Körperschaden
Schmerzengeld
Verletzt Sie jemand am Körper, tritt zum Ersatz das Schmerzengeld (§ 1325 ABGB). Was ein Bruch oder ein Hundebiss wert sein kann und wie Gerichte den Betrag bemessen, vertieft die eigene Seite.
Zum SchmerzengeldRechtsgebiet, bürgerliches Recht
Schadenersatz ist der Ausgleich, den das österreichische Recht demjenigen zuspricht, dem ein anderer rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden zufügt. Geregelt ist er in den §§ 1293 ff ABGB. Der Anspruch entsteht, wenn vier Voraussetzungen zusammentreffen: ein Schaden, ein ursächlicher Zusammenhang zur Handlung, deren Rechtswidrigkeit und ein Verschulden des Schädigers. Ersetzt wird der tatsächliche Vermögensnachteil, bei grobem Verschulden auch der entgangene Gewinn, bei einer Körperverletzung zusätzlich ein Schmerzengeld. Ansprüche verjähren in drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie Schaden und Schädiger kennen. Wir prüfen jeden Einzelfall und unterstützen Sie vor Gericht!
Die Anspruchsprüfung
Erstens
Der Schaden
§ 1293 ABGB zählt jeden Nachteil an Vermögen, Rechten oder Person. Die beschädigte Sache, die Heilungskosten nach einem Behandlungsfehler, der Verdienst, der nach einer Verletzung ausfällt. Ohne Schaden gibt es nichts zu ersetzen.
Zweitens
Die Kausalität
Geprüft wird über die Wegdenk-Probe: Verschwindet der Schaden, wenn man das Verhalten wegdenkt, war es ursächlich. Bei mehreren Ursachen wird die Kausalitätsprüfung anspruchsvoll und entscheidet oft über den Ausgang des Verfahrens.
Drittens
Die Rechtswidrigkeit
Nicht jeder Schaden begründet Ersatz. Rechtswidrig handelt erst, wer gegen ein Gesetz, gegen die guten Sitten oder gegen eine vertragliche Pflicht verstößt, etwa der Handwerker mit mangelhafter Werkleistung.
Viertens
Das Verschulden
Vorsatz oder Fahrlässigkeit, und der Grad entscheidet über den Umfang: bei auffallender Sorglosigkeit oder Absicht die volle Genugtuung samt entgangenem Gewinn (§ 1324 ABGB), sonst der tatsächliche Schaden. Bei verletzten Verträgen wird das Verschulden vermutet, der Schädiger muss sich entlasten (§ 1298 ABGB).
Fehlt ein einziges dieser Glieder, scheitert der Anspruch. Deshalb steht am Anfang die genaue Prüfung, nicht das Versprechen.
Umfang des Ersatzes
Immer ersatzfähig
Der tatsächlich eingetretene Nachteil: die reparierte Sache, die Heilungskosten, der bereits ausgefallene Verdienst. Vorrang hat dabei die Wiederherstellung des früheren Zustands, erst wenn das nicht geht, tritt der Geldwert an ihre Stelle (§ 1323 ABGB).
Nur bei grobem Verschulden
Der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war (§ 1293 ABGB). Voll geschuldet ist er erst, wenn den Schädiger auffallende Sorglosigkeit oder Absicht trifft, nicht schon bei einem leichten Versehen.
Wo das Gesetz es vorsieht
Manches lässt sich nicht in Geld messen und ist dennoch ersatzfähig, wo das Gesetz es anordnet. Der wichtigste Fall ist das Schmerzengeld bei Körperverletzung (§ 1325 ABGB), das neben Heilungskosten und Verdienstentgang tritt.
Verjährung
Die dreijährige Frist läuft nicht ab dem schädigenden Ereignis, sondern ab dem Tag, an dem Sie Schaden und Verursacher kennen. Wer zu lange zuwartet, verliert einen berechtigten Anspruch an den Kalender. Darum prüfen wir früh, wie viel Zeit noch bleibt.
3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB)
30 Jahre äußerste Grenze, wenn diese Kenntnis nie eintritt
Ablauf und Kosten
Das Schadenersatzrecht ist Kern des bürgerlichen Rechts. Dr. Oliver Peschel hat in diesem Bereich als Universitätsassistent am Institut für Zivilrecht der Universität Wien gearbeitet und hat sich nunmehr auf bürgerlich-rechtliche Fälle spezialisiert.
Zuerst die Prüfung: welcher Schaden, welche Beweise, welches Kostenrisiko. Ist der Anspruch begründet, fordern wir den Schädiger zunächst außergerichtlich auf. Zahlt er nicht, folgen die Klage, die Beweisführung vor Gericht und, nach dem Urteil, die Exekution. Wie ein Zivilprozess im Einzelnen läuft, steht auf der Seite zur Prozessführung.
Zur ProzessführungWas es kostet
Der Einstieg ist eine anwaltliche Erstauskunft: eine halbe Stunde, pauschal verrechnet. Im Verfahren rechnen wir nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz ab; wie die Modelle im Einzelnen aussehen, zeigt die Honorar-Seite. Sind Sie rechtsschutzversichert, übernimmt die Versicherung oft die Kosten, und welchen Anwalt Sie nehmen, bestimmen Sie selbst (§ 158k Versicherungsvertragsgesetz).
Vertiefungen
Körperschaden
Verletzt Sie jemand am Körper, tritt zum Ersatz das Schmerzengeld (§ 1325 ABGB). Was ein Bruch oder ein Hundebiss wert sein kann und wie Gerichte den Betrag bemessen, vertieft die eigene Seite.
Zum SchmerzengeldBehandlungsfehler
Ein Behandlungsfehler ist ein Schadenersatzfall mit eigenen Regeln der Beweisführung. Dr. Oliver Peschel bringt dafür eine Schwerpunktausbildung im Medizinrecht mit und war Lehrbeauftragter an der FH Campus Wien.
Zur ArzthaftungHäufige Fragen
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