Rechtsgebiet, bürgerliches Recht

Schaden­ersatz durchsetzen

Schadenersatz ist der Ausgleich, den das österreichische Recht demjenigen zuspricht, dem ein anderer rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden zufügt. Geregelt ist er in den §§ 1293 ff ABGB. Der Anspruch entsteht, wenn vier Voraussetzungen zusammentreffen: ein Schaden, ein ursächlicher Zusammenhang zur Handlung, deren Rechtswidrigkeit und ein Verschulden des Schädigers. Ersetzt wird der tatsächliche Vermögensnachteil, bei grobem Verschulden auch der entgangene Gewinn, bei einer Körperverletzung zusätzlich ein Schmerzengeld. Ansprüche verjähren in drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie Schaden und Schädiger kennen. Wir prüfen jeden Einzelfall und unterstützen Sie vor Gericht!

Die Anspruchsprüfung

Vier Voraus­setzungen, in dieser Reihen­folge geprüft

  1. Erstens

    Der Schaden

    Ist überhaupt ein Nachteil entstanden?

    § 1293 ABGB zählt jeden Nachteil an Vermögen, Rechten oder Person. Die beschädigte Sache, die Heilungskosten nach einem Behandlungsfehler, der Verdienst, der nach einer Verletzung ausfällt. Ohne Schaden gibt es nichts zu ersetzen.

  2. Zweitens

    Die Kausalität

    Stammt der Schaden aus dieser Handlung?

    Geprüft wird über die Wegdenk-Probe: Verschwindet der Schaden, wenn man das Verhalten wegdenkt, war es ursächlich. Bei mehreren Ursachen wird die Kausalitätsprüfung anspruchsvoll und entscheidet oft über den Ausgang des Verfahrens.

  3. Drittens

    Die Rechtswidrigkeit

    Durfte so gehandelt werden?

    Nicht jeder Schaden begründet Ersatz. Rechtswidrig handelt erst, wer gegen ein Gesetz, gegen die guten Sitten oder gegen eine vertragliche Pflicht verstößt, etwa der Handwerker mit mangelhafter Werkleistung.

  4. Viertens

    Das Verschulden

    Trifft den Schädiger ein Vorwurf?

    Vorsatz oder Fahrlässigkeit, und der Grad entscheidet über den Umfang: bei auffallender Sorglosigkeit oder Absicht die volle Genugtuung samt entgangenem Gewinn (§ 1324 ABGB), sonst der tatsächliche Schaden. Bei verletzten Verträgen wird das Verschulden vermutet, der Schädiger muss sich entlasten (§ 1298 ABGB).

Fehlt ein einziges dieser Glieder, scheitert der Anspruch. Deshalb steht am Anfang die genaue Prüfung, nicht das Versprechen.

Mag. Kübra Cavdar mit Dr. Oliver Peschel und Mag. Manuel Schölm im Flur der Kanzlei
Mag. Kübra Cavdar, Rechtsanwaltsanwärterin, mit den beiden Rechtsanwälten. Geprüft wird vor der Klage, nicht danach.

Umfang des Ersatzes

Welcher Schaden ersetzt wird

Immer ersatzfähig

Positiver Schaden

Der tatsächlich eingetretene Nachteil: die reparierte Sache, die Heilungskosten, der bereits ausgefallene Verdienst. Vorrang hat dabei die Wiederherstellung des früheren Zustands, erst wenn das nicht geht, tritt der Geldwert an ihre Stelle (§ 1323 ABGB).

Nur bei grobem Verschulden

Entgangener Gewinn

Der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war (§ 1293 ABGB). Voll geschuldet ist er erst, wenn den Schädiger auffallende Sorglosigkeit oder Absicht trifft, nicht schon bei einem leichten Versehen.

Wo das Gesetz es vorsieht

Ideeller Schaden

Manches lässt sich nicht in Geld messen und ist dennoch ersatzfähig, wo das Gesetz es anordnet. Der wichtigste Fall ist das Schmerzengeld bei Körperverletzung (§ 1325 ABGB), das neben Heilungskosten und Verdienstentgang tritt.

Verjährung

Wie lange Sie Zeit haben

Die dreijährige Frist läuft nicht ab dem schädigenden Ereignis, sondern ab dem Tag, an dem Sie Schaden und Verursacher kennen. Wer zu lange zuwartet, verliert einen berechtigten Anspruch an den Kalender. Darum prüfen wir früh, wie viel Zeit noch bleibt.

3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB)

30 Jahre äußerste Grenze, wenn diese Kenntnis nie eintritt

Ablauf und Kosten

Vom Anspruch zur Durchsetzung

Das Schadenersatzrecht ist Kern des bürgerlichen Rechts. Dr. Oliver Peschel hat in diesem Bereich als Universitätsassistent am Institut für Zivilrecht der Universität Wien gearbeitet und hat sich nunmehr auf bürgerlich-rechtliche Fälle spezialisiert.

Zuerst die Prüfung: welcher Schaden, welche Beweise, welches Kostenrisiko. Ist der Anspruch begründet, fordern wir den Schädiger zunächst außergerichtlich auf. Zahlt er nicht, folgen die Klage, die Beweisführung vor Gericht und, nach dem Urteil, die Exekution. Wie ein Zivilprozess im Einzelnen läuft, steht auf der Seite zur Prozessführung.

Zur Prozessführung

Was es kostet

Der Einstieg ist eine anwaltliche Erstauskunft: eine halbe Stunde, pauschal verrechnet. Im Verfahren rechnen wir nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz ab; wie die Modelle im Einzelnen aussehen, zeigt die Honorar-Seite. Sind Sie rechtsschutzversichert, übernimmt die Versicherung oft die Kosten, und welchen Anwalt Sie nehmen, bestimmen Sie selbst (§ 158k Versicherungsvertragsgesetz).

Vertiefungen

Wo es konkret wird

Körperschaden

Schmerzengeld

Verletzt Sie jemand am Körper, tritt zum Ersatz das Schmerzengeld (§ 1325 ABGB). Was ein Bruch oder ein Hundebiss wert sein kann und wie Gerichte den Betrag bemessen, vertieft die eigene Seite.

Eine erste, unverbindliche Orientierung liefert der Schmerzengeld-Rechner.

Zum Schmerzengeld

Behandlungsfehler

Arzthaftung

Ein Behandlungsfehler ist ein Schadenersatzfall mit eigenen Regeln der Beweisführung. Dr. Oliver Peschel bringt dafür eine Schwerpunktausbildung im Medizinrecht mit und war Lehrbeauftragter an der FH Campus Wien.

Zur Arzthaftung

Häufige Fragen

Schadenersatz in sieben Antworten

Wann habe ich Anspruch auf Schadenersatz?
Ein Anspruch besteht nur, wenn alle vier Voraussetzungen erfüllt sind: Es ist ein Schaden eingetreten, er wurde durch ein bestimmtes Verhalten verursacht, dieses Verhalten war rechtswidrig, und den Schädiger trifft ein Verschulden. Fehlt eine davon, besteht kein Anspruch, so ärgerlich der Vorfall auch sein mag.
Wann verjährt ein Schadenersatzanspruch?
Die Frist beträgt drei Jahre und beginnt nicht schon mit dem Schadensereignis, sondern sobald Sie wissen, dass ein Schaden entstanden ist und wer ihn verursacht hat. Erfahren Sie das nie, endet das Klagerecht spätestens nach dreißig Jahren. Verstreicht die Frist, ist auch ein berechtigter Anspruch nicht mehr durchsetzbar.
Was ist der Unterschied zwischen positivem Schaden und entgangenem Gewinn?
Der positive Schaden ist der tatsächliche Verlust, etwa Reparatur- oder Heilungskosten; er wird immer ersetzt. Der entgangene Gewinn ist das, was Sie ohne den Schaden verdient hätten. Ihn bekommen Sie voll erst, wenn der Schädiger grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (§ 1324 ABGB).
Bekomme ich bei einer Verletzung auch Schmerzengeld?
Ja. Verletzt Sie jemand am Körper, schuldet er nach § 1325 ABGB neben den Heilungskosten und dem Verdienstentgang ein angemessenes Schmerzengeld für erlittene Schmerzen. Die Höhe richtet sich nach Dauer und Schwere der Beeinträchtigung. Näheres und eine erste Orientierung finden Sie auf der Schmerzengeld-Seite.
Muss ich beweisen, dass den Schädiger ein Verschulden trifft?
Grundsätzlich müssen Sie Schaden, Ursache und Rechtswidrigkeit beweisen. Das Verschulden dagegen wird bei verletzten Verträgen vermutet: Nach § 1298 ABGB muss der Schädiger belegen, dass ihn kein Verschulden trifft. Außerhalb von Verträgen liegt die Beweislast beim Geschädigten. Welche Beweise tragen, klären wir vorab.
Was kostet ein Anwalt für Schadenersatz?
Der Einstieg ist die erste anwaltliche Auskunft zum Pauschalpreis. Kommt es zum Verfahren, richtet sich das Honorar nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz und dem Streitwert. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten oft ganz; den Anwalt suchen Sie sich dabei selbst aus. Einzelheiten stehen auf der Honorar-Seite.
Gegen wen richtet sich der Schadenersatzanspruch?
Gegen denjenigen, der den Schaden schuldhaft verursacht hat, etwa den behandelnden Arzt oder dessen Träger bei einem Behandlungsfehler, den Handwerker bei mangelhafter Arbeit oder den Halter beim Hundebiss. Manchmal haften mehrere zugleich. Wer der richtige Anspruchsgegner ist, klärt die Prüfung des Falls.

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