Auskunftssperre
Wer im Zentralen Melderegister eingetragen ist, kann verlangen, dass die Behörde seine Wohnadresse nicht an Dritte herausgibt. Die Auskunftssperre nach § 18 MeldeG bekommt, wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, etwa bei Stalking, Bedrohung oder häuslicher Gewalt. Sie gilt höchstens fünf Jahre und lässt sich vor Ablauf verlängern. Reine Behauptung genügt nicht, der Antrag braucht eine nachvollziehbare Begründung.