbeiter werden öffentlichkeitswirksam herausgestrichen. Stellt man Fotos von Mitarbeitern auf die Unternehmenswebsite, so kann es jedoch unter Umständen zu urheberrechtlichen- und datenschutzrechtlichen Problemen kommen. Dies trifft vor allem im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu, was bekanntermaßen nicht immer im Guten passiert.** Die Veröffentlichung von **Mitarbeiterfotos** auf der unternehmenseigenen Website ist grundsätzlich **rechtlich zulässig**. Es sollte jedoch die **Einwilligung** zur Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Internet bereits vorab im Dienstvertrag eingeholt werden. Für die Dauer des Dienstverhältnisses ist die Veröffentlichung im Internet bei erteilter Einwilligung jedenfalls zulässig. Auch ohne explizite Zustimmung ist während eines Dienstverhältnisses eine Veröffentlichung möglich - dies wird abgeleitet aus der Treuepflicht des Dienstnehmers. Im Falle der Beendigung kann es vorkommen, dass ein Mitarbeiter die **Entfernung** seines Fotos auf der Unternehmenswebsite verlangt. In diesem Fall fällt die rechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung des Mitarbeiterfotos durch die Kündigung weg. Die Aufforderung zur Löschung ist als datenschutzrechtlicher Widerruf zu werten und eine Weigerung der Entfernung wäre zusätzlich ein Verstoß gegen den Bildnisschutz gemäß § 78 UrhG. Der OGH hat sich bisher erst in einer vereinzelten Entscheidung mit der Frage der Zulässigkeit von Mitarbeiterfotos im Internet befasst und kam zu dem Ergebnis, dass das Verhalten des Dienstgebers, ohne Rückfrage das Bild der Klägerin ins Internet zu stellen und die Weigerung, dieses zu entfernen, einen Verstoß gegen den Bildnisschutz (§ 78 UrhG) darstellt. Die anhaltende Veröffentlichung des Fotos könne nicht mit der Treuepflicht des Dienstnehmers gerechtfertigt werden, da daraus eine Verpflichtung der Klägerin, dies nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiterhin zu dulden, nicht abgeleitet werden könne (OGH 05.10.2000, 8 Ob A 136/00h). Zusammenfassend gesagt ist es daher empfehlenswert, bereits im Dienstvertrag die Einholung einer Zustimmung zur Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos auf der Unternehmenswebsite als Standardklausel vorzusehen. Nach **Beendigung** des Dienstverhältnisses sind Mitarbeiterfotos wieder von der Unternehmenswebsite zu **entfernen**, jedenfalls dann, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin dies verlangt. Bei einer Weigerung des Dienstgebers können kostspielige Prozesse drohen. Dem Dienstnehmer stehen Unterlassungsansprüche und Schadenersatzansprüche gegen den Dienstgeber zu, wenn dieser die Entfernung des Mitarbeiterfotos von der Unternehmenswebseite verweigert. *Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel* ### OGH: Abschreiben von AGB ist unzulässig 20.05.2020 | https://www.peschel.at/blog/ogh-abschreiben-von-agb-ist-unzulässig **Der Oberste Gerichtshof hatte einen Streit zu entscheiden, bei dem ein Mitbewerber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von der Konkurrenz abgeschrieben hatte. Diese gängige Praxis wurde vom OGH nun untersagt:** Bei den Streitteilen handelt es sich um Unternehmen aus der Energiebranche in Österreich. Diese Unternehmen schließen mit Endkunden Energielieferverträge für Strom und Gas ab, denen sie ihre „Allgemeinen Lieferbedingungen“ zugrunde legen. Im Jänner 2019 bemerkte die Klägerin, dass die Beklagte ihre **AGB nahezu unverändert übernommen** hatte: Die Allgemeinen Lieferbedingungen der Beklagten enthielten nur geringfügige Abweichungen - teilweise wurde die Satzstellung verändert und teilweise wurden Synonyme verwendet. Ansonsten waren die Dokumente identisch. Die AGB der Klägerin enthielten unter anderem von der Rechtsabteilung der Klägerin speziell ausgearbeitete Regelungen. Es handelte sich also um **auf die Klägerin zugeschnittene** und von dieser beauftragte **AGB**. Die Klägerin ging vor Gericht und verlangte es der Beklagten gerichtlich zu untersagen, ihre AGB zu verwenden. Der OGH (4 Ob 166/19v) kam zu folgendem Ergebnis: ***Unlauter** im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) wegen schmarotzerischer Ausbeutung einer fremden Leistung bzw einer sklavischen Nachahmung oder glatten Leistungsübernahme handelt, wer ohne jede eigene Leistung bzw ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das auch ungeschützte **Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt**, um dem Geschädigten mit dessen eigener Mühe Konkurrenz zu machen. Dies gilt auch für die glatte Übernahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn diese mit einem gewissen Arbeitsaufwand eigens für die Bedürfnisse des Anwenders erstellt wurden, und wenn sie ohne nennenswerte Änderungen abgeschrieben bzw der Text und die Gestaltung nahezu unverändert übernommen wurden. Dabei ist das mit der Übernahme verbundene Unwerturteil umso größer, je individueller und eigenartiger das Arbeitsergebnis ist.* Die Beklagte hat die Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin nahezu unverändert übernommen. Die teilweisen und nur geringfügigen Änderungen (zum Teil geänderte Satzstellung und Verwendung von Synonymen) dienten nur der Kosmetik und bewirkten keine nennenswerten Abweichungen. Damit liege ein Verstoß gegen § 1 Abs 1 Z 1 UWG vor. Der OGH hat daher der **Klage stattgegeben** und die Beklagte **verurteilt**, die **Nutzung der „abgeschriebenen“ AGB zu unterlassen**. Das Abschreiben von AGB würde nämlich gegen Wettbewerbsrecht verstoßen, da eine „schmarotzerische Ausbeutung“ vorliegt, die der Beklagten wettbewerbswidrige Vorteile verschafft hätte. AGB sind nach ständiger Rechtssprechung jegliche "vorformulierte Vertragsbedingungen". **AGB** sind im Geschäftsleben **von großer Bedeutung**, denn in AGB können etwa Haftungen und Gewährleistungsansprüche eingeschränkt und Sicherheiten bei Zahlungsausfällen geregelt werden. Unternehmen müssen jedoch besonders vorsichtig bei der Erstellung von AGB sein. Es sollte unbedingt vermieden werden, AGB von Mitbewerbern zu kopieren, da ansonsten teure Prozesse drohen. Gerne stehen wir Ihnen bei der Erstellung von AGB zur Seite und formulieren auf Sie zugeschnittene individuelle Geschäftsbedingungen. Kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail - unsere Kontaktdaten finden Sie [hier](/kontakt). *Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel* ### Corona - Miete und Pacht kann Entfallen 14.04.2020 | https://www.peschel.at/blog/corona-miete-und-pacht-kann-entfallen **Die Coronakrise hat Österreich erreicht und beschert Unternehmen starke Umsatzeinbrüche. Unternehmen suchen daher nach Lösungen, um die finanziellen Belastungen zu reduzieren. Eine solche Lösung bietet das ABGB - es besteht die Möglichkeit, die Miete oder Pacht aufgrund der Pandemie nicht bezahlen zu müssen.** Der Gesetzgeber hat für Fälle einer Krise Vorsorge getroffen: Gemäß § 1104 ABGB **entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses** oder der Pacht bei außerordentlichen Zufällen, wie zum Beispiel **Seuchen**. Generell lässt sich der „**außerordentliche Zufall**“ als ein elementares Ereignis beschreiben, das von Menschen nicht beherrschbar ist, weshalb auch für dessen Folgen im Allgemeinen von niemandem Ersatz erwartet werden kann. Unternehmen können daher ihre Mieten aussetzen. Sollte sich der Mieter trotz eines solchen Zufalls einen **beschränkten Gebrauch** des Mietobjekts vorbehalten, so wird ihm gemäß § 1105 ABGB auch ein **verhältnismäßiger Teil des Mietzinses erlassen**. Das ABGB bietet somit Unternehmen zwei Möglichkeiten: - Ist das Bestandsobjekt, z.B. ein Geschäftslokal, **gänzlich unbenutzbar**, so besteht die Möglichkeit, den **Mietzins oder die Pacht auf 0 zu mindern**. - Bei lediglich einem **beschränkten Gebrauch** des Mietobjekts, ist der Mietzins immer noch **verhältnismäßig zu mindern**. Es bestünde die Möglichkeit, diese gesetzliche Regelung in Mietverträgen anders zu gestalten. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Auch hier gelten Einschränkungen. Per Verordnung wurde nun am 15.3.2020 aufgrund des COVID-19 Maßnahmengesetzes eine Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 beschlossen. Darin wurde folgendes Verbot erlassen: *" § 1. Das Betreten des **Kundenbereichs** von **Betriebsstätten** des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.* *§ 3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der **Gastgewerbe** ist untersagt."* Ausnahmen gelten nur für sehr eingeschränkte Bereiche wie Apotheken und den Lebensmittelhandel. Sollte ein Unternehmen daher nicht unter die Ausnahmen fallen, ist ein Betreten von Betriebsstätten untersagt. Dies könnte einen **Anspruch auf Mietzinsminderung begründen**, da der Coronavirus wohl unbestritten als "Seuche" zu qualifizieren ist. Die Miete und Pacht kann daher aufgrund der Coronakrise nicht nur gestundet werden, sondern entfällt zur Gänze! Mieter und Pächter müssen dies jedoch zeitnah ihrem Vermieter rechtskonform anzeigen. Unternehmen müssen sich auch überlegen, ob sie unter Vorbehalt zahlen und Zahlungen später zurückfordern oder unter dem Risiko einer Räumungsklage Zahlungen ganz einstellen. Gerne beraten wir Sie in der aktuellen Lage rund um Corona hinsichtlich Ihrer Mietzinsminderungsansprüche. Aufgrund der derzeit eingeschränkten Telefonzeiten der Kanzlei, können Sie Ihre Anfrage gerne an office@peschel.at richten und wir rufen zurück. *Hinweis: Dieser Beitrag entstand während der Corona-Krise; die damaligen Ausgangssperren und Geschäftsschließungen sind mittlerweile Geschichte.* *Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel* ### Markenanmeldungen - Logo und Name schon geschützt? 08.04.2020 | https://www.peschel.at/blog/markenanmeldungen-logo-und-name-schon-geschützt **Im Markenrecht gilt das Prioritätsprinzip - "first come, first serve". Eine bestehende Marke genießt daher grundsätzlich Vorrang. Darum ist es wichtig, seine Marke alsbald registrieren zu lassen. Wie aber lässt sich ein Logo, ein Slogan oder ein Name erfolgreich schützen?** Markenschutz gewinnt weltweit an Bedeutung. Besonders Start-Ups werden sich des Wertes einer starken Marke immer mehr bewusst. Da Ideen nicht schützbar sind, ist es oft die bekanntere Marke, die den Ausschlag zum Erfolg geben kann. Um ein Unternehmenskennzeichen welcher Art auch immer schützen zu lassen, muss eine Marke registriert werden. Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen **Wortmarken** (Wörter), **Bildmarken** (Logos) und **Wortbildmarken** (Kombination aus Logo und Wort). Zuerst muss ein unterscheidungskräftiges Logo oder ein unterscheidungskräftiger Name gefunden werden. Dieser darf das Produkt nicht rein beschreiben und sollte kreativ sein. Je **fantasievoller** der Name oder das Logo, desto besser. Die Marke muss sich von bestehenden Marken deutlich abheben. Die Marke sollte daher vorab von einem Rechtsanwalt geprüft werden, um Probleme im Anmeldeverfahren zu vermeiden. Im Zuge der Anmeldung muss die Marke für bestimmte **Klassen** nach der sogenannten "Nizza-Klassifikation" eingetragen werden. Das bedeutet, dass sich der Anmelder überlegen muss, für welche Waren- und Dienstleistungen er die Marke im Geschäftsleben verwenden möchte. Je mehr Klassen desto teurer wird die Anmeldung, je weniger Klassen desto geringer der Schutzumfang - die Klassifizierung muss daher gut durchdacht werden. In Österreich ist das Österreichische Patentamt (ÖPA) für Markenanmeldungen zuständig. Die Markenanmeldung beim ÖPA beschränkt sich auf das österreichische Territorium. Für eine Markenanmeldung in Deutschland ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zuständig. Die jeweils aktuellen Amtsgebühren stehen auf unserer Seite [Markenanmeldung](/markenanmeldung), dort sind die Gebührenverzeichnisse beider Ämter verlinkt. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ist zuständig für Markenanmeldungen auf dem Gebiet der gesamten EU. Die Unionsmarke ist bei erfolgreicher Registrierung in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten geschützt. Auch das Gebührenverzeichnis des EUIPO ist auf unserer Seite [Markenanmeldung](/markenanmeldung) verlinkt, zusammen mit einem Überblick über Ämter, Ablauf und Fristen. Neben der nationalen Markenregistrierung über das ÖPA oder DMPA und der Unionsmarkenregistrierung über das EUIPO gibt es die dritte Möglichkeit einer **internationalen Markenregistrierung** über das Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf (WIPO, auch als „Madrider System“ genannt). Durch eine internationale Markenregistrierung wird eine bestehende Marke bzw. deren Schutzwirkung auf andere Staaten ausgedehnt und international registriert. Derzeit kann der Schutz über das WIPO in mehr als 100 Vertragsstaaten beantragt werden. Voraussetzung für eine internationale Markenregistrierung ist zunächst, dass die Marke im Ursprungsland, also auf nationaler Ebene oder über das EUIPO, bereits registriert ist (Basismarke) bzw. sich zumindest im Anmeldeverfahren befindet (Basisgesuch). Die Kosten für eine internationale Registrierung sind hoch und bemessen sich an der Anzahl der Länder, in denen Markenschutz begehrt wird. Kommt es zu keinen Beanstandungen vom Patentamt oder von anderen Markeninhabern, wird die Marke registriert. Nach erfolgreicher Registrierung ist die Marke **für zehn Jahre** rückwirkend ab dem Anmeldedatum **geschützt**. Die Registrierung lässt sich nach Ablauf dieser zehn Jahre beliebig oft verlängern. Aufgrund der Komplexität einer erfolgreichen Markenanmeldung empfiehlt es sich diese mit anwaltlicher Betreuung durchzuführen, um einen sicheren Schutz der Marke zu gewährleisten. Wie wir Markenanmeldungen heute abwickeln und wie Sie eine Anfrage stellen, steht auf der Seite [Markenanmeldung](/markenanmeldung). *Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel* ### Produkthaftung 03.03.2020 | https://www.peschel.at/blog/produkthaftung **Im Rahmen einer Reklamation durch einen Kunden wird in der Regel der direkte Vertragspartner (Verkäufer/Lieferant) in Anspruch genommen. In Betracht kommen etwa Ansprüche aus Gewährleistung und Schadenersatz. Denkbar sind jedoch auch Ansprüche des Kunden gegen den Hersteller eines Produkts nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG).** Wird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haftet für den Ersatz des Schadens das Unternehmen, das dieses Produkt **hergestellt und in den Verkehr gebracht** hat. Der Herstellerbegriff wird in § 3 PHG weit gefasst: Hersteller ist derjenige, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat, sowie jeder, der als **Hersteller** auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt. Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so kann auch der Importeur, der das Produkt zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in Verkehr gebracht hat, haften. Personenschäden sind grundsätzlich unbeschränkt ersatzfähig, wobei es bei Sachschäden Einschränkungen gibt. Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist nur bei Verbrauchern zu ersetzen und überdies nur mit dem 500 Euro übersteigenden Teil. Wann haftet der Hersteller? Der **Hersteller haftet** grundsätzlich für **fehlerhafte Produkte**, wobei die Fehlerhaftigkeit häufig eine Streitfrage ist. Ein Produkt ist dann fehlerhaft, wenn es **nicht die Sicherheit bietet**, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Ein Produkt kann jedoch nicht allein deshalb als fehlerhaft angesehen werden, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde. *Beispiel: Ein Elektrogerät beginnt wegen eines Produktionsfehlers zu brennen. Durch den dadurch ausgelösten Brand wird Mobiliar im Wert von 1.700 Euro zerstört und der Bewohner erleidet eine Rauchgasvergiftung. Die Schadenersatzsumme beträgt somit 1.200 Euro (1.700 Euro abzüglich 500 Euro). Die Heilungskosten und das Schmerzengeld für die Rauchgasvergiftung können in voller Höhe verlangt werden. Der Schaden am Elektrogerät selbst ist allenfalls durch Gewährleistung oder Garantie gedeckt.* Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz können **vertraglich nicht ausgeschlossen** werden und verjähren spätestens zehn Jahre nach Inverkehrbringen eines Produkts. Es obliegt dem Kunden, ob er sich an seinen Vertragspartner oder den Hersteller wendet. Trifft den Vertragspartner jedoch kein Verschulden an dem mangelhaften Produkt, wird ein Anspruch nur gegen den Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz erfolgreich sein. *Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel* ### Das Recht am eigenen Bild 11.02.2020 | https://www.peschel.at/blog/das-recht-am-eigenen-bild **Jedes größere Unternehmen tut es: Werbung schalten. Da Werbung ohne Gesichter oft unpersönlich und wenig ansprechend wirkt, wird dem Unternehmen mit Personen „ein Gesicht gegeben“. Beauftragt man Fotografen oder Werbeunternehmen mit der Herstellung von Spots oder Grafiken, so muss man jedoch stets auf die Rechte der Abgebildeten achten.** Meist werden in der Webebranche Models oder Schauspieler für Spots und Grafiken gebucht. Doch auch Privatpersonen, die oft für kleinere Werbeprojekte engagiert werden, haben Rechte. Zuerst ist der Vertrag mit dem ausführenden Werbeunternehmen zu beachten, denn **Werbung** mit dem Gesicht einer Person **ohne** deren **Zustimmung ist unzulässig**. Im Vertrag wird den Abgebildeten in der Regel ein Honorar eingeräumt und im Gegenzug darf das Werbeunternehmen die Abbildungen verwenden. Meist wird eine befristete Benutzungszeit geregelt, sogenannte „Buyouts“. Beachtet werden muss auch, wofür ein Buyout vereinbart wird. Im Zweifel sollten davon alle erdenklichen Werbekanäle umfasst sein. Vereinbart man etwa ein einjähriges Buyout für Print-Werbung, so darf nach einem Jahr das Werbesujet mit dem Abgebildeten nicht mehr öffentlich verbreitet werden. Möchte man Werbesujets weiterverwenden, empfiehlt es sich den Vertrag rechtzeitig zu verlängern. Wird nun etwa aus Versehen ein Werbesujet als Plakat mit dem Abgebildeten öffentlich verbreitet oder ist die vereinbarte Benutzungszeit bereits abgelaufen, so kann der Abgebildete zuerst gegen das Werbeunternehmen Ansprüche aufgrund einer Vertragsverletzung geltend machen. Häufig wenden sich Abgebildete jedoch direkt an das Unternehmen, das die Abbildung beauftragt hat. Das Unternehmen gilt als Verbreiter der Werbung nach dem Urheberrecht. Der Abgebildete kann daher einen **Anspruch direkt gegen das Unternehmen** nach § 78 Urheberrecht geltend machen, da das Unternehmen in das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten eingreift. Denkbar sind etwa Ansprüche auf angemessenes Entgelt und Unterlassung. Nach dem sogenannten „Recht am eigenen Bild“ muss niemand die unberechtigte Werbung mit seinem Bildnis tolerieren. Möchte man Fotos von Personen für Werbekampagnen verwenden, sollte daher genau geprüft werden, ob man die Zustimmung der betroffenen Personen eingeholt hat und wie lange diese Zustimmung gilt. Nach Ablauf der Zustimmung oder gar ohne Zustimmung sollte eine Verbreitung vermieden werden, da ansonsten teure Prozesse drohen. *Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel* ### "Vorteilspackung" ohne Vorteil? 28.01.2020 | https://www.peschel.at/blog/vorteilspackung-ohne-vorteil **Das bekannte Milchgetränk mit dem Namen "Actimel" vom Unternehmen Danone war kürzlich Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. Worum ging es in diesem Verfahren?** Das Produkt "Actimel" wird von Danone in einer herkömmlichen Verpackung mit sechs Flaschen zu je 100 Gramm sowie in einer Großpackung mit zehn Flaschen zu ebenfalls je 100 Gramm verkauft. Das Design beider Verpackungsgrößen wies einige Gemeinsamkeiten auf. Bei der 10er-Großpackung fand sich im Unterschied zur herkömmlichen 6er-Verpackung im rechten Bereich jedoch ein auffallend anders gestaltetes Design. Auf dem gelben Hintergrund befand sich ein rotes Rechteck, in welchem in weißer Schrift in Großbuchstaben "VORTEILSPACK" geschrieben stand. Darunter war in roter Farbe das Symbol einer Flasche und "x10" abgedruckt. Das allein war jedoch noch nicht das Problem - das Problem lag darin, dass die einzelnen Fläschchen in den Großpackungen im Zeitraum April 2018 vom Einzelhandel durchschnittlich um 8,5% teurer verkauft worden sind als die Fläschchen in den regulären 6er-Packungen. Das heißt die "Vorteilspackung" war somit bezogen auf das einzelne Fläschchen teurer als die Fläschchen in der regulären Packung. Die Verbraucher hatten somit beim Kauf der "Vorteilspackung" keinen Mengenvorteil - sie haben sogar draufgezahlt. Das Oberlandesgericht Wien führte in seiner rechtskräftigen Entscheidung (2 R 82/19x) aus, dass ein Durchschnittsverbraucher gerade bei flüchtiger Betrachtung im Supermarkt aufgrund der Bezeichnung als "Vorteilspack" einen Preisvorteil im Vergleich zur normalen Packungsgröße annehme. Verbraucher würden daher automatisch zum "Vorteilspack" greifen, obwohl die "Vorteilspackung" teurer ist als die reguläre 6er-Packung. Eine Geschäftspraktik gilt gemäß § 2 UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer in Bezug auf das Produkt derart zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Indem die "Vorteilspackung" in Wahrheit keinen Vorteil gegenüber der regulären Packung bot, täuschte Danone damit Verbraucher über den Preis des Produkts "Actimel". Danone wurde daher verurteilt, derartige irreführende Angaben in Zukunft zu unterlassen. *Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel* ### Fehlerhafte Zustellungen 21.01.2020 | https://www.peschel.at/blog/fehlerhafte-zustellungen **Immer wieder passiert es, dass gerichtliche Zustellungen übersehen werden oder gar nicht erst beim Empfänger ankommen. Plötzlich steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür und möchte pfänden. Wie kommt es dazu und was lässt sich dagegen unternehmen?** Die meisten Inkassoklagen erfolgen per Mahnklage. Meistens erhält man vor Klagseinbringung ein Mahnschreiben, oft erfolgt auch die Klage ohne große Vorankündigung. Es wird dann vom Gericht ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen. Dieser wird per RSb zugestellt. Achtung: die **Klagszustellung** erfolgt aus Spargründen **nicht mehr per RSa** (eigenhändig, "blauer Brief"), sondern kann als RSb-Brief auch an Ersatzempfänger zugestellt werden. Solche Ersatzempfänger sind gemäß § 16 Zustellgesetz etwa Mitarbeiter, Ehegatten oder auch Mitbewohner. Trifft der Zustelldienst niemanden an, wird im Falle eines RSb-Briefs ein Hinterlegungsschein ausgestellt („gelber Zettel“), auf welchem mitgeteilt wird, dass ein behördliches Schriftstück bei der Post hinterlegt wurde und zur Abholung bereit liegt. Auch eine Hinterlegung kann eine wirksame Zustellung darstellen, selbst wenn der gelbe Zettel verloren geht. Holt man das Schriftstück beabsichtigt nicht ab, so kann man keine mangelhafte Zustellung mehr geltend machen. Nur in Fällen, in denen dies unabsichtlich passiert, ist die Bekämpfung der mangelhaften Zustellung aussichtsreich. Der Kläger kann mangels Zustellung ohne Kenntnis des Beklagten ein **Exekutionsverfahren** beantragen und der Gerichtsvollzieher steht früher oder später vor der Tür. Ist man Eigentümer einer Liegenschaft, kann es vorkommen, dass der Kläger im Rahmen der Exekution sogar die **Zwangsversteigerung** der Liegenschaft beantragt hat. Auch kann es vorkommen, dass die klagende Partei ein Pfandrecht im Grundbuch eintragen lässt. Dies alles ohne das Wissen des Beklagten, da diesem ja vorher nie tatsächlich zugestellt wurde. Die Exekutionshandlungen lassen sich zwar aufschieben, doch ohne die Zustellung zu bekämpfen, wird dies langfristig keine Aussicht auf Erfolg haben. Sollte man vom Gerichtsvollzieher zum ersten Mal von einer Klage erfahren, heißt es rasch handeln. Es empfiehlt sich, umgehend einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser wird zuerst die Rechtswirksamkeit des Zahlungsbefehls bekämpfen müssen. Hierzu kann vorgebracht werden, dass man sich im Zeitraum der Zustellung auf Urlaub befunden hat oder der gelbe Zettel verloren ging. Es ist dazu notwendig, Beweise vorzulegen (Flugtickets, Hotelbuchungen etc.) oder Zeugen zu benennen. Erst wenn die fehlerhafte Zustellung erfolgreich bekämpft werden konnte, wird die Exekution eingestellt und das ordentliche Verfahren über die Klage eröffnet. *Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel* ### Verbrauchergerichtsstand - Wo kann ein Verbraucher klagen? 14.01.2020 | https://www.peschel.at/blog/verbrauchergerichtsstand-wo-kann-ein-verbraucher-klagen **Wenn ein Unternehmen Geschäfte mit Verbrauchern aus anderen Staaten abschließt, stellt sich die Frage, wo das Unternehmen und wo die Verbraucher klagen können, sollte es zu Konflikten kommen.** Nach europäischem Recht kann ein Verbraucher ein Unternehmen unter bestimmten Umständen am Ort seines Wohnsitzes klagen, auch wenn das Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat hat. Das Unternehmen wiederum kann den Verbraucher unter Umständen auch nur an dessen Wohnsitz im Ausland klagen. Dieser Verbrauchergerichtsstand kommt dann zur Anwendung, wenn ein Unternehmen mit einem Verbraucher, also einem privaten Endkunden, einen Vertrag abschließt und das Unternehmen im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eine Tätigkeit „ausübt“ oder seine **Tätigkeit auf diesen Staat „ausrichtet“**. Ein „Ausüben“ wird gemäß der sogenannten EuGVVO 2012 immer dann angenommen, wenn Dienstleistungen vor Ort erbracht werden. Installiert ein Unternehmen aus Österreich bei einem Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland eine Heizungsanlage, so liegt ein „Ausüben“ einer Tätigkeit in Deutschland vor und der Verbrauchergerichtsstand in Deutschland wäre eröffnet. Doch selbst wenn ein deutscher Verbraucher bei einem österreichischen Unternehmen zum Beispiel ein Auto kauft, kann der Verbrauchergerichtsstand in Deutschland eröffnet sein, wenn das österreichische Unternehmen seine Tätigkeit auf Deutschland „ausrichtet“. Was versteht man unter dem „Ausrichten einer Tätigkeit“? Der EuGH hat dazu in mehreren Entscheidungen festgehalten (so etwa C-585/08, C-144/09), dass die **bloße Abrufbarkeit einer Website** im Ausland noch **keine „Ausrichtung“** darstellt, sondern eine Reihe an **Kriterien** zu prüfen sind, an denen man erkennen kann, ob eine „Ausrichtung“ auf einen anderen Staat vorliegt: Die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Staaten aus zu dem Ort, an dem das Unternehmen niedergelassen ist, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Staat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, Werbung in einem anderen Staat oder etwa die Erwähnung einer internationalen Kundschaft wurden als Kriterien festgelegt. Es ist nicht notwendig, dass das Unternehmen im Fernabsatz tätig ist und es ist auch nicht notwendig, dass der Verbraucher die Website des Unternehmens vor dem Vertragsabschluss tatsächlich besucht hat. Trotzdem kann der Verbrauchergerichtsstand eröffnet sein. Selbst wenn keine Geschäftstätigkeiten im Ausland durchgeführt werden, sollten Unternehmen rechtlichen Rat einholen, ob sie ihre Tätigkeit nicht doch über ihre Website auf einen anderen Staat „ausrichten“, da sonst teure **Auslandsprozesse** drohen können. Verbraucher, die bei Unternehmen im Ausland etwa über das Internet einkaufen, sollten im Streitfall oder besser noch vorab prüfen, ob eine Klage an ihrem Wohnsitz möglich wäre. Die Beurteilung, ob eine „Ausrichtung“ vorliegt, muss nämlich in jedem Einzelfall geprüft werden. *Dr. Oliver Peschel* **Literaturhinweis in eigener Sache:** *[Peschel](https://verlagdrkovac.de/978-3-339-10274-4.htm)*[, Der europäische Verbrauchergerichtsstand, Verlag Dr. Kovač (2018)](https://verlagdrkovac.de/978-3-339-10274-4.htm) *Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel* ## FAQ ### Honorar und Kosten **Wie setzt sich das Honorar eines Rechtsanwalts zusammen?** Je nach Fall auf eine von vier Arten: nach Stundensätzen mit Aufwandsschätzung vorab, nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) im Prozess, als Pauschale bei planbaren Leistungen oder über Rechtsschutzversicherung beziehungsweise Prozessfinanzierer. Die Vereinbarung über das Honorar erfolgt transparent und nachvollziehbar, das ist die Grundlage für Vertrauen zwischen Anwalt und Mandant. **Was kostet die erste Auskunft?** Eine erste anwaltliche Auskunft bieten wir pauschal um 180 Euro inklusive Umsatzsteuer an; eine halbe Stunde Beratung ist inkludiert. Das Gespräch findet in der Regel persönlich in der Kanzlei statt, auf Wunsch auch telefonisch oder per Video. **Kostet schon die erste Anfrage etwas?** Eine Anfrage über das Kontaktformular, per E-Mail oder am Telefon ist unverbindlich und kostet nichts: Sie schildern Ihr Anliegen, wir sehen es uns an. Kosten entstehen erst, wenn Sie eine Leistung ausdrücklich vereinbaren, etwa die erste anwaltliche Auskunft. **Welche Kosten fallen in einem Zivilprozess an?** Drei Posten fallen regelmäßig an: das eigene Anwaltshonorar, die Pauschalgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz und je nach Verfahren Kosten für Sachverständige, Dolmetscher oder Zeugen. Die Pauschalgebühr bemisst sich am Streitwert, ist mit Einbringung der Klage zu zahlen und fällt in einem Rechtsmittelverfahren erneut an. Dazu kommt das Risiko, bei einer Niederlage die Kosten der Gegenseite zu übernehmen. **Muss die Gegenseite meine Anwaltskosten übernehmen, wenn ich den Prozess gewinne?** Gewinnen Sie den Prozess vollständig, muss Ihnen die unterlegene Gegenseite nach § 41 ZPO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten ersetzen, allerdings nur nach dem gesetzlichen Tarif des RATG. Ein darüber hinaus vereinbartes Honorar, etwa ein höherer Stundensatz, trägt die Gegenseite nicht. Bei teilweisem Obsiegen teilt das Gericht die Kosten nach § 43 ZPO in der Regel verhältnismäßig oder hebt sie gegeneinander auf. **Was kommt finanziell auf mich zu, wenn ich den Prozess verliere?** In einem zur Gänze verlorenen Zivilprozess tragen Sie alles: das eigene Honorar, die Gerichtsgebühren und die Kosten der Gegenseite, Letztere im tariflichen Ausmaß, nicht in Höhe eines frei vereinbarten Honorars. Genau deshalb rechnen wir das Kostenrisiko durch, bevor Sie sich zur Klage entscheiden. Wir empfehlen daher grundsätzlich eine Finanzierung über eine Rechtsschutzversicherung oder einen Prozessfinanzierer und empfehlen Ihnen hier gerne seriöse Anbieter. **Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?** Besteht Deckung, rechnen wir direkt mit Ihrer Versicherung ab. Die Meldung an Ihre Versicherung übernehmen wir kostenlos. Sie tragen dann kein Kostenrisiko. Ihren Anwalt wählen Sie dabei frei: § 158k Versicherungsvertragsgesetz garantiert die freie Anwaltswahl in Gerichts- und Verwaltungsverfahren. **Was ist Prozessfinanzierung?** Ein Prozessfinanzierer trägt die Kosten Ihres Verfahrens und erhält nur im Erfolgsfall einen Prozentsatz des Erlöses; verlieren Sie, zahlen Sie nichts. Das eignet sich vor allem für Verfahren mit hohen Streitwerten. Wir arbeiten mit erfahrenen Finanzierern zusammen und stellen den Kontakt her. **Was ist Verfahrenshilfe, und wer kann sie bekommen?** Verfahrenshilfe steht Ihnen offen, wenn Sie die Kosten eines Verfahrens nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten können und die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (§§ 63 ff ZPO). Sie umfasst je nach Bedarf die einstweilige Befreiung von Gerichtsgebühren und die Beigebung eines Rechtsanwalts, den die Rechtsanwaltskammer bestellt; einen Wunschanwalt dürfen Sie nennen, einen Anspruch darauf gibt es nicht. Das Gericht kann eine Nachzahlung verlangen, wenn sich Ihre finanzielle Lage binnen drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens bessert. ### Mandat und Ablauf **Wie beginnt ein Mandat?** Sie schildern Ihren Fall per E-Mail, Telefon oder Kontaktformular und übermitteln vorhandene Unterlagen. Danach hören Sie von uns, wie wir die Lage einschätzen und was der nächste Schritt kostet. **Welche Unterlagen sind für eine erste Einschätzung hilfreich?** Verträge, Schriftverkehr wie Briefe und E-Mails sowie Rechnungen und Zahlungsbelege, am besten zeitlich geordnet. Wichtig sind auch gerichtliche Schriftstücke, etwa eine Klage oder ein Zahlungsbefehl, möglichst samt Kuvert mit dem Zustelldatum, weil daran Fristen hängen. Kopien oder Scans reichen für den Anfang. **Muss ich für ein Beratungsgespräch persönlich in die Kanzlei kommen?** Wir führen viele Beratungen bereits per Telefon oder im Videogespräch. Eine Beratung ist jedoch auch persönlich in der Kanzlei am Karmeliterplatz in 1020 Wien möglich. Telefonisch erreichen Sie die Kanzlei Montag bis Donnerstag von 9 bis 17 Uhr und am Freitag von 9 bis 12 Uhr. Unterlagen übermitteln Sie am einfachsten vorab digital, dann ist das Gespräch gleich beim Inhalt. **Bleibt meine Anfrage vertraulich?** Bereits die erste Kontaktaufnahme unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit, nicht erst eine spätere Bevollmächtigung. Die Pflicht nach § 9 Abs 2 RAO gilt für den Anwalt genauso wie für das gesamte Kanzleiteam. Was Sie uns schildern, bleibt also vertraulich, unabhängig davon, ob am Ende ein Mandat entsteht. **Brauche ich für mein Verfahren überhaupt einen Anwalt?** Nicht in jedem Fall. Vor dem Bezirksgericht dürfen Sie sich bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro selbst vertreten, in bestimmten familien-, bestand- und besitzstörungsrechtlichen Sachen sogar unabhängig vom Streitwert. Oberhalb dieser Grenze und vor dem Landesgericht gilt Anwaltspflicht (§ 27 ZPO). Sinnvoll ist anwaltliche Vertretung oft trotzdem, spätestens wenn die Gegenseite mit Anwalt auftritt. **Wie lange dauert ein Zivilprozess?** Pauschal lässt sich das nicht beantworten, weil zu viele Faktoren mitspielen. Entscheidend sind der Umfang der Beweisaufnahme, etwa ob ein Sachverständigengutachten nötig wird, das Verhalten der Gegenseite und ob ein Rechtsmittel ergriffen wird. Ein Vergleich kann den Streit in jeder Lage des Verfahrens beenden. Eine Einschätzung dazu gehört zur ersten Prüfung Ihres Falls. ### Kanzlei und Vertretung **Wer bearbeitet meinen Fall in der Kanzlei?** Die Mandate führen die beiden Rechtsanwälte Dr. Oliver Peschel und Mag. Manuel Schölm; zwei Rechtsanwaltsanwärterinnen und das Team aus Sekretariat und juristischen Mitarbeiterinnen arbeiten ihnen zu. Wer zur Kanzlei gehört, zeigt die Team-Seite. **Vertritt die Kanzlei auch außerhalb Wiens?** Ja. Unsere Sammelverfahren laufen österreichweit, und grenzüberschreitende Fälle sind ein eigener Schwerpunkt: Dr. Oliver Peschel hat zum europäischen Zivilprozessrecht promoviert; Urteile werden auch gegen Anbieter im Ausland vollstreckt. **Geht Beratung auch auf Englisch?** Wir betreuen Mandantinnen und Mandanten auf Deutsch wie auf Englisch, auch in Verfahren mit Auslandsbezug. **Übernimmt die Kanzlei auch Mandate für Unternehmen?** Auch Unternehmen zählen zu den Mandanten. Hat Ihr Betrieb keine eigene Rechtsabteilung, übernehmen wir die laufende Betreuung; in arbeitsgerichtlichen Verfahren vertreten wir die Arbeitgeberseite, in Arzthaftungssachen auch die Behandlerseite. Dazu kommen die Errichtung von Verträgen und die Markenanmeldung. **Was sind casinoklage.at und DeineRechte.at?** Unsere beiden Plattformen bündeln Sammelverfahren: casinoklage.at die Rückforderung von Online-Spielverlusten, DeineRechte.at unter anderem Kreditgebühren- und Mietzins-Verfahren. Dort schildern Sie Ihren Fall direkt; die rechtliche Arbeit dahinter leisten wir. **Nimmt die Kanzlei jeden Fall an?** Nicht jede Anfrage führt zu einem Mandat. Wir behalten uns ausdrücklich vor, jeden Fall auch abzulehnen. Im Rahmen einer Erstprüfung können wir Ihnen auch den Aufwand und das Risiko abschätzen und auch Ihre Erfolgsaussichten prüfen. ### Glücksspielrecht **Ist Online-Glücksspiel in Österreich legal?** Nur mit österreichischer Konzession. Das Glücksspielgesetz behält Online-Casinospiele dem konzessionierten Anbieter vor; alle anderen Angebote sind verboten, auch mit Lizenz aus Malta oder Curacao. Verträge mit solchen Anbietern sind nichtig, und genau das ist die Grundlage für Rückforderungen. **Kann ich Verluste aus einem Online-Casino zurückfordern?** Ja, bei Anbietern ohne österreichische Konzession. Der OGH hat die Rückforderbarkeit mehrfach bestätigt, zuletzt in 6 Ob 31/24p, und zwar selbst dann, wenn der Spieler von der Illegalität des Angebots wusste. Die Abwicklung läuft über casinoklage.at, unsere eigene Plattform. **Gilt das auch für Online-Poker?** Ja. Im Verfahren gegen PokerStars bestätigte der OGH 2022, dass Verluste aus Online-Poker rückforderbar sind; unserem Mandanten wurden über 1,6 Millionen Euro zugesprochen. Voraussetzung bleibt, dass der Anbieter keine österreichische Konzession hat. **Wie weit zurück kann ich fordern?** Nach der Rechtsprechung lassen sich Spielverluste bei illegalen Anbietern bis zu 30 Jahre rückwirkend einklagen; Sportwetten sind davon ausgenommen. Entscheidend ist, dass sich die Zahlungen an den Anbieter belegen lassen. **Was ist mit Sportwetten?** Sportwetten fallen nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes, sondern unter Landesrecht. Ob gegen einen Wettanbieter Ansprüche bestehen, hängt deshalb vom Einzelfall ab; wir prüfen das anhand Ihrer Unterlagen. **Zahlen die Anbieter nach einem Urteil?** Nicht immer freiwillig; gerade Betreiber mit Sitz in Malta widersetzen sich der Vollstreckung. Wir betreiben Vollstreckungen auch im Ausland. Der EuGH hat die Position österreichischer Kläger im Jänner 2026 gestärkt, und die Glücksspielreform 2026 soll Konzessionen an die Erfüllung von Spielerurteilen knüpfen. ### Kreditgebühren **Welche Kreditgebühren sind unzulässig?** Nach der jüngeren OGH-Rechtsprechung vor allem drei Gruppen: prozentuell von der Kreditsumme bemessene Bearbeitungsgebühren, auffällig hohe Pauschalen und Zusatzspesen wie Erhebungs- oder Überweisungsspesen, die neben der Bearbeitungsgebühr dieselbe Leistung noch einmal abgelten. Maßstab sind die Urteile gegen WSK Bank, Santander, BAWAG und UniCredit. **Mein Kredit ist längst zurückgezahlt. Kann ich trotzdem noch fordern?** Ja. Für die Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren gilt die 30-jährige Verjährungsfrist; dass der Kredit getilgt ist, ändert daran nichts. Geltend gemacht wird die Gebühr samt vier Prozent Zinsen für die letzten drei Jahre. **Für welche Kreditarten gilt das?** Für privat abgeschlossene Kredite jeder Art: Konsum-, Wohnbau-, Fremdwährungs- und Hypothekarkredite. Entscheidend ist, dass Sie den Vertrag als Verbraucher geschlossen haben und er eine der beanstandeten Gebühren-Klauseln enthält. **Soll ich die Gebühren direkt bei meiner Bank zurückverlangen?** Besser erst nach anwaltlicher Prüfung. Wer auf eigene Faust anfragt, bekommt erfahrungsgemäß nur einen Teil zurück oder unterschreibt einen Vergleich, der weitere Ansprüche abschneidet. Die gebündelte Durchsetzung übernimmt DeineRechte.at, unsere Plattform dafür. ### Schadenersatz **Wann habe ich Anspruch auf Schadenersatz?** Ein Anspruch besteht nur, wenn alle vier Voraussetzungen erfüllt sind: Es ist ein Schaden eingetreten, er wurde durch ein bestimmtes Verhalten verursacht, dieses Verhalten war rechtswidrig, und den Schädiger trifft ein Verschulden. Fehlt eine davon, besteht kein Anspruch, so ärgerlich der Vorfall auch sein mag. **Wann verjährt ein Schadenersatzanspruch?** Die Frist beträgt drei Jahre und beginnt nicht schon mit dem Schadensereignis, sondern sobald Sie wissen, dass ein Schaden entstanden ist und wer ihn verursacht hat. Erfahren Sie das nie, endet das Klagerecht spätestens nach dreißig Jahren. Verstreicht die Frist, ist auch ein berechtigter Anspruch nicht mehr durchsetzbar. **Was ist der Unterschied zwischen positivem Schaden und entgangenem Gewinn?** Der positive Schaden ist der tatsächliche Verlust, etwa Reparatur- oder Heilungskosten; er wird immer ersetzt. Der entgangene Gewinn ist das, was Sie ohne den Schaden verdient hätten. Ihn bekommen Sie voll erst, wenn der Schädiger grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (§ 1324 ABGB). **Bekomme ich bei einer Verletzung auch Schmerzengeld?** Ja. Verletzt Sie jemand am Körper, schuldet er nach § 1325 ABGB neben den Heilungskosten und dem Verdienstentgang ein angemessenes Schmerzengeld für erlittene Schmerzen. Die Höhe richtet sich nach Dauer und Schwere der Beeinträchtigung. Näheres und eine erste Orientierung finden Sie auf der Schmerzengeld-Seite. **Muss ich beweisen, dass den Schädiger ein Verschulden trifft?** Grundsätzlich müssen Sie Schaden, Ursache und Rechtswidrigkeit beweisen. Das Verschulden dagegen wird bei verletzten Verträgen vermutet: Nach § 1298 ABGB muss der Schädiger belegen, dass ihn kein Verschulden trifft. Außerhalb von Verträgen liegt die Beweislast beim Geschädigten. Welche Beweise tragen, klären wir vorab. **Was kostet ein Anwalt für Schadenersatz?** Der Einstieg ist die erste anwaltliche Auskunft zum Pauschalpreis. Kommt es zum Verfahren, richtet sich das Honorar nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz und dem Streitwert. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten oft ganz; den Anwalt suchen Sie sich dabei selbst aus. Einzelheiten stehen auf der Honorar-Seite. **Gegen wen richtet sich der Schadenersatzanspruch?** Gegen denjenigen, der den Schaden schuldhaft verursacht hat, etwa den behandelnden Arzt oder dessen Träger bei einem Behandlungsfehler, den Handwerker bei mangelhafter Arbeit oder den Halter beim Hundebiss. Manchmal haften mehrere zugleich. Wer der richtige Anspruchsgegner ist, klärt die Prüfung des Falls. ### Schmerzengeld **Wie hoch ist das Schmerzengeld bei einer Verletzung?** Eine feste Summe gibt es nicht. Die Höhe richtet sich nach Schwere und Dauer der Schmerzen und wird für jeden Fall einzeln bestimmt. Eine erste Größenordnung liefert unser Schmerzengeld-Rechner; die verbindliche Bewertung ergibt sich erst aus den ärztlichen Befunden Ihres Falls. **Nach welchen Kriterien bemessen die Gerichte das Schmerzengeld?** Maßgeblich ist eine Gesamtschau: wie stark und wie lange die Schmerzen anhielten, welche Verletzungen vorlagen und wie sehr Körper und Psyche beeinträchtigt sind. Vergleichsfälle liefern den Rahmen. Das Tagsatzmodell gibt dabei nur Anhaltspunkte, keine feste Rechenformel. **Deckt Schmerzengeld auch psychische Folgen ab?** Ja. Seelische Beeinträchtigungen zählen ebenso wie körperliche Schmerzen, etwa Angstzustände nach einem Übergriff oder anhaltende Schlafstörungen. Auch ein Schockschaden naher Angehöriger kann unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt werden. Entscheidend ist, dass sich die psychische Belastung ärztlich feststellen und dem Vorfall zuordnen lässt. **Wie lange kann ich Schmerzengeld noch verlangen?** Meist bleiben Ihnen drei Jahre, gerechnet ab dem Tag, an dem Ihnen Schaden und verantwortliche Person bekannt sind. Ist eine der beiden Angaben offen oder liegt eine schwere vorsätzliche Straftat vor, dehnt sich die Frist auf bis zu dreißig Jahre. Danach hilft auch der beste Befund nichts mehr. **Habe ich nach einem Hundebiss Anspruch auf Schmerzengeld?** In den meisten Fällen ja. Nach dem Gesetz muss der Halter beweisen, dass er für die nötige Verwahrung gesorgt hat; gelingt ihm das nicht, haftet er. Für die Bisswunde, die Heilungszeit und eine bleibende Narbe steht Ihnen dann Schmerzengeld zu, zusätzlich zu den Behandlungskosten. **Brauche ich für die Forderung ein ärztliches Gutachten?** Für eine belastbare Bezifferung fast immer. Ein Sachverständiger hält fest, wie viele Tage Sie leichte, mittelstarke, starke oder qualvolle Schmerzen hatten. Ohne diese Einordnung bleibt jede Forderung angreifbar. Deshalb sind lückenlose Arztberichte und, wenn möglich, ein Schmerztagebuch von Anfang an wichtig. **Zahlt die Versicherung der Gegenseite mein Schmerzengeld?** Grundsätzlich trägt der Schädiger die Haftung für das Schmerzengeld. Besteht eine Haftpflichtversicherung, korrespondiert man aber oft direkt mit ihr, und sie reguliert den Schaden. Die ersten Angebote einer Haftpflichtversicherung liegen erfahrungsgemäß unter dem, was gerichtlich durchsetzbar wäre. Vor einer Unterschrift lohnt daher die anwaltliche Prüfung, weil ein Vergleich spätere Ansprüche endgültig abschneiden kann. ### Arzthaftung **Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?** Ein Behandlungsfehler bedeutet, dass die Behandlung hinter dem medizinischen Standard zurückbleibt, etwa durch eine falsche Diagnose oder einen Kunstfehler bei der Operation. Nicht jede Komplikation zählt dazu. Dass ein Fehler vorlag und Ihren Schaden verursacht hat, müssen im Prozess grundsätzlich Sie beweisen. **Kann ich auch ohne Behandlungsfehler Ansprüche haben?** Ja. Wurden Sie vor einem Eingriff nicht ausreichend über dessen Risiken und Alternativen aufgeklärt, war Ihre Einwilligung unwirksam. Dann haftet die Behandlerseite grundsätzlich selbst dann, wenn medizinisch alles korrekt verlief und sich nur ein typisches Risiko verwirklicht hat, das auch bei sorgfältiger Arbeit auftreten kann. **Wer muss die Aufklärung beweisen?** Die Behandlerseite, nicht die Patientin. Sie muss nachweisen, dass sie über Art, Risiken und Alternativen des Eingriffs aufgeklärt hat. Fehlt diese Aufklärung oder lässt sie sich nicht belegen, geht das zu ihren Lasten, weil die fehlende Dokumentation gegen sie spricht. **Wie wichtig ist die Krankengeschichte?** Sehr wichtig. Ärztinnen und Ärzte müssen jede Behandlung dokumentieren (§ 51 Ärztegesetz), für Krankenanstalten gilt dieselbe Pflicht nach § 10 KAKuG. Eine Maßnahme, die in der Krankengeschichte fehlt, wird im Prozess vermutlich als unterblieben gewertet. Ein solcher Mangel verschiebt die Beweislage zu Ihren Gunsten. Die Unterlagen fordern wir gleich zu Beginn an. **Wie lange kann ich Arzthaftungsansprüche geltend machen?** Grundsätzlich drei Jahre, gerechnet ab dem Moment, in dem Sie Schaden und Verursacher so genau einschätzen können, dass sich eine Klage führen lässt (§ 1489 ABGB). Unabhängig davon verjähren Ansprüche spätestens nach dreißig Jahren. Bei Spätfolgen beginnt die Frist später, aufschieben sollten Sie eine Prüfung dennoch nicht. **Muss ich vor einer Klage zur Patientenanwaltschaft?** Nein. Die Patientenanwaltschaften der Länder beraten kostenlos und vermitteln außergerichtlich, vertreten Sie aber nicht vor Gericht; sie sind Einrichtungen der Länder und keine Rechtsanwälte, kein Ersatz für eine anwaltliche Vertretung. Auch die Schlichtungsstelle der Ärztekammer ist freiwillig. Wir empfehlen jedenfalls eine rechtsanwaltliche Vertretung. **Vertritt die Kanzlei auch Ärztinnen und Ärzte?** Ja. Peschel & Partner prüft Arzthaftungsfälle von beiden Seiten: für Patientinnen und Patienten, die Ansprüche stellen, ebenso wie für Ärztinnen, Ärzte und Krankenanstalten, die sich gegen einen Vorwurf verteidigen. Möglich macht das die Schwerpunktausbildung im Medizinrecht von Dr. Oliver Peschel, der von 2020 bis 2024 zudem als Lehrbeauftragter an der FH Campus Wien lehrte. ### Gewährleistung **Wie lange habe ich Gewährleistung?** Bei beweglichen Sachen, etwa einem Auto oder einer Maschine, gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Bei unbeweglichen Sachen, wie etwa Immobilien, gilt eine Frist von drei Jahren. Beide laufen ab der Übergabe, und in dieser Zeit muss der Mangel hervorkommen. Danach verjährt der Anspruch binnen drei Monaten; wer zu lange wartet, verliert ihn ersatzlos. **Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?** Die Gewährleistung ist Ihr gesetzliches Recht und greift automatisch gegenüber dem Verkäufer. Eine Garantie dagegen gibt der Anbieter freiwillig; er legt Umfang und Dauer selbst fest. Fehlt eine Garantiezusage, gibt es auch keinen Garantieanspruch. Ihre gesetzlichen Rechte bleiben davon in jedem Fall unberührt. **Kann ich beim Gebrauchtwagen vom Händler Gewährleistung verlangen?** Ja. Gegenüber Verbrauchern ist die Gewährleistung zwingend; ein Kfz-Händler kann sie nicht wegvereinbaren. Zulässig ist bei einem Gebrauchtfahrzeug nur, die Zweijahresfrist auf ein Jahr zu senken, und das bloß mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Ein pauschaler Ausschluss im Vertragsformular bindet Sie nicht. **Gilt Gewährleistung auch beim Privatkauf?** Grundsätzlich ja, doch anders als beim Händler dürfen Privatleute die Gewährleistung im Vertrag abbedingen. Diese Grenze gilt: Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, nützt ihm der Ausschluss nichts, und auch zugesicherte Eigenschaften bleiben geschuldet. Fehlt eine Ausschlussklausel, haftet der private Verkäufer ganz normal. **Muss ich zuerst eine Reparatur akzeptieren oder kann ich gleich den Preis mindern?** In der Regel zuerst die Reparatur oder den Austausch. Preisminderung oder Vertragsauflösung stehen Ihnen erst offen, wenn die Verbesserung fehlschlägt, unmöglich oder unzumutbar ist oder der Verkäufer sie verschleppt. Ist der Mangel geringfügig, können Sie den Vertrag nicht auflösen, sondern nur den Preis mindern. **Was ist Produkthaftung und wann greift sie?** Sie greift, wenn ein fehlerhaftes Produkt Sie verletzt oder anderes Eigentum beschädigt, geregelt im Produkthaftungsgesetz. Anders als die Gewährleistung zielt sie nicht auf den Fehler am Produkt, sondern auf dessen Folgen, gilt verschuldensunabhängig und trifft Hersteller oder Importeur. Bei Sachschäden bleibt ein Selbstbehalt offen. **Wer muss beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf da war?** Kommt ein Mangel bald nach dem Kauf hervor, wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe angelegt war. Beim Kauf einer Ware als Verbraucher gilt diese Vermutung ein Jahr, sonst sechs Monate. Solange muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache mangelfrei übergeben wurde. **Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?** Vor allem, wenn es um höhere Beträge geht, empfehlen wir jedenfalls, unsere Anwaltskanzlei zu kontaktieren. Wir ordnen die Beweislage und gehen die Obsiegenschancen mit Ihnen durch. Wir führen Ihr Verfahren professionell und kontaktieren auch Ihre Rechtsschutzversicherung, sollte eine bestehen. ### Markenanmeldung **Was kostet eine Markenanmeldung?** Zwei Posten: die Gebühr des jeweiligen Amts und das Honorar für die anwaltliche Leistung. Die Amtsgebühr hängt vom Schutzgebiet und von der Zahl der Nizza-Klassen ab; die aktuellen Sätze veröffentlichen das Österreichische Patentamt, das DPMA und das EUIPO auf ihren Gebührenseiten. Was Ihre Anmeldung konkret kostet, rechnen wir Ihnen in der Ersteinschätzung zu Ihrer Anfrage vor. **Welche Markenarten gibt es?** Am häufigsten sind die Wortmarke (der reine Wortlaut), die Bildmarke (ein Zeichen ohne Wortbestandteil) und die Wortbildmarke, also die Kombination aus beidem, etwa ein Logo mit Schriftzug. Daneben kennen die Register weitere Formen wie Klang-, Form- oder Positionsmarken. Welche Art die richtige ist, hängt davon ab, was Sie tatsächlich verwenden und verteidigen wollen. **Was sind Nizza-Klassen?** Die Nizza-Klassifikation teilt alle Waren und Dienstleistungen in 45 Klassen: die Klassen 1 bis 34 für Waren, die Klassen 35 bis 45 für Dienstleistungen. Bei der Anmeldung legen Sie fest, für welche Klassen die Marke gelten soll. Die Grundgebühr der Ämter deckt eine bestimmte Klassenzahl ab, jede weitere kostet zusätzlich; nachträglich erweitern lässt sich das Verzeichnis nicht, dafür braucht es eine neue Anmeldung. **Prüft das Amt, ob es meine Marke schon gibt?** Nicht von sich aus. Die Ämter prüfen absolute Eintragungshindernisse, etwa fehlende Unterscheidungskraft; ob eine ältere, ähnliche Marke besteht, bleibt Ihr Risiko. Deshalb gehört vor jede Anmeldung eine Recherche nach identischen und ähnlichen Zeichen, denn der Inhaber der älteren Marke kann Widerspruch erheben oder die jüngere Marke löschen lassen. **Wie lange ist eine Marke geschützt?** Zehn Jahre je Schutzperiode, beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängerbar. Die Frist läuft in Österreich, in Deutschland und bei der Unionsmarke jeweils ab dem Anmeldetag, nicht erst ab der Eintragung. Eine Marke kann damit unbegrenzt bestehen, solange die Verlängerung rechtzeitig beantragt wird. **Mein Firmenname steht im Firmenbuch. Ist er damit als Marke geschützt?** Nein. Die Eintragung im Firmenbuch schützt die Firma als Namen des Unternehmens, sie erzeugt aber keinen Markenschutz; dasselbe gilt für eine registrierte Domain. Erst die Marke gibt Ihnen das ausschließliche Recht, das Zeichen für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu nutzen und Dritten die verwechselbare Benutzung zu verbieten. **Muss ich meine Marke benutzen, damit sie bestehen bleibt?** Ja. Wird eine registrierte Marke fünf Jahre lang nicht ernsthaft für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt, kann sie auf Antrag gelöscht werden. Das Verzeichnis sollte deshalb abbilden, was Sie wirklich anbieten oder in absehbarer Zeit anbieten werden, nicht alles, was denkbar wäre. **Wann darf ich das R im Kreis verwenden?** Das Symbol steht für eine registrierte Marke. Eine Pflicht, es zu führen, besteht in Österreich und Deutschland nicht; verwenden sollten Sie es erst, wenn die Marke tatsächlich eingetragen ist. Ohne Registrierung kann die Verwendung als irreführend beanstandet werden. **Kann ich meine Marke später auf weitere Länder ausdehnen?** Ja, über neue nationale Anmeldungen oder eine internationale Registrierung nach dem Madrider System: Die internationale Anmeldung setzt eine Basisanmeldung voraus, die Sie dann für eine Anmeldung bei der WIPO weltweit verwenden können. Innerhalb von sechs Monaten ab der ersten Anmeldung gilt außerdem die Priorität der Pariser Verbandsübereinkunft: spätere Anmeldungen in anderen Ländern erhalten auf Antrag den Rang der ersten. Das sind sehr komplexe und teure Verfahren; da beraten wir Sie gerne. ## Rechtslexikon **Auskunftssperre** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#auskunftssperre) Wer im Zentralen Melderegister eingetragen ist, kann verlangen, dass die Behörde seine Wohnadresse nicht an Dritte herausgibt. Die Auskunftssperre nach § 18 MeldeG bekommt, wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, etwa bei Stalking, Bedrohung oder häuslicher Gewalt. Sie gilt höchstens fünf Jahre und lässt sich vor Ablauf verlängern. Reine Behauptung genügt nicht, der Antrag braucht eine nachvollziehbare Begründung. **Behandlungsfehler** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#behandlungsfehler) Ein Behandlungsfehler ist die Abweichung vom anerkannten Stand der Medizin, eine nicht lege artis durchgeführte Behandlung: ein übersehener Befund, ein technisch verfehlter Eingriff, eine unterbliebene Nachsorge. Nicht jeder ungünstige Verlauf ist schon ein Fehler; entscheidend ist der Sorgfaltsverstoß und sein Zusammenhang mit dem Schaden. Fehler und Ursächlichkeit muss grundsätzlich der Patient beweisen; bei einem groben Fehler kehrt sich die Beweislast für die Ursächlichkeit um. Davon getrennt steht der Aufklärungsfehler als eigene Haftungsschiene. Beide Wege behandelt die Seite Arzthaftung. **Bereicherungsanspruch** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#bereicherungsanspruch) Ein Bereicherungsanspruch (Kondiktion) richtet sich auf die Rückgabe dessen, was jemand ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Wer irrtümlich eine Nichtschuld zahlt, kann sie nach § 1431 ABGB zurückfordern. Wichtig wird das, wenn ein Vertrag von Anfang an nichtig ist: Dann fehlt der Rechtsgrund, und die Leistung ist herauszugeben. Auf dieser Grundlage können Verluste bei konzessionslosen Online-Casinos zurückgefordert werden, wie der OGH in 6 Ob 31/24p bestätigt hat. Mehr dazu im Glücksspielrecht. **Besitzstörung** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#besitzstoerung) Von Besitzstörung spricht man, wenn jemand eigenmächtig in einen ruhigen Besitzstand eingreift, etwa das Auto vor einer fremden Garage abstellt oder ein Schloss austauscht. § 339 ABGB verbietet solche Eingriffe: Der Gestörte kann Wiederherstellung des früheren Zustands und Unterlassung verlangen. Die Besitzstörungsklage muss binnen 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer bei Gericht einlangen (§ 454 ZPO). Das Gericht prüft allein den letzten Besitz, nicht die Eigentumsfrage, und entscheidet rasch mit Endbeschluss; ein Schadenersatz ist gesondert im ordentlichen Verfahren geltend zu machen. **Erstberatung** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#erstberatung) Die Erstberatung ist das erste, orientierende Gespräch mit dem Anwalt: Sie erhalten eine Einschätzung Ihrer Rechtslage und des sinnvollen nächsten Schritts. Häufig zeigt sich dabei schon, ob ein Verfahren wirtschaftlich vertretbar ist. Bei Peschel & Partner trägt dieses Angebot den Namen Erste anwaltliche Auskunft: eine halbe Stunde zum Pauschalhonorar, wahlweise vor Ort, am Telefon oder per Video. Preis und Abrechnungsmodelle stehen auf der Honorar-Seite. **Exekution** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#exekution) Ein Urteil zahlt sich nicht von selbst aus. Zahlt der Schuldner freiwillig nicht, setzt die Exekution nach der Exekutionsordnung den Anspruch zwangsweise durch. Voraussetzung ist ein Exekutionstitel, etwa ein rechtskräftiges Urteil, ein Zahlungsbefehl oder ein gerichtlicher Vergleich. Gepfändet wird dort, wo etwas zu holen ist: Lohn und Konto (Forderungsexekution), bewegliche Sachen (Fahrnisexekution) oder Liegenschaften über Zwangsversteigerung. Die Durchsetzung eines Titels, auch im Ausland, gehört zu unserer Prozessführung. **Gewährleistung** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#gewaehrleistung) Für Mängel, die eine Sache schon bei der Übergabe hatte, haftet der Verkäufer kraft Gesetzes, auch ohne Verschulden. Kaufen Verbraucher bewegliche Waren, greift seit 2022 ein eigenes Gesetz (das VGG); alle übrigen Fälle regelt das ABGB. Die Frist läuft zwei Jahre ab Übergabe, bei unbeweglichen Sachen drei. Dass ein Mangel schon bei der Übergabe angelegt war, wird beim Warenkauf durch Verbraucher nach dem VGG ein Jahr lang vermutet, nach dem ABGB sechs Monate; so lange trägt der Verkäufer die Beweislast. Zuerst können Sie Verbesserung oder Austausch verlangen, erst danach Preisminderung. Die freiwillige Garantie eines Herstellers ist etwas anderes. Wie wir solche Ansprüche durchsetzen, zeigt die Leistungsseite Gewährleistung. **Glücksspielmonopol** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#gluecksspielmonopol) Das Glücksspielmonopol bündelt das Recht, in Österreich Glücksspiele zu veranstalten, beim Bund (§ 3 GSpG). Ausüben darf es nur, wer eine Konzession erhält; jede andere Ausspielung ist verboten. Der Europäische Gerichtshof lässt ein solches Monopol zu, verlangt aber, dass es wirklich dem Spielerschutz dient und in sich stimmig, also kohärent, geregelt und vollzogen wird (C-390/12, Pfleger). Für Spieler zählt die Kehrseite: Wer ohne österreichische Konzession anbietet, verstößt gegen das Monopol. Was daraus folgt, steht im Glücksspielrecht. **Konzession (Glücksspiel)** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#konzession-gluecksspiel) Eine Konzession ist die staatliche Erlaubnis, das dem Bund vorbehaltene Glücksspiel zu betreiben. Das Glücksspielgesetz kennt zwei Arten. Die Lotterienkonzession nach § 14 GSpG deckt auch das Online-Angebot (elektronische Lotterien) ab und wird nur einmal vergeben. Von den Spielbankenkonzessionen nach § 21 GSpG werden höchstens fünfzehn erteilt. Wer ohne eine solche Konzession in Österreich anbietet, tut das illegal. Der Reformentwurf 125/ME will neue Konzessionen an die Erfüllung rechtskräftiger Spielerurteile knüpfen, steht aber erst in Begutachtung und ist nicht beschlossen. Wie Gerichte damit umgehen, lesen Sie im Glücksspielrecht und im Blog zur Glücksspiel-Judikatur 2026. **Kreditbearbeitungsgebühr** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#kreditbearbeitungsgebuehr) Die Kreditbearbeitungsgebühr ist ein einmaliges Entgelt, das Banken bei Abschluss eines Kredits verlangen, häufig als fester Anteil der Kreditsumme. Der OGH hat solche Gebührenklauseln in mehreren Entscheidungen für unwirksam erklärt: Prozentuell bemessene Gebühren benachteiligen gröblich, weil der Aufwand der Bank nicht mit der Kredithöhe wächst (7 Ob 169/24i); Spesen, die neben der Bearbeitungsgebühr dieselbe Leistung abgelten, sind doppelt verrechnet (2 Ob 238/23y); und Pauschalspesen, die den tatsächlichen Aufwand grob übersteigen, halten auch im Einzelprozess nicht (2 Ob 52/25y). Zu Unrecht Gezahltes lässt sich zurückfordern. **Lärmbelästigung** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#laermbelaestigung) Anhaltender Lärm von nebenan ist rechtlich eine Immission (§ 364 Abs 2 ABGB). Ein Abwehrrecht besteht, sobald der Lärm das am Ort übliche Maß übersteigt und die gewöhnliche Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt; erst beide Punkte zusammen begründen den Unterlassungsanspruch. Getrennt davon steht das Verwaltungsstrafrecht: Ungebührlich störender Lärm ist nach den Landessicherheits- und Polizeigesetzen mit Geldstrafe bedroht, beendet die Störung aber nicht. **Mahnverfahren** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#mahnverfahren) Wer eine Geldforderung bis 75.000 Euro einklagt, durchläuft in Österreich zuerst das vereinfachte Mahnverfahren (§ 244 ZPO). Das Gericht erlässt ohne Verhandlung einen bedingten Zahlungsbefehl. Der Schuldner hat dann vierzehn Tage Zeit zu zahlen oder binnen vier Wochen Einspruch zu erheben. Bleibt der Einspruch aus, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar. Erhebt er Einspruch, geht es ins ordentliche Verfahren, das die Prozessführung begleitet. **Mietzinsminderung** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#mietzinsminderung) Ist eine Wohnung mangelhaft, etwa durch eine defekte Therme, feuchte Wände oder einen wochenlangen Wasserschaden, mindert sich der Mietzins kraft Gesetzes (§ 1096 ABGB). Die Minderung tritt von selbst ein, für die Dauer und im Ausmaß der eingeschränkten Brauchbarkeit; einen eigenen Antrag braucht es dafür nicht, wohl aber die Berechnung und Durchsetzung gegenüber dem Vermieter. Auf dieses Recht kann bei Wohnungen im Voraus nicht wirksam verzichtet werden. Was wir im Mietrecht übernehmen, zeigt die eigene Seite; gebündelte Sammelverfahren zu Mietzinsanpassungen betreut DeineRechte.at. **Patientenanwaltschaft** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#patientenanwaltschaft) Jedes Bundesland unterhält eine Patientenanwaltschaft, eine unabhängige und weisungsfreie Stelle, deren Hilfe für Betroffene kostenlos ist. Sie informiert über Patientenrechte, geht Beschwerden über Spitalsbehandlungen nach und vermittelt außergerichtlich, wenn nach einem Behandlungsfehler Streit entsteht. Ihr Ziel ist die Einigung ohne Gericht. Anders als eine frei gewählte Anwältin oder ein Anwalt führt sie aber keinen Zivilprozess auf Schadenersatz und vertritt Sie nicht als Parteienvertreter. Wo dieser Weg passt und wo anwaltliche Vertretung nötig wird, ordnet die Seite Arzthaftung ein. **Produkthaftung** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#produkthaftung) Das Produkthaftungsgesetz lässt Hersteller und Importeure für Schäden einstehen, die ein fehlerhaftes Produkt anrichtet, ganz ohne Nachweis eines Verschuldens. Verletzt das Produkt einen Menschen, wird der Personenschaden voll ersetzt. Beschädigt es eine andere, privat genutzte Sache, ersetzt der Haftende nur den Teil über 500 Euro; für betrieblich genutzte Sachen gilt das nicht. Ersetzt wird also nie das fehlerhafte Produkt selbst, sondern der Schaden, den es an Personen oder anderen Sachen anrichtet. Die Abgrenzung zur Gewährleistung erklärt die Seite Gewährleistung. **Prozessfinanzierung** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#prozessfinanzierung) Prozessfinanzierung heißt: Ein darauf spezialisiertes Unternehmen trägt das Kostenrisiko eines Rechtsstreits. Im Erfolgsfall erhält es dafür einen vertraglich vereinbarten Anteil am Erlös; geht der Prozess verloren, bleiben Sie von den Verfahrenskosten verschont. Interessant ist das vor allem bei hohen Streitwerten, bei denen das Kostenrisiko sonst viele vom Klagen abhält. Peschel & Partner prüft, ob dieser Weg für Ihren Streitwert in Frage kommt, und vermittelt passende Anbieter. Weitere Antworten zu Kosten und Honorar finden Sie in der FAQ und auf der Seite zur Prozessführung. **Prozesskosten** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#prozesskosten) Die Prozesskosten eines Zivilverfahrens setzen sich aus drei Teilen zusammen: den Gerichtsgebühren (Pauschalgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz, abhängig von Streitwert und Instanz, vom Kläger vorzuschießen), den Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz und den Kosten für Sachverständige, Zeugen und Dolmetscher. Zunächst trägt jede Seite ihre Auslagen selbst. Am Ende gilt das Erfolgsprinzip: Die unterlegene Partei ersetzt der obsiegenden die notwendigen Kosten (§ 41 ZPO); obsiegt jede Seite teilweise, werden die Kosten aufgehoben oder verhältnismäßig geteilt (§ 43 ZPO). Wie ein Prozess abläuft und was er kostet, klärt das Honorargespräch. **Räumungsklage** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#raeumungsklage) Mit einer Räumungsklage verlangt der Vermieter, dass der Mieter die Wohnung geräumt zurückgibt. Häufigster Anlass ist der qualifizierte Mietzinsrückstand: Zahlt der Mieter trotz Einmahnung den fälligen Zins nicht, kann der Vermieter den Vertrag vorzeitig auflösen (§ 1118 ABGB). Derselbe Paragraf greift bei erheblich nachteiligem Gebrauch der Wohnung. Geräumt wird auch, wer ohne Rechtsgrund benützt, etwa nach Ende einer Befristung (titellose Benützung). Was sich gegen eine Räumungsklage einwenden lässt, prüfen wir im Mietrecht. **Recht am eigenen Bild** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#recht-am-eigenen-bild) Ein Foto von einer Person darf nicht veröffentlicht werden, wenn das ihre berechtigten Interessen verletzt (§ 78 Urheberrechtsgesetz). Was berechtigt ist, sagt das Gesetz nicht. Das Gericht wägt im Einzelfall ab, wie stark das Bild in Ruf, Würde oder Privatleben eingreift. Neben diesen Bildnisschutz tritt bei Fotos die DSGVO, die personenbezogene Daten schützt. **Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#rechtsanwaltstarifgesetz) Das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) ist die gesetzliche Tarifordnung für anwaltliche Leistungen im gerichtlichen Verfahren. Für jede Leistung im Prozess (Klage, Schriftsatz, Verhandlung) nennt es einen Tarifansatz, der sich in der Regel nach dem Streitwert richtet. Seine Hauptrolle liegt im Kostenersatz: Was die unterlegene Partei der obsiegenden an Anwaltskosten ersetzen muss, wird nach dem RATG berechnet. Wo das Gesetz keinen Ansatz vorsieht, ergänzen die Allgemeinen Honorar-Kriterien des Rechtsanwaltskammertags. Das Honorar mit dem Mandanten kann davon abweichend frei vereinbart werden, siehe Honorar. **Rechtsschutzversicherung** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#rechtsschutzversicherung) Die Rechtsschutzversicherung übernimmt nach einer Deckungszusage die Anwalts- und Gerichtskosten eines Streits; Sie prozessieren dann ohne eigenes Kostenrisiko. Ein Punkt wird dabei oft übersehen: Für ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren dürfen Sie Ihren Anwalt frei wählen, unabhängig von einem Vertrauensanwalt des Versicherers (§ 158k Versicherungsvertragsgesetz). Wir prüfen die Deckung und melden den Fall für Sie. Wie das zusammenspielt, steht in der FAQ und bei der Prozessführung. **Schadenersatz** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#schadenersatz) Schadenersatz meint den Ausgleich für einen Nachteil, den jemand einem anderen zufügt, in Geld oder durch Wiederherstellung (§§ 1293 ff ABGB). Durchsetzbar ist er nur, wenn ein messbarer Schaden entstand, das beanstandete Verhalten ihn verursacht hat, dieses Verhalten rechtswidrig war und den Schädiger ein Verschulden trifft. Der eingetretene Schaden ist dabei stets ersatzfähig; der entgangene Gewinn kommt erst bei grober Fahrlässigkeit oder Absicht dazu. Ob Ihr Fall diese Prüfung besteht, beurteilt Peschel & Partner anhand Ihrer Unterlagen. Alle vier Punkte vertieft die Rechtsgebietsseite Schadenersatz. **Schmerzengeld** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#schmerzengeld) Schmerzengeld ist der Ersatz für immaterielle Schäden bei einer Körperverletzung, also für Leid, das keine Rechnung abbildet: akute Schmerzen, die Mühe der Genesung, bleibende Folgen. § 1325 ABGB spricht es dem Verletzten neben Heilungskosten und Verdienstentgang zu. Die Höhe leiten Gerichte aus dem Gesamtbild der Verletzung ab und rechnen dabei mit Tagsätzen je Schmerzgrad. Eine erste Orientierung gibt der Schmerzengeld-Rechner, die Grundlagen erklärt die Seite Schmerzengeld. **Sittenwidrigkeit** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#sittenwidrigkeit) Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, also gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. § 879 Abs 1 ABGB stellt solche Verträge jenen gleich, die einem gesetzlichen Verbot zuwiderlaufen: Beide sind nichtig, entfalten also keine Wirkung. Das ist der Hebel bei verbotenem Glücksspiel. Ein Spielvertrag mit einem Anbieter ohne österreichische Konzession verstößt gegen ein gesetzliches Verbot und ist nichtig, weshalb die Einsätze zurückverlangt werden können. Näheres im Glücksspielrecht. **Spielerschutz** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#spielerschutz) Spielerschutz bezeichnet die gesetzlichen Vorkehrungen, die Spieler vor den Gefahren des Glücksspiels bewahren sollen. Für Spielbanken konkretisiert § 25 GSpG die Sorgfaltspflichten des Konzessionärs: Zutritt erst ab 18, Beobachtung auffälliger Spieler, Bonitätsauskünfte und Beratungsgespräche, sobald das Existenzminimum gefährdet scheint. Verletzt die Spielbank diese Pflichten, kann sie dem Spieler für dessen Verluste haften. Genau diese Kontrolle fehlt bei Anbietern ohne österreichische Konzession, ein Kernpunkt im Glücksspielrecht. **Spielverluste** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#spielverluste) Spielverluste sind die Beträge, die jemand beim Glücksspiel einbüßt, also die Differenz zwischen Einsätzen und Gewinnen. Rechtlich zählt vor allem ihre Rückforderbarkeit: Verluste bei einem Online-Casino ohne österreichische Konzession können zurückgefordert werden, weil der Spielvertrag nichtig ist und der Zahlung der Rechtsgrund fehlt. Das hat der OGH in ständiger Rechtsprechung bekräftigt, etwa in 6 Ob 31/24p. Die rechtliche Einordnung steht auf der Seite Glücksspielrecht; die konkrete Geltendmachung bündeln wir auf casinoklage.at. **Verbandsklage** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#verbandsklage) Bei einer Verbandsklage klagt nicht der einzelne Verbraucher, sondern ein dazu berechtigter Verband, in Österreich vor allem der VKI und die Arbeiterkammer. Klassisch geht es um die Unterlassung gesetzwidriger AGB-Klauseln nach den §§ 28 ff KSchG: Verwirft das Gericht eine Klausel, darf die Bank oder das Unternehmen sie gegenüber allen Kunden nicht mehr verwenden. Seit Umsetzung der EU-Verbandsklagen-Richtlinie im Juli 2024 gibt es zusätzlich die Abhilfeklage, mit der qualifizierte Einrichtungen für mindestens 50 Betroffene direkt Rückzahlung erstreiten. Wie das bei Kreditgebühren wirkt, zeigt der Rechtsblog. **Verfahrenshilfe** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#verfahrenshilfe) Wer einen Prozess führen muss, aber die Kosten nicht ohne Gefährdung des notwendigen Unterhalts aufbringen kann, erhält Verfahrenshilfe (§§ 63 ff ZPO). Das Gericht befreit dann einstweilen von Gerichtsgebühren und weiteren Kosten und gibt bei Bedarf einen Rechtsanwalt bei. Vorausgesetzt, die Sache ist nicht offenbar aussichtslos oder mutwillig. Endgültig ist die Hilfe nicht: Bessern sich Ihre Verhältnisse binnen drei Jahren nach dem Verfahren, ist der Aufwand nachzuzahlen (§ 71 ZPO). Ob Verfahrenshilfe in Ihrem Fall greift, klären wir zu Beginn der Prozessführung. **Verjährung** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#verjaehrung) Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten Frist gerichtlich nicht mehr durchsetzbar ist: Der Schuldner kann die Leistung dann verweigern, auch wenn die Forderung an sich bestand. Für Schadenersatz ordnet § 1489 ABGB zwei Fristen an. Die kurze endet drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen Schaden und Schädiger bekannt geworden sind. Unabhängig von dieser Kenntnis endet jeder Anspruch spätestens nach dreißig Jahren. Ob die Frist in Ihrem Fall noch offen ist, prüft Peschel & Partner vor allen weiteren Schritten (Schadenersatz). **Zivilprozess** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#zivilprozess) Der Zivilprozess entscheidet einen privaten Rechtsstreit, wenn Verhandeln nicht mehr weiterhilft. Er beginnt mit einer Klage, führt über den Austausch von Schriftsätzen und die mündliche Verhandlung zum Urteil. Zuständig ist bei einem Streitwert bis 15.000 Euro das Bezirksgericht, darüber das Landesgericht. Wie ein Verfahren Schritt für Schritt abläuft, erklärt der Ablauf-Beitrag; die Prozessführung zeigt, wie wir einen Fall aufbauen.