# Peschel & Partner Rechtsanwälte > Rechtsanwaltskanzlei in Wien mit Schwerpunkten Glücksspielrecht, > Kreditgebühren-Rückforderung, Prozessführung und Zivilrecht. ## Über Peschel & Partner Rechtsanwälte, Karmeliterplatz 1/2, 1020 Wien. Rechtsanwälte: Dr. Oliver Peschel und Mag. Manuel Schölm. Kontakt: office@peschel.at, +43 1 3919600. Plattformen der Kanzlei: casinoklage.at (Rückforderung von Online-Spielverlusten) und DeineRechte.at (Sammelverfahren, unter anderem Kreditgebühren und Mietzins). ## Seiten - [Startseite](https://www.peschel.at/): Kanzlei-Überblick, Rechtsgebiete, dokumentierte Ergebnisse und Medienauftritte - [Der Anwalt](https://www.peschel.at/der-anwalt): Werdegang, Lehre, Auszeichnungen und Medienpräsenz von Dr. Oliver Peschel - [Team](https://www.peschel.at/team): die Rechtsanwälte Dr. Oliver Peschel und Mag. 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Doch das Formular zahlt nur einen Teil, teils 35 Prozent, ohne Zinsen. Vor Gericht gibt es den vollen Betrag. - [Das KURIER-Siegel „Beliebter Anwalt 2026“ für unsere Kanzlei](https://www.peschel.at/blog/kurier-siegel-beliebter-anwalt-2026) (24.07.2026): Peschel & Partner Rechtsanwälte trägt das KURIER-Siegel „Beliebter Anwalt 2026“. Die Auszeichnung beruht auf einer Studie von IMWF Austria und dem KURIER. - [Aus der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Oliver Peschel wird Peschel & Partner Rechtsanwälte](https://www.peschel.at/blog/gruendung-peschel-partner-rechtsanwaelte-kg) (23.07.2026): Seit 17. Juli 2026 ist die Peschel & Partner Rechtsanwälte eingetragen: Dr. Oliver Peschel und Mag. Manuel Schölm führen die Kanzlei gemeinsam. - [Online-Glücksspiel ohne Konzession: was OGH und EuGH 2026 entschieden haben](https://www.peschel.at/blog/gluecksspiel-judikatur-2026) (23.07.2026): Online-Glücksspiel ohne österreichische Konzession vor Gericht: die Judikatur 2026 im Überblick, von OGH und EuGH bis zum Entwurf des Glücksspielreformgesetzes. - [Kreditgebühren vor Gericht: die Urteile und zwei Fälle aus der Praxis](https://www.peschel.at/blog/kreditgebuehren-vor-gericht) (23.07.2026): Prozentuelle Bearbeitungsgebühren halten der OGH-Prüfung oft nicht stand. Was die Urteile bedeuten und wie zwei Verfahren gegen BAWAG und UniCredit ausgingen. - [Wie ein Zivilprozess in Österreich abläuft: von der Klage bis zum Urteil](https://www.peschel.at/blog/zivilprozess-ablauf) (23.07.2026): Wie läuft ein Zivilprozess in Österreich ab? Dieser Ratgeber erklärt Klage, Verhandlung und Urteil samt Durchsetzung, und welche Rolle Ihr Anwalt dabei spielt. - [Rückforderung von Spielverlusten aus Online-Casinos](https://www.peschel.at/blog/rückforderung-von-spielverlusten-aus-online-casinos) (29.10.2025): Spielverluste bei Online Casinos ohne Lizenz in Österreich können zurückgefordert werden. - [Anwalt für Glücksspielrecht](https://www.peschel.at/blog/anwalt-für-glücksspielrecht) (29.10.2025): Anwalt für Glücksspielrecht in Österreich - [Neuer ORF-Beitrag der OBS - verfassungswidrig?](https://www.peschel.at/blog/neuer-orf-beitrag-der-obs-verfassungswidrig) (25.06.2024) - [Rückforderung von Kreditgebühren](https://www.peschel.at/blog/rückforderung-von-kreditgebühren) (05.03.2024): Kreditbearbeitungsgebühren können zurückgefordert werden - [Rückforderung von unzulässigen Mieterhöhungen](https://www.peschel.at/blog/rückforderung-von-unzulässigen-mieterhöhungen) (26.02.2024) - [Casino-Sofortentschädigungen können rechtswidrig sein](https://www.peschel.at/blog/casino-sofortentschädigungen-können-rechtswidrig-sein) (04.05.2023): Online-Casino Sofortentschädigungen können rechtswidrig sein - [Auskunftssperre für Meldeanfragen](https://www.peschel.at/blog/auskunftssperre-für-meldeanfragen) (18.02.2023): Eine Auskunftssperre beim Meldeamt bietet einen starken Schutz vor ungerechtfertigten Verfolgungen oder Belästigungen. - [Neue Urteile bestätigen Glücksspielmonopol](https://www.peschel.at/blog/neue-urteile-bestätigen-glücksspielmonopol) (18.02.2023): Prinzipiell können Spielverluste bei allen Online Casinos zurückgefordert werden, die in Österreich keine Konzession für Glücksspiel haben. Neue Urteile bestätigen die Zurückforderung. - [Verluste aus Online-Poker einklagen](https://www.peschel.at/blog/verluste-aus-online-poker-einklagen) (18.02.2023): Verluste aus Online-Poker sind rückforderbar - [Haftung von W-LAN Betreibern](https://www.peschel.at/blog/haftung-von-w-lan-betreibern) (10.10.2020): W-Lan-Anbieter können unter Umständen für rechtswidrige Inhalte der Nutzer haften - [Mitarbeiterfotos im Internet](https://www.peschel.at/blog/mitarbeiterfotos-im-internet) (07.07.2020): Die Weigerung der Löschung von Mitarbeiterfotos aus dem Internet kann rechtswidrig sein. - [OGH: Abschreiben von AGB ist unzulässig](https://www.peschel.at/blog/ogh-abschreiben-von-agb-ist-unzulässig) (20.05.2020): Das Abschreiben von AGB ist laut einem aktuellem Urteil nicht zulässig. - [Corona - Miete und Pacht kann Entfallen](https://www.peschel.at/blog/corona-miete-und-pacht-kann-entfallen) (14.04.2020): Auswirkungen der Coronakrise auf Miete und Pacht für Unternehmen - [Markenanmeldungen - Logo und Name schon geschützt?](https://www.peschel.at/blog/markenanmeldungen-logo-und-name-schon-geschützt) (08.04.2020): Der Beitrag beschreibt die Möglichkeiten eine Marke erfolgreich schützen zu lassen. - [Produkthaftung](https://www.peschel.at/blog/produkthaftung) (03.03.2020): Auch Ansprüche eines Kunden gegen den Hersteller eines Produkts nach dem Produkthaftungsgesetz sind möglich. - [Das Recht am eigenen Bild](https://www.peschel.at/blog/das-recht-am-eigenen-bild) (11.02.2020): Abgebildete auf Fotos haben Rechte - das Recht am eigenen Bild - ["Vorteilspackung" ohne Vorteil?](https://www.peschel.at/blog/vorteilspackung-ohne-vorteil) (28.01.2020): Indem die "Vorteilspackung" in Wahrheit keinen Vorteil gegenüber der regulären Packung bot, täuschte Danone damit Verbraucher über den Preis des Produkts "Actimel". Danone wurde daher verurteilt, derartige irreführende Angaben in Zukunft zu unterlassen. - [Fehlerhafte Zustellungen](https://www.peschel.at/blog/fehlerhafte-zustellungen) (21.01.2020): Fehlerhafte Zustellungen und deren Auswirkungen - [Verbrauchergerichtsstand - Wo kann ein Verbraucher klagen?](https://www.peschel.at/blog/verbrauchergerichtsstand-wo-kann-ein-verbraucher-klagen) (14.01.2020): Der europäische Verbrauchergerichsstand ermöglicht Verbrauchern in deren Wohnsitzmitgliedstaat Unternehmen auch im Ausland zu klagen. ## FAQ ### Honorar und Kosten **Wie setzt sich das Honorar eines Rechtsanwalts zusammen?** Je nach Fall auf eine von vier Arten: nach Stundensätzen mit Aufwandsschätzung vorab, nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) im Prozess, als Pauschale bei planbaren Leistungen oder über Rechtsschutzversicherung beziehungsweise Prozessfinanzierer. Die Vereinbarung über das Honorar erfolgt transparent und nachvollziehbar, das ist die Grundlage für Vertrauen zwischen Anwalt und Mandant. **Was kostet die erste Auskunft?** Eine erste anwaltliche Auskunft bieten wir pauschal um 180 Euro inklusive Umsatzsteuer an; eine halbe Stunde Beratung ist inkludiert. Das Gespräch findet in der Regel persönlich in der Kanzlei statt, auf Wunsch auch telefonisch oder per Video. **Kostet schon die erste Anfrage etwas?** Eine Anfrage über das Kontaktformular, per E-Mail oder am Telefon ist unverbindlich und kostet nichts: Sie schildern Ihr Anliegen, wir sehen es uns an. Kosten entstehen erst, wenn Sie eine Leistung ausdrücklich vereinbaren, etwa die erste anwaltliche Auskunft. **Welche Kosten fallen in einem Zivilprozess an?** Drei Posten fallen regelmäßig an: das eigene Anwaltshonorar, die Pauschalgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz und je nach Verfahren Kosten für Sachverständige, Dolmetscher oder Zeugen. Die Pauschalgebühr bemisst sich am Streitwert, ist mit Einbringung der Klage zu zahlen und fällt in einem Rechtsmittelverfahren erneut an. Dazu kommt das Risiko, bei einer Niederlage die Kosten der Gegenseite zu übernehmen. **Muss die Gegenseite meine Anwaltskosten übernehmen, wenn ich den Prozess gewinne?** Gewinnen Sie den Prozess vollständig, muss Ihnen die unterlegene Gegenseite nach § 41 ZPO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten ersetzen, allerdings nur nach dem gesetzlichen Tarif des RATG. Ein darüber hinaus vereinbartes Honorar, etwa ein höherer Stundensatz, trägt die Gegenseite nicht. Bei teilweisem Obsiegen teilt das Gericht die Kosten nach § 43 ZPO in der Regel verhältnismäßig oder hebt sie gegeneinander auf. **Was kommt finanziell auf mich zu, wenn ich den Prozess verliere?** In einem zur Gänze verlorenen Zivilprozess tragen Sie alles: das eigene Honorar, die Gerichtsgebühren und die Kosten der Gegenseite, Letztere im tariflichen Ausmaß, nicht in Höhe eines frei vereinbarten Honorars. Genau deshalb rechnen wir das Kostenrisiko durch, bevor Sie sich zur Klage entscheiden. Wir empfehlen daher grundsätzlich eine Finanzierung über eine Rechtsschutzversicherung oder einen Prozessfinanzierer und empfehlen Ihnen hier gerne seriöse Anbieter. **Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten?** Besteht Deckung, rechnen wir direkt mit Ihrer Versicherung ab. Die Meldung an Ihre Versicherung übernehmen wir kostenlos. Sie tragen dann kein Kostenrisiko. Ihren Anwalt wählen Sie dabei frei: § 158k Versicherungsvertragsgesetz garantiert die freie Anwaltswahl in Gerichts- und Verwaltungsverfahren. **Was ist Prozessfinanzierung?** Ein Prozessfinanzierer trägt die Kosten Ihres Verfahrens und erhält nur im Erfolgsfall einen Prozentsatz des Erlöses; verlieren Sie, zahlen Sie nichts. Das eignet sich vor allem für Verfahren mit hohen Streitwerten. Wir arbeiten mit erfahrenen Finanzierern zusammen und stellen den Kontakt her. **Was ist Verfahrenshilfe, und wer kann sie bekommen?** Verfahrenshilfe steht Ihnen offen, wenn Sie die Kosten eines Verfahrens nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten können und die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (§§ 63 ff ZPO). Sie umfasst je nach Bedarf die einstweilige Befreiung von Gerichtsgebühren und die Beigebung eines Rechtsanwalts, den die Rechtsanwaltskammer bestellt; einen Wunschanwalt dürfen Sie nennen, einen Anspruch darauf gibt es nicht. Das Gericht kann eine Nachzahlung verlangen, wenn sich Ihre finanzielle Lage binnen drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens bessert. ### Mandat und Ablauf **Wie beginnt ein Mandat?** Sie schildern Ihren Fall per E-Mail, Telefon oder Kontaktformular und übermitteln vorhandene Unterlagen. Danach hören Sie von uns, wie wir die Lage einschätzen und was der nächste Schritt kostet. **Welche Unterlagen sind für eine erste Einschätzung hilfreich?** Verträge, Schriftverkehr wie Briefe und E-Mails sowie Rechnungen und Zahlungsbelege, am besten zeitlich geordnet. Wichtig sind auch gerichtliche Schriftstücke, etwa eine Klage oder ein Zahlungsbefehl, möglichst samt Kuvert mit dem Zustelldatum, weil daran Fristen hängen. Kopien oder Scans reichen für den Anfang. **Muss ich für ein Beratungsgespräch persönlich in die Kanzlei kommen?** Wir führen viele Beratungen bereits per Telefon oder im Videogespräch. Eine Beratung ist jedoch auch persönlich in der Kanzlei am Karmeliterplatz in 1020 Wien möglich. Telefonisch erreichen Sie die Kanzlei Montag bis Donnerstag von 9 bis 17 Uhr und am Freitag von 9 bis 12 Uhr. Unterlagen übermitteln Sie am einfachsten vorab digital, dann ist das Gespräch gleich beim Inhalt. **Bleibt meine Anfrage vertraulich?** Bereits die erste Kontaktaufnahme unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit, nicht erst eine spätere Bevollmächtigung. Die Pflicht nach § 9 Abs 2 RAO gilt für den Anwalt genauso wie für das gesamte Kanzleiteam. Was Sie uns schildern, bleibt also vertraulich, unabhängig davon, ob am Ende ein Mandat entsteht. **Brauche ich für mein Verfahren überhaupt einen Anwalt?** Nicht in jedem Fall. Vor dem Bezirksgericht dürfen Sie sich bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro selbst vertreten, in bestimmten familien-, bestand- und besitzstörungsrechtlichen Sachen sogar unabhängig vom Streitwert. Oberhalb dieser Grenze und vor dem Landesgericht gilt Anwaltspflicht (§ 27 ZPO). Sinnvoll ist anwaltliche Vertretung oft trotzdem, spätestens wenn die Gegenseite mit Anwalt auftritt. **Wie lange dauert ein Zivilprozess?** Pauschal lässt sich das nicht beantworten, weil zu viele Faktoren mitspielen. Entscheidend sind der Umfang der Beweisaufnahme, etwa ob ein Sachverständigengutachten nötig wird, das Verhalten der Gegenseite und ob ein Rechtsmittel ergriffen wird. Ein Vergleich kann den Streit in jeder Lage des Verfahrens beenden. Eine Einschätzung dazu gehört zur ersten Prüfung Ihres Falls. ### Kanzlei und Vertretung **Wer bearbeitet meinen Fall in der Kanzlei?** Die Mandate führen die beiden Rechtsanwälte Dr. Oliver Peschel und Mag. Manuel Schölm; zwei Rechtsanwaltsanwärterinnen und das Team aus Sekretariat und juristischen Mitarbeiterinnen arbeiten ihnen zu. Wer zur Kanzlei gehört, zeigt die Team-Seite. **Vertritt die Kanzlei auch außerhalb Wiens?** Ja. Unsere Sammelverfahren laufen österreichweit, und grenzüberschreitende Fälle sind ein eigener Schwerpunkt: Dr. Oliver Peschel hat zum europäischen Zivilprozessrecht promoviert; Urteile werden auch gegen Anbieter im Ausland vollstreckt. **Geht Beratung auch auf Englisch?** Wir betreuen Mandantinnen und Mandanten auf Deutsch wie auf Englisch, auch in Verfahren mit Auslandsbezug. **Übernimmt die Kanzlei auch Mandate für Unternehmen?** Auch Unternehmen zählen zu den Mandanten. Hat Ihr Betrieb keine eigene Rechtsabteilung, übernehmen wir die laufende Betreuung; in arbeitsgerichtlichen Verfahren vertreten wir die Arbeitgeberseite, in Arzthaftungssachen auch die Behandlerseite. Dazu kommen die Errichtung von Verträgen und die Markenanmeldung. **Was sind casinoklage.at und DeineRechte.at?** Unsere beiden Plattformen bündeln Sammelverfahren: casinoklage.at die Rückforderung von Online-Spielverlusten, DeineRechte.at unter anderem Kreditgebühren- und Mietzins-Verfahren. Dort schildern Sie Ihren Fall direkt; die rechtliche Arbeit dahinter leisten wir. **Nimmt die Kanzlei jeden Fall an?** Nicht jede Anfrage führt zu einem Mandat. Wir behalten uns ausdrücklich vor, jeden Fall auch abzulehnen. Im Rahmen einer Erstprüfung können wir Ihnen auch den Aufwand und das Risiko abschätzen und auch Ihre Erfolgsaussichten prüfen. ### Glücksspielrecht **Ist Online-Glücksspiel in Österreich legal?** Nur mit österreichischer Konzession. Das Glücksspielgesetz behält Online-Casinospiele dem konzessionierten Anbieter vor; alle anderen Angebote sind verboten, auch mit Lizenz aus Malta oder Curacao. Verträge mit solchen Anbietern sind nichtig, und genau das ist die Grundlage für Rückforderungen. **Kann ich Verluste aus einem Online-Casino zurückfordern?** Ja, bei Anbietern ohne österreichische Konzession. Der OGH hat die Rückforderbarkeit mehrfach bestätigt, zuletzt in 6 Ob 31/24p, und zwar selbst dann, wenn der Spieler von der Illegalität des Angebots wusste. Die Abwicklung läuft über casinoklage.at, unsere eigene Plattform. **Gilt das auch für Online-Poker?** Ja. Im Verfahren gegen PokerStars bestätigte der OGH 2022, dass Verluste aus Online-Poker rückforderbar sind; unserem Mandanten wurden über 1,6 Millionen Euro zugesprochen. Voraussetzung bleibt, dass der Anbieter keine österreichische Konzession hat. **Wie weit zurück kann ich fordern?** Nach der Rechtsprechung lassen sich Spielverluste bei illegalen Anbietern bis zu 30 Jahre rückwirkend einklagen; Sportwetten sind davon ausgenommen. Entscheidend ist, dass sich die Zahlungen an den Anbieter belegen lassen. **Was ist mit Sportwetten?** Sportwetten fallen nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes, sondern unter Landesrecht. Ob gegen einen Wettanbieter Ansprüche bestehen, hängt deshalb vom Einzelfall ab; wir prüfen das anhand Ihrer Unterlagen. **Zahlen die Anbieter nach einem Urteil?** Nicht immer freiwillig; gerade Betreiber mit Sitz in Malta widersetzen sich der Vollstreckung. Wir betreiben Vollstreckungen auch im Ausland. Der EuGH hat die Position österreichischer Kläger im Jänner 2026 gestärkt, und die Glücksspielreform 2026 soll Konzessionen an die Erfüllung von Spielerurteilen knüpfen. ### Kreditgebühren **Welche Kreditgebühren sind unzulässig?** Nach der jüngeren OGH-Rechtsprechung vor allem drei Gruppen: prozentuell von der Kreditsumme bemessene Bearbeitungsgebühren, auffällig hohe Pauschalen und Zusatzspesen wie Erhebungs- oder Überweisungsspesen, die neben der Bearbeitungsgebühr dieselbe Leistung noch einmal abgelten. Maßstab sind die Urteile gegen WSK Bank, Santander, BAWAG und UniCredit. **Mein Kredit ist längst zurückgezahlt. Kann ich trotzdem noch fordern?** Ja. Für die Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren gilt die 30-jährige Verjährungsfrist; dass der Kredit getilgt ist, ändert daran nichts. Geltend gemacht wird die Gebühr samt vier Prozent Zinsen für die letzten drei Jahre. **Für welche Kreditarten gilt das?** Für privat abgeschlossene Kredite jeder Art: Konsum-, Wohnbau-, Fremdwährungs- und Hypothekarkredite. Entscheidend ist, dass Sie den Vertrag als Verbraucher geschlossen haben und er eine der beanstandeten Gebühren-Klauseln enthält. **Soll ich die Gebühren direkt bei meiner Bank zurückverlangen?** Besser erst nach anwaltlicher Prüfung. Wer auf eigene Faust anfragt, bekommt erfahrungsgemäß nur einen Teil zurück oder unterschreibt einen Vergleich, der weitere Ansprüche abschneidet. Die gebündelte Durchsetzung übernimmt DeineRechte.at, unsere Plattform dafür. ### Schadenersatz **Wann habe ich Anspruch auf Schadenersatz?** Ein Anspruch besteht nur, wenn alle vier Voraussetzungen erfüllt sind: Es ist ein Schaden eingetreten, er wurde durch ein bestimmtes Verhalten verursacht, dieses Verhalten war rechtswidrig, und den Schädiger trifft ein Verschulden. Fehlt eine davon, besteht kein Anspruch, so ärgerlich der Vorfall auch sein mag. **Wann verjährt ein Schadenersatzanspruch?** Die Frist beträgt drei Jahre und beginnt nicht schon mit dem Schadensereignis, sondern sobald Sie wissen, dass ein Schaden entstanden ist und wer ihn verursacht hat. Erfahren Sie das nie, endet das Klagerecht spätestens nach dreißig Jahren. Verstreicht die Frist, ist auch ein berechtigter Anspruch nicht mehr durchsetzbar. **Was ist der Unterschied zwischen positivem Schaden und entgangenem Gewinn?** Der positive Schaden ist der tatsächliche Verlust, etwa Reparatur- oder Heilungskosten; er wird immer ersetzt. Der entgangene Gewinn ist das, was Sie ohne den Schaden verdient hätten. Ihn bekommen Sie voll erst, wenn der Schädiger grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (§ 1324 ABGB). **Bekomme ich bei einer Verletzung auch Schmerzengeld?** Ja. Verletzt Sie jemand am Körper, schuldet er nach § 1325 ABGB neben den Heilungskosten und dem Verdienstentgang ein angemessenes Schmerzengeld für erlittene Schmerzen. Die Höhe richtet sich nach Dauer und Schwere der Beeinträchtigung. Näheres und eine erste Orientierung finden Sie auf der Schmerzengeld-Seite. **Muss ich beweisen, dass den Schädiger ein Verschulden trifft?** Grundsätzlich müssen Sie Schaden, Ursache und Rechtswidrigkeit beweisen. Das Verschulden dagegen wird bei verletzten Verträgen vermutet: Nach § 1298 ABGB muss der Schädiger belegen, dass ihn kein Verschulden trifft. Außerhalb von Verträgen liegt die Beweislast beim Geschädigten. Welche Beweise tragen, klären wir vorab. **Was kostet ein Anwalt für Schadenersatz?** Der Einstieg ist die erste anwaltliche Auskunft zum Pauschalpreis. Kommt es zum Verfahren, richtet sich das Honorar nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz und dem Streitwert. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten oft ganz; den Anwalt suchen Sie sich dabei selbst aus. Einzelheiten stehen auf der Honorar-Seite. **Gegen wen richtet sich der Schadenersatzanspruch?** Gegen denjenigen, der den Schaden schuldhaft verursacht hat, etwa den behandelnden Arzt oder dessen Träger bei einem Behandlungsfehler, den Handwerker bei mangelhafter Arbeit oder den Halter beim Hundebiss. Manchmal haften mehrere zugleich. Wer der richtige Anspruchsgegner ist, klärt die Prüfung des Falls. ### Schmerzengeld **Wie hoch ist das Schmerzengeld bei einer Verletzung?** Eine feste Summe gibt es nicht. Die Höhe richtet sich nach Schwere und Dauer der Schmerzen und wird für jeden Fall einzeln bestimmt. Eine erste Größenordnung liefert unser Schmerzengeld-Rechner; die verbindliche Bewertung ergibt sich erst aus den ärztlichen Befunden Ihres Falls. **Nach welchen Kriterien bemessen die Gerichte das Schmerzengeld?** Maßgeblich ist eine Gesamtschau: wie stark und wie lange die Schmerzen anhielten, welche Verletzungen vorlagen und wie sehr Körper und Psyche beeinträchtigt sind. Vergleichsfälle liefern den Rahmen. Das Tagsatzmodell gibt dabei nur Anhaltspunkte, keine feste Rechenformel. **Deckt Schmerzengeld auch psychische Folgen ab?** Ja. Seelische Beeinträchtigungen zählen ebenso wie körperliche Schmerzen, etwa Angstzustände nach einem Übergriff oder anhaltende Schlafstörungen. Auch ein Schockschaden naher Angehöriger kann unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt werden. Entscheidend ist, dass sich die psychische Belastung ärztlich feststellen und dem Vorfall zuordnen lässt. **Wie lange kann ich Schmerzengeld noch verlangen?** Meist bleiben Ihnen drei Jahre, gerechnet ab dem Tag, an dem Ihnen Schaden und verantwortliche Person bekannt sind. Ist eine der beiden Angaben offen oder liegt eine schwere vorsätzliche Straftat vor, dehnt sich die Frist auf bis zu dreißig Jahre. Danach hilft auch der beste Befund nichts mehr. **Habe ich nach einem Hundebiss Anspruch auf Schmerzengeld?** In den meisten Fällen ja. Nach dem Gesetz muss der Halter beweisen, dass er für die nötige Verwahrung gesorgt hat; gelingt ihm das nicht, haftet er. Für die Bisswunde, die Heilungszeit und eine bleibende Narbe steht Ihnen dann Schmerzengeld zu, zusätzlich zu den Behandlungskosten. **Brauche ich für die Forderung ein ärztliches Gutachten?** Für eine belastbare Bezifferung fast immer. Ein Sachverständiger hält fest, wie viele Tage Sie leichte, mittelstarke, starke oder qualvolle Schmerzen hatten. Ohne diese Einordnung bleibt jede Forderung angreifbar. Deshalb sind lückenlose Arztberichte und, wenn möglich, ein Schmerztagebuch von Anfang an wichtig. **Zahlt die Versicherung der Gegenseite mein Schmerzengeld?** Grundsätzlich trägt der Schädiger die Haftung für das Schmerzengeld. Besteht eine Haftpflichtversicherung, korrespondiert man aber oft direkt mit ihr, und sie reguliert den Schaden. Die ersten Angebote einer Haftpflichtversicherung liegen erfahrungsgemäß unter dem, was gerichtlich durchsetzbar wäre. Vor einer Unterschrift lohnt daher die anwaltliche Prüfung, weil ein Vergleich spätere Ansprüche endgültig abschneiden kann. ### Arzthaftung **Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?** Ein Behandlungsfehler bedeutet, dass die Behandlung hinter dem medizinischen Standard zurückbleibt, etwa durch eine falsche Diagnose oder einen Kunstfehler bei der Operation. Nicht jede Komplikation zählt dazu. Dass ein Fehler vorlag und Ihren Schaden verursacht hat, müssen im Prozess grundsätzlich Sie beweisen. **Kann ich auch ohne Behandlungsfehler Ansprüche haben?** Ja. Wurden Sie vor einem Eingriff nicht ausreichend über dessen Risiken und Alternativen aufgeklärt, war Ihre Einwilligung unwirksam. Dann haftet die Behandlerseite grundsätzlich selbst dann, wenn medizinisch alles korrekt verlief und sich nur ein typisches Risiko verwirklicht hat, das auch bei sorgfältiger Arbeit auftreten kann. **Wer muss die Aufklärung beweisen?** Die Behandlerseite, nicht die Patientin. Sie muss nachweisen, dass sie über Art, Risiken und Alternativen des Eingriffs aufgeklärt hat. Fehlt diese Aufklärung oder lässt sie sich nicht belegen, geht das zu ihren Lasten, weil die fehlende Dokumentation gegen sie spricht. **Wie wichtig ist die Krankengeschichte?** Sehr wichtig. Ärztinnen und Ärzte müssen jede Behandlung dokumentieren (§ 51 Ärztegesetz), für Krankenanstalten gilt dieselbe Pflicht nach § 10 KAKuG. Eine Maßnahme, die in der Krankengeschichte fehlt, wird im Prozess vermutlich als unterblieben gewertet. Ein solcher Mangel verschiebt die Beweislage zu Ihren Gunsten. Die Unterlagen fordern wir gleich zu Beginn an. **Wie lange kann ich Arzthaftungsansprüche geltend machen?** Grundsätzlich drei Jahre, gerechnet ab dem Moment, in dem Sie Schaden und Verursacher so genau einschätzen können, dass sich eine Klage führen lässt (§ 1489 ABGB). Unabhängig davon verjähren Ansprüche spätestens nach dreißig Jahren. Bei Spätfolgen beginnt die Frist später, aufschieben sollten Sie eine Prüfung dennoch nicht. **Muss ich vor einer Klage zur Patientenanwaltschaft?** Nein. Die Patientenanwaltschaften der Länder beraten kostenlos und vermitteln außergerichtlich, vertreten Sie aber nicht vor Gericht; sie sind Einrichtungen der Länder und keine Rechtsanwälte, kein Ersatz für eine anwaltliche Vertretung. Auch die Schlichtungsstelle der Ärztekammer ist freiwillig. Wir empfehlen jedenfalls eine rechtsanwaltliche Vertretung. **Vertritt die Kanzlei auch Ärztinnen und Ärzte?** Ja. Peschel & Partner prüft Arzthaftungsfälle von beiden Seiten: für Patientinnen und Patienten, die Ansprüche stellen, ebenso wie für Ärztinnen, Ärzte und Krankenanstalten, die sich gegen einen Vorwurf verteidigen. Möglich macht das die Schwerpunktausbildung im Medizinrecht von Dr. Oliver Peschel, der von 2020 bis 2024 zudem als Lehrbeauftragter an der FH Campus Wien lehrte. ### Gewährleistung **Wie lange habe ich Gewährleistung?** Bei beweglichen Sachen, etwa einem Auto oder einer Maschine, gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Bei unbeweglichen Sachen, wie etwa Immobilien, gilt eine Frist von drei Jahren. Beide laufen ab der Übergabe, und in dieser Zeit muss der Mangel hervorkommen. Danach verjährt der Anspruch binnen drei Monaten; wer zu lange wartet, verliert ihn ersatzlos. **Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?** Die Gewährleistung ist Ihr gesetzliches Recht und greift automatisch gegenüber dem Verkäufer. Eine Garantie dagegen gibt der Anbieter freiwillig; er legt Umfang und Dauer selbst fest. Fehlt eine Garantiezusage, gibt es auch keinen Garantieanspruch. Ihre gesetzlichen Rechte bleiben davon in jedem Fall unberührt. **Kann ich beim Gebrauchtwagen vom Händler Gewährleistung verlangen?** Ja. Gegenüber Verbrauchern ist die Gewährleistung zwingend; ein Kfz-Händler kann sie nicht wegvereinbaren. Zulässig ist bei einem Gebrauchtfahrzeug nur, die Zweijahresfrist auf ein Jahr zu senken, und das bloß mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Ein pauschaler Ausschluss im Vertragsformular bindet Sie nicht. **Gilt Gewährleistung auch beim Privatkauf?** Grundsätzlich ja, doch anders als beim Händler dürfen Privatleute die Gewährleistung im Vertrag abbedingen. Diese Grenze gilt: Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, nützt ihm der Ausschluss nichts, und auch zugesicherte Eigenschaften bleiben geschuldet. Fehlt eine Ausschlussklausel, haftet der private Verkäufer ganz normal. **Muss ich zuerst eine Reparatur akzeptieren oder kann ich gleich den Preis mindern?** In der Regel zuerst die Reparatur oder den Austausch. Preisminderung oder Vertragsauflösung stehen Ihnen erst offen, wenn die Verbesserung fehlschlägt, unmöglich oder unzumutbar ist oder der Verkäufer sie verschleppt. Ist der Mangel geringfügig, können Sie den Vertrag nicht auflösen, sondern nur den Preis mindern. **Was ist Produkthaftung und wann greift sie?** Sie greift, wenn ein fehlerhaftes Produkt Sie verletzt oder anderes Eigentum beschädigt, geregelt im Produkthaftungsgesetz. Anders als die Gewährleistung zielt sie nicht auf den Fehler am Produkt, sondern auf dessen Folgen, gilt verschuldensunabhängig und trifft Hersteller oder Importeur. Bei Sachschäden bleibt ein Selbstbehalt offen. **Wer muss beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf da war?** Kommt ein Mangel bald nach dem Kauf hervor, wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe angelegt war. Beim Kauf einer Ware als Verbraucher gilt diese Vermutung ein Jahr, sonst sechs Monate. Solange muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache mangelfrei übergeben wurde. **Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?** Vor allem, wenn es um höhere Beträge geht, empfehlen wir jedenfalls, unsere Anwaltskanzlei zu kontaktieren. Wir ordnen die Beweislage und gehen die Obsiegenschancen mit Ihnen durch. Wir führen Ihr Verfahren professionell und kontaktieren auch Ihre Rechtsschutzversicherung, sollte eine bestehen. ### Markenanmeldung **Was kostet eine Markenanmeldung?** Zwei Posten: die Gebühr des jeweiligen Amts und das Honorar für die anwaltliche Leistung. Die Amtsgebühr hängt vom Schutzgebiet und von der Zahl der Nizza-Klassen ab; die aktuellen Sätze veröffentlichen das Österreichische Patentamt, das DPMA und das EUIPO auf ihren Gebührenseiten. Was Ihre Anmeldung konkret kostet, rechnen wir Ihnen in der Ersteinschätzung zu Ihrer Anfrage vor. **Welche Markenarten gibt es?** Am häufigsten sind die Wortmarke (der reine Wortlaut), die Bildmarke (ein Zeichen ohne Wortbestandteil) und die Wortbildmarke, also die Kombination aus beidem, etwa ein Logo mit Schriftzug. Daneben kennen die Register weitere Formen wie Klang-, Form- oder Positionsmarken. Welche Art die richtige ist, hängt davon ab, was Sie tatsächlich verwenden und verteidigen wollen. **Was sind Nizza-Klassen?** Die Nizza-Klassifikation teilt alle Waren und Dienstleistungen in 45 Klassen: die Klassen 1 bis 34 für Waren, die Klassen 35 bis 45 für Dienstleistungen. Bei der Anmeldung legen Sie fest, für welche Klassen die Marke gelten soll. Die Grundgebühr der Ämter deckt eine bestimmte Klassenzahl ab, jede weitere kostet zusätzlich; nachträglich erweitern lässt sich das Verzeichnis nicht, dafür braucht es eine neue Anmeldung. **Prüft das Amt, ob es meine Marke schon gibt?** Nicht von sich aus. Die Ämter prüfen absolute Eintragungshindernisse, etwa fehlende Unterscheidungskraft; ob eine ältere, ähnliche Marke besteht, bleibt Ihr Risiko. Deshalb gehört vor jede Anmeldung eine Recherche nach identischen und ähnlichen Zeichen, denn der Inhaber der älteren Marke kann Widerspruch erheben oder die jüngere Marke löschen lassen. **Wie lange ist eine Marke geschützt?** Zehn Jahre je Schutzperiode, beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängerbar. Die Frist läuft in Österreich, in Deutschland und bei der Unionsmarke jeweils ab dem Anmeldetag, nicht erst ab der Eintragung. Eine Marke kann damit unbegrenzt bestehen, solange die Verlängerung rechtzeitig beantragt wird. **Mein Firmenname steht im Firmenbuch. Ist er damit als Marke geschützt?** Nein. Die Eintragung im Firmenbuch schützt die Firma als Namen des Unternehmens, sie erzeugt aber keinen Markenschutz; dasselbe gilt für eine registrierte Domain. Erst die Marke gibt Ihnen das ausschließliche Recht, das Zeichen für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu nutzen und Dritten die verwechselbare Benutzung zu verbieten. **Muss ich meine Marke benutzen, damit sie bestehen bleibt?** Ja. Wird eine registrierte Marke fünf Jahre lang nicht ernsthaft für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt, kann sie auf Antrag gelöscht werden. Das Verzeichnis sollte deshalb abbilden, was Sie wirklich anbieten oder in absehbarer Zeit anbieten werden, nicht alles, was denkbar wäre. **Wann darf ich das R im Kreis verwenden?** Das Symbol steht für eine registrierte Marke. Eine Pflicht, es zu führen, besteht in Österreich und Deutschland nicht; verwenden sollten Sie es erst, wenn die Marke tatsächlich eingetragen ist. Ohne Registrierung kann die Verwendung als irreführend beanstandet werden. **Kann ich meine Marke später auf weitere Länder ausdehnen?** Ja, über neue nationale Anmeldungen oder eine internationale Registrierung nach dem Madrider System: Die internationale Anmeldung setzt eine Basisanmeldung voraus, die Sie dann für eine Anmeldung bei der WIPO weltweit verwenden können. Innerhalb von sechs Monaten ab der ersten Anmeldung gilt außerdem die Priorität der Pariser Verbandsübereinkunft: spätere Anmeldungen in anderen Ländern erhalten auf Antrag den Rang der ersten. Das sind sehr komplexe und teure Verfahren; da beraten wir Sie gerne. ## Rechtslexikon **Auskunftssperre** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#auskunftssperre) Wer im Zentralen Melderegister eingetragen ist, kann verlangen, dass die Behörde seine Wohnadresse nicht an Dritte herausgibt. Die Auskunftssperre nach § 18 MeldeG bekommt, wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, etwa bei Stalking, Bedrohung oder häuslicher Gewalt. Sie gilt höchstens fünf Jahre und lässt sich vor Ablauf verlängern. Reine Behauptung genügt nicht, der Antrag braucht eine nachvollziehbare Begründung. **Behandlungsfehler** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#behandlungsfehler) Ein Behandlungsfehler ist die Abweichung vom anerkannten Stand der Medizin, eine nicht lege artis durchgeführte Behandlung: ein übersehener Befund, ein technisch verfehlter Eingriff, eine unterbliebene Nachsorge. Nicht jeder ungünstige Verlauf ist schon ein Fehler; entscheidend ist der Sorgfaltsverstoß und sein Zusammenhang mit dem Schaden. Fehler und Ursächlichkeit muss grundsätzlich der Patient beweisen; bei einem groben Fehler kehrt sich die Beweislast für die Ursächlichkeit um. Davon getrennt steht der Aufklärungsfehler als eigene Haftungsschiene. Beide Wege behandelt die Seite Arzthaftung. **Bereicherungsanspruch** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#bereicherungsanspruch) Ein Bereicherungsanspruch (Kondiktion) richtet sich auf die Rückgabe dessen, was jemand ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Wer irrtümlich eine Nichtschuld zahlt, kann sie nach § 1431 ABGB zurückfordern. Wichtig wird das, wenn ein Vertrag von Anfang an nichtig ist: Dann fehlt der Rechtsgrund, und die Leistung ist herauszugeben. Auf dieser Grundlage können Verluste bei konzessionslosen Online-Casinos zurückgefordert werden, wie der OGH in 6 Ob 31/24p bestätigt hat. Mehr dazu im Glücksspielrecht. **Besitzstörung** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#besitzstoerung) Von Besitzstörung spricht man, wenn jemand eigenmächtig in einen ruhigen Besitzstand eingreift, etwa das Auto vor einer fremden Garage abstellt oder ein Schloss austauscht. § 339 ABGB verbietet solche Eingriffe: Der Gestörte kann Wiederherstellung des früheren Zustands und Unterlassung verlangen. Die Besitzstörungsklage muss binnen 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer bei Gericht einlangen (§ 454 ZPO). Das Gericht prüft allein den letzten Besitz, nicht die Eigentumsfrage, und entscheidet rasch mit Endbeschluss; ein Schadenersatz ist gesondert im ordentlichen Verfahren geltend zu machen. **Erstberatung** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#erstberatung) Die Erstberatung ist das erste, orientierende Gespräch mit dem Anwalt: Sie erhalten eine Einschätzung Ihrer Rechtslage und des sinnvollen nächsten Schritts. Häufig zeigt sich dabei schon, ob ein Verfahren wirtschaftlich vertretbar ist. Bei Peschel & Partner trägt dieses Angebot den Namen Erste anwaltliche Auskunft: eine halbe Stunde zum Pauschalhonorar, wahlweise vor Ort, am Telefon oder per Video. Preis und Abrechnungsmodelle stehen auf der Honorar-Seite. **Exekution** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#exekution) Ein Urteil zahlt sich nicht von selbst aus. Zahlt der Schuldner freiwillig nicht, setzt die Exekution nach der Exekutionsordnung den Anspruch zwangsweise durch. Voraussetzung ist ein Exekutionstitel, etwa ein rechtskräftiges Urteil, ein Zahlungsbefehl oder ein gerichtlicher Vergleich. Gepfändet wird dort, wo etwas zu holen ist: Lohn und Konto (Forderungsexekution), bewegliche Sachen (Fahrnisexekution) oder Liegenschaften über Zwangsversteigerung. Die Durchsetzung eines Titels, auch im Ausland, gehört zu unserer Prozessführung. **Gewährleistung** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#gewaehrleistung) Für Mängel, die eine Sache schon bei der Übergabe hatte, haftet der Verkäufer kraft Gesetzes, auch ohne Verschulden. Kaufen Verbraucher bewegliche Waren, greift seit 2022 ein eigenes Gesetz (das VGG); alle übrigen Fälle regelt das ABGB. Die Frist läuft zwei Jahre ab Übergabe, bei unbeweglichen Sachen drei. Dass ein Mangel schon bei der Übergabe angelegt war, wird beim Warenkauf durch Verbraucher nach dem VGG ein Jahr lang vermutet, nach dem ABGB sechs Monate; so lange trägt der Verkäufer die Beweislast. Zuerst können Sie Verbesserung oder Austausch verlangen, erst danach Preisminderung. Die freiwillige Garantie eines Herstellers ist etwas anderes. Wie wir solche Ansprüche durchsetzen, zeigt die Leistungsseite Gewährleistung. **Glücksspielmonopol** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#gluecksspielmonopol) Das Glücksspielmonopol bündelt das Recht, in Österreich Glücksspiele zu veranstalten, beim Bund (§ 3 GSpG). Ausüben darf es nur, wer eine Konzession erhält; jede andere Ausspielung ist verboten. Der Europäische Gerichtshof lässt ein solches Monopol zu, verlangt aber, dass es wirklich dem Spielerschutz dient und in sich stimmig, also kohärent, geregelt und vollzogen wird (C-390/12, Pfleger). Für Spieler zählt die Kehrseite: Wer ohne österreichische Konzession anbietet, verstößt gegen das Monopol. Was daraus folgt, steht im Glücksspielrecht. **Konzession (Glücksspiel)** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#konzession-gluecksspiel) Eine Konzession ist die staatliche Erlaubnis, das dem Bund vorbehaltene Glücksspiel zu betreiben. Das Glücksspielgesetz kennt zwei Arten. Die Lotterienkonzession nach § 14 GSpG deckt auch das Online-Angebot (elektronische Lotterien) ab und wird nur einmal vergeben. Von den Spielbankenkonzessionen nach § 21 GSpG werden höchstens fünfzehn erteilt. Wer ohne eine solche Konzession in Österreich anbietet, tut das illegal. Der Reformentwurf 125/ME will neue Konzessionen an die Erfüllung rechtskräftiger Spielerurteile knüpfen, steht aber erst in Begutachtung und ist nicht beschlossen. Wie Gerichte damit umgehen, lesen Sie im Glücksspielrecht und im Blog zur Glücksspiel-Judikatur 2026. **Kreditbearbeitungsgebühr** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#kreditbearbeitungsgebuehr) Die Kreditbearbeitungsgebühr ist ein einmaliges Entgelt, das Banken bei Abschluss eines Kredits verlangen, häufig als fester Anteil der Kreditsumme. Der OGH hat solche Gebührenklauseln in mehreren Entscheidungen für unwirksam erklärt: Prozentuell bemessene Gebühren benachteiligen gröblich, weil der Aufwand der Bank nicht mit der Kredithöhe wächst (7 Ob 169/24i); Spesen, die neben der Bearbeitungsgebühr dieselbe Leistung abgelten, sind doppelt verrechnet (2 Ob 238/23y); und Pauschalspesen, die den tatsächlichen Aufwand grob übersteigen, halten auch im Einzelprozess nicht (2 Ob 52/25y). Zu Unrecht Gezahltes lässt sich zurückfordern. **Lärmbelästigung** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#laermbelaestigung) Anhaltender Lärm von nebenan ist rechtlich eine Immission (§ 364 Abs 2 ABGB). Ein Abwehrrecht besteht, sobald der Lärm das am Ort übliche Maß übersteigt und die gewöhnliche Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt; erst beide Punkte zusammen begründen den Unterlassungsanspruch. Getrennt davon steht das Verwaltungsstrafrecht: Ungebührlich störender Lärm ist nach den Landessicherheits- und Polizeigesetzen mit Geldstrafe bedroht, beendet die Störung aber nicht. **Mahnverfahren** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#mahnverfahren) Wer eine Geldforderung bis 75.000 Euro einklagt, durchläuft in Österreich zuerst das vereinfachte Mahnverfahren (§ 244 ZPO). Das Gericht erlässt ohne Verhandlung einen bedingten Zahlungsbefehl. Der Schuldner hat dann vierzehn Tage Zeit zu zahlen oder binnen vier Wochen Einspruch zu erheben. Bleibt der Einspruch aus, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar. Erhebt er Einspruch, geht es ins ordentliche Verfahren, das die Prozessführung begleitet. **Mietzinsminderung** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#mietzinsminderung) Ist eine Wohnung mangelhaft, etwa durch eine defekte Therme, feuchte Wände oder einen wochenlangen Wasserschaden, mindert sich der Mietzins kraft Gesetzes (§ 1096 ABGB). Die Minderung tritt von selbst ein, für die Dauer und im Ausmaß der eingeschränkten Brauchbarkeit; einen eigenen Antrag braucht es dafür nicht, wohl aber die Berechnung und Durchsetzung gegenüber dem Vermieter. Auf dieses Recht kann bei Wohnungen im Voraus nicht wirksam verzichtet werden. Was wir im Mietrecht übernehmen, zeigt die eigene Seite; gebündelte Sammelverfahren zu Mietzinsanpassungen betreut DeineRechte.at. **Patientenanwaltschaft** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#patientenanwaltschaft) Jedes Bundesland unterhält eine Patientenanwaltschaft, eine unabhängige und weisungsfreie Stelle, deren Hilfe für Betroffene kostenlos ist. Sie informiert über Patientenrechte, geht Beschwerden über Spitalsbehandlungen nach und vermittelt außergerichtlich, wenn nach einem Behandlungsfehler Streit entsteht. Ihr Ziel ist die Einigung ohne Gericht. Anders als eine frei gewählte Anwältin oder ein Anwalt führt sie aber keinen Zivilprozess auf Schadenersatz und vertritt Sie nicht als Parteienvertreter. Wo dieser Weg passt und wo anwaltliche Vertretung nötig wird, ordnet die Seite Arzthaftung ein. **Produkthaftung** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#produkthaftung) Das Produkthaftungsgesetz lässt Hersteller und Importeure für Schäden einstehen, die ein fehlerhaftes Produkt anrichtet, ganz ohne Nachweis eines Verschuldens. Verletzt das Produkt einen Menschen, wird der Personenschaden voll ersetzt. Beschädigt es eine andere, privat genutzte Sache, ersetzt der Haftende nur den Teil über 500 Euro; für betrieblich genutzte Sachen gilt das nicht. Ersetzt wird also nie das fehlerhafte Produkt selbst, sondern der Schaden, den es an Personen oder anderen Sachen anrichtet. Die Abgrenzung zur Gewährleistung erklärt die Seite Gewährleistung. **Prozessfinanzierung** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#prozessfinanzierung) Prozessfinanzierung heißt: Ein darauf spezialisiertes Unternehmen trägt das Kostenrisiko eines Rechtsstreits. Im Erfolgsfall erhält es dafür einen vertraglich vereinbarten Anteil am Erlös; geht der Prozess verloren, bleiben Sie von den Verfahrenskosten verschont. Interessant ist das vor allem bei hohen Streitwerten, bei denen das Kostenrisiko sonst viele vom Klagen abhält. Peschel & Partner prüft, ob dieser Weg für Ihren Streitwert in Frage kommt, und vermittelt passende Anbieter. Weitere Antworten zu Kosten und Honorar finden Sie in der FAQ und auf der Seite zur Prozessführung. **Prozesskosten** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#prozesskosten) Die Prozesskosten eines Zivilverfahrens setzen sich aus drei Teilen zusammen: den Gerichtsgebühren (Pauschalgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz, abhängig von Streitwert und Instanz, vom Kläger vorzuschießen), den Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz und den Kosten für Sachverständige, Zeugen und Dolmetscher. Zunächst trägt jede Seite ihre Auslagen selbst. Am Ende gilt das Erfolgsprinzip: Die unterlegene Partei ersetzt der obsiegenden die notwendigen Kosten (§ 41 ZPO); obsiegt jede Seite teilweise, werden die Kosten aufgehoben oder verhältnismäßig geteilt (§ 43 ZPO). Wie ein Prozess abläuft und was er kostet, klärt das Honorargespräch. **Räumungsklage** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#raeumungsklage) Mit einer Räumungsklage verlangt der Vermieter, dass der Mieter die Wohnung geräumt zurückgibt. Häufigster Anlass ist der qualifizierte Mietzinsrückstand: Zahlt der Mieter trotz Einmahnung den fälligen Zins nicht, kann der Vermieter den Vertrag vorzeitig auflösen (§ 1118 ABGB). Derselbe Paragraf greift bei erheblich nachteiligem Gebrauch der Wohnung. Geräumt wird auch, wer ohne Rechtsgrund benützt, etwa nach Ende einer Befristung (titellose Benützung). Was sich gegen eine Räumungsklage einwenden lässt, prüfen wir im Mietrecht. **Recht am eigenen Bild** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#recht-am-eigenen-bild) Ein Foto von einer Person darf nicht veröffentlicht werden, wenn das ihre berechtigten Interessen verletzt (§ 78 Urheberrechtsgesetz). Was berechtigt ist, sagt das Gesetz nicht. Das Gericht wägt im Einzelfall ab, wie stark das Bild in Ruf, Würde oder Privatleben eingreift. Neben diesen Bildnisschutz tritt bei Fotos die DSGVO, die personenbezogene Daten schützt. **Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#rechtsanwaltstarifgesetz) Das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) ist die gesetzliche Tarifordnung für anwaltliche Leistungen im gerichtlichen Verfahren. Für jede Leistung im Prozess (Klage, Schriftsatz, Verhandlung) nennt es einen Tarifansatz, der sich in der Regel nach dem Streitwert richtet. Seine Hauptrolle liegt im Kostenersatz: Was die unterlegene Partei der obsiegenden an Anwaltskosten ersetzen muss, wird nach dem RATG berechnet. Wo das Gesetz keinen Ansatz vorsieht, ergänzen die Allgemeinen Honorar-Kriterien des Rechtsanwaltskammertags. Das Honorar mit dem Mandanten kann davon abweichend frei vereinbart werden, siehe Honorar. **Rechtsschutzversicherung** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#rechtsschutzversicherung) Die Rechtsschutzversicherung übernimmt nach einer Deckungszusage die Anwalts- und Gerichtskosten eines Streits; Sie prozessieren dann ohne eigenes Kostenrisiko. Ein Punkt wird dabei oft übersehen: Für ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren dürfen Sie Ihren Anwalt frei wählen, unabhängig von einem Vertrauensanwalt des Versicherers (§ 158k Versicherungsvertragsgesetz). Wir prüfen die Deckung und melden den Fall für Sie. Wie das zusammenspielt, steht in der FAQ und bei der Prozessführung. **Schadenersatz** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#schadenersatz) Schadenersatz meint den Ausgleich für einen Nachteil, den jemand einem anderen zufügt, in Geld oder durch Wiederherstellung (§§ 1293 ff ABGB). Durchsetzbar ist er nur, wenn ein messbarer Schaden entstand, das beanstandete Verhalten ihn verursacht hat, dieses Verhalten rechtswidrig war und den Schädiger ein Verschulden trifft. Der eingetretene Schaden ist dabei stets ersatzfähig; der entgangene Gewinn kommt erst bei grober Fahrlässigkeit oder Absicht dazu. Ob Ihr Fall diese Prüfung besteht, beurteilt Peschel & Partner anhand Ihrer Unterlagen. Alle vier Punkte vertieft die Rechtsgebietsseite Schadenersatz. **Schmerzengeld** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#schmerzengeld) Schmerzengeld ist der Ersatz für immaterielle Schäden bei einer Körperverletzung, also für Leid, das keine Rechnung abbildet: akute Schmerzen, die Mühe der Genesung, bleibende Folgen. § 1325 ABGB spricht es dem Verletzten neben Heilungskosten und Verdienstentgang zu. Die Höhe leiten Gerichte aus dem Gesamtbild der Verletzung ab und rechnen dabei mit Tagsätzen je Schmerzgrad. Eine erste Orientierung gibt der Schmerzengeld-Rechner, die Grundlagen erklärt die Seite Schmerzengeld. **Sittenwidrigkeit** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#sittenwidrigkeit) Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, also gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. § 879 Abs 1 ABGB stellt solche Verträge jenen gleich, die einem gesetzlichen Verbot zuwiderlaufen: Beide sind nichtig, entfalten also keine Wirkung. Das ist der Hebel bei verbotenem Glücksspiel. Ein Spielvertrag mit einem Anbieter ohne österreichische Konzession verstößt gegen ein gesetzliches Verbot und ist nichtig, weshalb die Einsätze zurückverlangt werden können. Näheres im Glücksspielrecht. **Spielerschutz** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#spielerschutz) Spielerschutz bezeichnet die gesetzlichen Vorkehrungen, die Spieler vor den Gefahren des Glücksspiels bewahren sollen. Für Spielbanken konkretisiert § 25 GSpG die Sorgfaltspflichten des Konzessionärs: Zutritt erst ab 18, Beobachtung auffälliger Spieler, Bonitätsauskünfte und Beratungsgespräche, sobald das Existenzminimum gefährdet scheint. Verletzt die Spielbank diese Pflichten, kann sie dem Spieler für dessen Verluste haften. Genau diese Kontrolle fehlt bei Anbietern ohne österreichische Konzession, ein Kernpunkt im Glücksspielrecht. **Spielverluste** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#spielverluste) Spielverluste sind die Beträge, die jemand beim Glücksspiel einbüßt, also die Differenz zwischen Einsätzen und Gewinnen. Rechtlich zählt vor allem ihre Rückforderbarkeit: Verluste bei einem Online-Casino ohne österreichische Konzession können zurückgefordert werden, weil der Spielvertrag nichtig ist und der Zahlung der Rechtsgrund fehlt. Das hat der OGH in ständiger Rechtsprechung bekräftigt, etwa in 6 Ob 31/24p. Die rechtliche Einordnung steht auf der Seite Glücksspielrecht; die konkrete Geltendmachung bündeln wir auf casinoklage.at. **Verbandsklage** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#verbandsklage) Bei einer Verbandsklage klagt nicht der einzelne Verbraucher, sondern ein dazu berechtigter Verband, in Österreich vor allem der VKI und die Arbeiterkammer. Klassisch geht es um die Unterlassung gesetzwidriger AGB-Klauseln nach den §§ 28 ff KSchG: Verwirft das Gericht eine Klausel, darf die Bank oder das Unternehmen sie gegenüber allen Kunden nicht mehr verwenden. Seit Umsetzung der EU-Verbandsklagen-Richtlinie im Juli 2024 gibt es zusätzlich die Abhilfeklage, mit der qualifizierte Einrichtungen für mindestens 50 Betroffene direkt Rückzahlung erstreiten. Wie das bei Kreditgebühren wirkt, zeigt der Rechtsblog. **Verfahrenshilfe** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#verfahrenshilfe) Wer einen Prozess führen muss, aber die Kosten nicht ohne Gefährdung des notwendigen Unterhalts aufbringen kann, erhält Verfahrenshilfe (§§ 63 ff ZPO). Das Gericht befreit dann einstweilen von Gerichtsgebühren und weiteren Kosten und gibt bei Bedarf einen Rechtsanwalt bei. Vorausgesetzt, die Sache ist nicht offenbar aussichtslos oder mutwillig. Endgültig ist die Hilfe nicht: Bessern sich Ihre Verhältnisse binnen drei Jahren nach dem Verfahren, ist der Aufwand nachzuzahlen (§ 71 ZPO). Ob Verfahrenshilfe in Ihrem Fall greift, klären wir zu Beginn der Prozessführung. **Verjährung** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#verjaehrung) Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten Frist gerichtlich nicht mehr durchsetzbar ist: Der Schuldner kann die Leistung dann verweigern, auch wenn die Forderung an sich bestand. Für Schadenersatz ordnet § 1489 ABGB zwei Fristen an. Die kurze endet drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen Schaden und Schädiger bekannt geworden sind. Unabhängig von dieser Kenntnis endet jeder Anspruch spätestens nach dreißig Jahren. Ob die Frist in Ihrem Fall noch offen ist, prüft Peschel & Partner vor allen weiteren Schritten (Schadenersatz). **Zivilprozess** (https://www.peschel.at/wissen/lexikon#zivilprozess) Der Zivilprozess entscheidet einen privaten Rechtsstreit, wenn Verhandeln nicht mehr weiterhilft. Er beginnt mit einer Klage, führt über den Austausch von Schriftsätzen und die mündliche Verhandlung zum Urteil. Zuständig ist bei einem Streitwert bis 15.000 Euro das Bezirksgericht, darüber das Landesgericht. Wie ein Verfahren Schritt für Schritt abläuft, erklärt der Ablauf-Beitrag; die Prozessführung zeigt, wie wir einen Fall aufbauen.