Rechtsgebiet, Schwerpunkt Medizinrecht
Rechtsanwalt für Arzthaftung
Arzthaftung bezeichnet die Haftung von Ärztinnen, Ärzten und Krankenanstalten für Schäden, die einer Patientin oder einem Patienten aus einer medizinischen Behandlung entstehen. Sie ruht auf zwei Säulen: dem Behandlungsfehler, also der Abweichung vom anerkannten Stand der Medizin, und dem Aufklärungsfehler, bei dem die Einwilligung mangels ausreichender Aufklärung unwirksam war. Steht die Haftung fest, sind Heilungskosten, Verdienstentgang und Schmerzengeld zu ersetzen. Peschel & Partner prüft solche Fälle in beide Richtungen: für Betroffene, die Ansprüche stellen, und für Behandelnde, die sich gegen einen Vorwurf verteidigen.
Woraus die Haftung folgt
Behandlung und Aufklärung
Behandlungsfehler
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die Behandelnden den gebotenen Sorgfaltsmaßstab verletzen: eine verfehlte Diagnose, ein misslungener Eingriff, eine unterlassene Kontrolle. Nicht jede Komplikation ist ein Fehler. Es zählt, ob sorgfaltswidrig gehandelt wurde und ob gerade das den Schaden ausgelöst hat.
Diesen Fehler und seine Ursächlichkeit müssen grundsätzlich Sie beweisen.
Aufklärungsfehler
Auch eine handwerklich tadellose Behandlung kann haften, wenn die Zustimmung fehlte. Gültig ist die Einwilligung nur, wenn zuvor über Risiken, mögliche Folgen und Alternativen gesprochen wurde. Fehlt dieses Gespräch, ist der Eingriff rechtswidrig, und die Behandlerseite haftet grundsätzlich selbst dann, wenn sich nur ein typisches, unvermeidbares Risiko verwirklicht hat.
Ob aufgeklärt wurde, muss die Behandlerseite beweisen. Das dreht die Beweislast um.
Wenn die Haftung feststeht
Was der Ersatz umfasst
§ 1325 ABGB nennt drei Posten. Die Heilungskosten decken Nachbehandlung, Pflege und Rehabilitation. Der Verdienstentgang ersetzt, was Ihnen während der Arbeitsunfähigkeit entgeht, bei bleibenden Folgen auch künftig. Dazu kommt ein Schmerzengeld für erlittene Schmerzen. Wie es sich bemisst, lesen Sie auf der Seite Schmerzengeld; die Arzthaftung ist ein Teilgebiet des Schadenersatzrechts.
Verjährung, § 1489 ABGB
Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden und seine Ursache so weit überblicken, dass eine Klage Aussicht hat. Bei Spätfolgen kann das dauern. Umso wichtiger ist, früh zu klären, wie viel Zeit noch bleibt.
Beide Perspektiven
Anspruch stellen oder abwehren
Für Patientinnen und Patienten
Sie vermuten, dass in Ihrer Behandlung etwas schiefgelaufen ist, und wissen nicht, ob daraus ein Anspruch folgt. Wir fordern Ihre Krankengeschichte an, lassen die Behandlung fachlich bewerten und sagen Ihnen klar, ob ein Verfahren Aussicht hat.
Kommt es zum Prozess, übernehmen wir die Durchsetzung Ihrer Ansprüche, von der Klage bis zur Vollstreckung des Urteils.
Dass wir beide Seiten kennen, ist kein Nachteil: Wer weiß, womit die Gegenseite argumentiert, sieht den eigenen Fall schärfer. Grundlage ist die im Medizinrecht erworbene Zusatzausbildung von Dr. Oliver Peschel.
Ablauf
Der Weg eines Falls
Am Anfang steht der Beweis, nicht die Empörung. Ob eine Behandlung fehlerhaft war, entscheidet selten das Gefühl der Betroffenen, sondern die Krankengeschichte und das Urteil medizinischer Sachverständiger. Vier Schritte führen von der Vermutung zur belastbaren Einschätzung.
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Unterlagen und Krankengeschichte sichern
Zuerst wird die vollständige Dokumentation angefordert. Ärztinnen und Ärzte sind zur Aufzeichnung verpflichtet (§ 51 Ärztegesetz), Krankenanstalten nach § 10 KAKuG; was darin fehlt, gilt im Streit als nicht geschehen. Ein Dokumentationsmangel arbeitet deshalb für Sie.
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Medizinische und rechtliche Einschätzung
Ein Sachverständigengutachten klärt, ob die Behandlung vom Standard abgewichen ist und ob dieser Fehler den Schaden verursacht hat. Erst danach steht fest, ob und mit welcher Aussicht sich ein Verfahren führen lässt.
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Außergerichtliche Klärung
Oft lohnt der Versuch, ohne Gericht zu einer Lösung zu kommen. Die Schlichtungsstelle der Ärztekammer vermittelt bei Schadenersatzfragen, die Patientenanwaltschaften der Länder beraten kostenlos. Die Patientenanwaltschaften sind aber Einrichtungen der Länder und keine Rechtsanwälte, somit kein Ersatz für eine anwaltliche Vertretung! Wir empfehlen jedenfalls eine rechtsanwaltliche Vertretung.
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Klage und Prozess
Bleibt eine Einigung aus, folgt die Klage. Wie ein Zivilverfahren geführt und ein Urteil durchgesetzt wird, ist Sache der Prozessführung: Beweise ordnen, Gutachten hinterfragen, das Kostenrisiko im Blick behalten.
Häufige Fragen
Arzthaftung in sieben Antworten
- Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?
- Ein Behandlungsfehler bedeutet, dass die Behandlung hinter dem medizinischen Standard zurückbleibt, etwa durch eine falsche Diagnose oder einen Kunstfehler bei der Operation. Nicht jede Komplikation zählt dazu. Dass ein Fehler vorlag und Ihren Schaden verursacht hat, müssen im Prozess grundsätzlich Sie beweisen.
- Kann ich auch ohne Behandlungsfehler Ansprüche haben?
- Ja. Wurden Sie vor einem Eingriff nicht ausreichend über dessen Risiken und Alternativen aufgeklärt, war Ihre Einwilligung unwirksam. Dann haftet die Behandlerseite grundsätzlich selbst dann, wenn medizinisch alles korrekt verlief und sich nur ein typisches Risiko verwirklicht hat, das auch bei sorgfältiger Arbeit auftreten kann.
- Wer muss die Aufklärung beweisen?
- Die Behandlerseite, nicht die Patientin. Sie muss nachweisen, dass sie über Art, Risiken und Alternativen des Eingriffs aufgeklärt hat. Fehlt diese Aufklärung oder lässt sie sich nicht belegen, geht das zu ihren Lasten, weil die fehlende Dokumentation gegen sie spricht.
- Wie wichtig ist die Krankengeschichte?
- Sehr wichtig. Ärztinnen und Ärzte müssen jede Behandlung dokumentieren (§ 51 Ärztegesetz), für Krankenanstalten gilt dieselbe Pflicht nach § 10 KAKuG. Eine Maßnahme, die in der Krankengeschichte fehlt, wird im Prozess vermutlich als unterblieben gewertet. Ein solcher Mangel verschiebt die Beweislage zu Ihren Gunsten. Die Unterlagen fordern wir gleich zu Beginn an.
- Wie lange kann ich Arzthaftungsansprüche geltend machen?
- Grundsätzlich drei Jahre, gerechnet ab dem Moment, in dem Sie Schaden und Verursacher so genau einschätzen können, dass sich eine Klage führen lässt (§ 1489 ABGB). Unabhängig davon verjähren Ansprüche spätestens nach dreißig Jahren. Bei Spätfolgen beginnt die Frist später, aufschieben sollten Sie eine Prüfung dennoch nicht.
- Muss ich vor einer Klage zur Patientenanwaltschaft?
- Nein. Die Patientenanwaltschaften der Länder beraten kostenlos und vermitteln außergerichtlich, vertreten Sie aber nicht vor Gericht; sie sind Einrichtungen der Länder und keine Rechtsanwälte, kein Ersatz für eine anwaltliche Vertretung. Auch die Schlichtungsstelle der Ärztekammer ist freiwillig. Wir empfehlen jedenfalls eine rechtsanwaltliche Vertretung.
- Vertritt die Kanzlei auch Ärztinnen und Ärzte?
- Ja. Peschel & Partner prüft Arzthaftungsfälle von beiden Seiten: für Patientinnen und Patienten, die Ansprüche stellen, ebenso wie für Ärztinnen, Ärzte und Krankenanstalten, die sich gegen einen Vorwurf verteidigen. Möglich macht das die Schwerpunktausbildung im Medizinrecht von Dr. Oliver Peschel, der von 2020 bis 2024 zudem als Lehrbeauftragter an der FH Campus Wien lehrte.
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