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Rechtslexikon A-Z

Hier sind 30 Begriffe aus dem österreichischen Zivil- und Verfahrensrecht erklärt, mit Rechtsstand 2026. Lesen Sie jetzt in unserem Rechtslexikon nach.

Dr. Oliver Peschel in der Kanzlei am Karmeliterplatz
Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt bei Peschel & Partner Rechtsanwälte.

A

Auskunftssperre

Wer im Zentralen Melderegister eingetragen ist, kann verlangen, dass die Behörde seine Wohnadresse nicht an Dritte herausgibt. Die Auskunftssperre nach § 18 MeldeG bekommt, wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, etwa bei Stalking, Bedrohung oder häuslicher Gewalt. Sie gilt höchstens fünf Jahre und lässt sich vor Ablauf verlängern. Reine Behauptung genügt nicht, der Antrag braucht eine nachvollziehbare Begründung.

B

Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler ist die Abweichung vom anerkannten Stand der Medizin, eine nicht lege artis durchgeführte Behandlung: ein übersehener Befund, ein technisch verfehlter Eingriff, eine unterbliebene Nachsorge. Nicht jeder ungünstige Verlauf ist schon ein Fehler; entscheidend ist der Sorgfaltsverstoß und sein Zusammenhang mit dem Schaden. Fehler und Ursächlichkeit muss grundsätzlich der Patient beweisen; bei einem groben Fehler kehrt sich die Beweislast für die Ursächlichkeit um. Davon getrennt steht der Aufklärungsfehler als eigene Haftungsschiene. Beide Wege behandelt die Seite Arzthaftung.

Bereicherungsanspruch

Ein Bereicherungsanspruch (Kondiktion) richtet sich auf die Rückgabe dessen, was jemand ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Wer irrtümlich eine Nichtschuld zahlt, kann sie nach § 1431 ABGB zurückfordern. Wichtig wird das, wenn ein Vertrag von Anfang an nichtig ist: Dann fehlt der Rechtsgrund, und die Leistung ist herauszugeben. Auf dieser Grundlage können Verluste bei konzessionslosen Online-Casinos zurückgefordert werden, wie der OGH in 6 Ob 31/24p bestätigt hat. Mehr dazu im Glücksspielrecht.

Besitzstörung

Von Besitzstörung spricht man, wenn jemand eigenmächtig in einen ruhigen Besitzstand eingreift, etwa das Auto vor einer fremden Garage abstellt oder ein Schloss austauscht. § 339 ABGB verbietet solche Eingriffe: Der Gestörte kann Wiederherstellung des früheren Zustands und Unterlassung verlangen. Die Besitzstörungsklage muss binnen 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer bei Gericht einlangen (§ 454 ZPO). Das Gericht prüft allein den letzten Besitz, nicht die Eigentumsfrage, und entscheidet rasch mit Endbeschluss; ein Schadenersatz ist gesondert im ordentlichen Verfahren geltend zu machen.

E

Erstberatung

Die Erstberatung ist das erste, orientierende Gespräch mit dem Anwalt: Sie erhalten eine Einschätzung Ihrer Rechtslage und des sinnvollen nächsten Schritts. Häufig zeigt sich dabei schon, ob ein Verfahren wirtschaftlich vertretbar ist. Bei Peschel & Partner trägt dieses Angebot den Namen Erste anwaltliche Auskunft: eine halbe Stunde zum Pauschalhonorar, wahlweise vor Ort, am Telefon oder per Video. Preis und Abrechnungsmodelle stehen auf der Honorar-Seite.

Exekution

Ein Urteil zahlt sich nicht von selbst aus. Zahlt der Schuldner freiwillig nicht, setzt die Exekution nach der Exekutionsordnung den Anspruch zwangsweise durch. Voraussetzung ist ein Exekutionstitel, etwa ein rechtskräftiges Urteil, ein Zahlungsbefehl oder ein gerichtlicher Vergleich. Gepfändet wird dort, wo etwas zu holen ist: Lohn und Konto (Forderungsexekution), bewegliche Sachen (Fahrnisexekution) oder Liegenschaften über Zwangsversteigerung. Die Durchsetzung eines Titels, auch im Ausland, gehört zu unserer Prozessführung.

G

Gewährleistung

Für Mängel, die eine Sache schon bei der Übergabe hatte, haftet der Verkäufer kraft Gesetzes, auch ohne Verschulden. Kaufen Verbraucher bewegliche Waren, greift seit 2022 ein eigenes Gesetz (das VGG); alle übrigen Fälle regelt das ABGB. Die Frist läuft zwei Jahre ab Übergabe, bei unbeweglichen Sachen drei. Dass ein Mangel schon bei der Übergabe angelegt war, wird beim Warenkauf durch Verbraucher nach dem VGG ein Jahr lang vermutet, nach dem ABGB sechs Monate; so lange trägt der Verkäufer die Beweislast. Zuerst können Sie Verbesserung oder Austausch verlangen, erst danach Preisminderung. Die freiwillige Garantie eines Herstellers ist etwas anderes. Wie wir solche Ansprüche durchsetzen, zeigt die Leistungsseite Gewährleistung.

Glücksspielmonopol

Das Glücksspielmonopol bündelt das Recht, in Österreich Glücksspiele zu veranstalten, beim Bund (§ 3 GSpG). Ausüben darf es nur, wer eine Konzession erhält; jede andere Ausspielung ist verboten. Der Europäische Gerichtshof lässt ein solches Monopol zu, verlangt aber, dass es wirklich dem Spielerschutz dient und in sich stimmig, also kohärent, geregelt und vollzogen wird (C-390/12, Pfleger). Für Spieler zählt die Kehrseite: Wer ohne österreichische Konzession anbietet, verstößt gegen das Monopol. Was daraus folgt, steht im Glücksspielrecht.

K

Konzession (Glücksspiel)

Eine Konzession ist die staatliche Erlaubnis, das dem Bund vorbehaltene Glücksspiel zu betreiben. Das Glücksspielgesetz kennt zwei Arten. Die Lotterienkonzession nach § 14 GSpG deckt auch das Online-Angebot (elektronische Lotterien) ab und wird nur einmal vergeben. Von den Spielbankenkonzessionen nach § 21 GSpG werden höchstens fünfzehn erteilt. Wer ohne eine solche Konzession in Österreich anbietet, tut das illegal. Der Reformentwurf 125/ME will neue Konzessionen an die Erfüllung rechtskräftiger Spielerurteile knüpfen, steht aber erst in Begutachtung und ist nicht beschlossen. Wie Gerichte damit umgehen, lesen Sie im Glücksspielrecht und im Blog zur Glücksspiel-Judikatur 2026.

Kreditbearbeitungsgebühr

Die Kreditbearbeitungsgebühr ist ein einmaliges Entgelt, das Banken bei Abschluss eines Kredits verlangen, häufig als fester Anteil der Kreditsumme. Der OGH hat solche Gebührenklauseln in mehreren Entscheidungen für unwirksam erklärt: Prozentuell bemessene Gebühren benachteiligen gröblich, weil der Aufwand der Bank nicht mit der Kredithöhe wächst (7 Ob 169/24i); Spesen, die neben der Bearbeitungsgebühr dieselbe Leistung abgelten, sind doppelt verrechnet (2 Ob 238/23y); und Pauschalspesen, die den tatsächlichen Aufwand grob übersteigen, halten auch im Einzelprozess nicht (2 Ob 52/25y). Zu Unrecht Gezahltes lässt sich zurückfordern.

L

Lärmbelästigung

Anhaltender Lärm von nebenan ist rechtlich eine Immission (§ 364 Abs 2 ABGB). Ein Abwehrrecht besteht, sobald der Lärm das am Ort übliche Maß übersteigt und die gewöhnliche Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt; erst beide Punkte zusammen begründen den Unterlassungsanspruch. Getrennt davon steht das Verwaltungsstrafrecht: Ungebührlich störender Lärm ist nach den Landessicherheits- und Polizeigesetzen mit Geldstrafe bedroht, beendet die Störung aber nicht.

M

Mahnverfahren

Wer eine Geldforderung bis 75.000 Euro einklagt, durchläuft in Österreich zuerst das vereinfachte Mahnverfahren (§ 244 ZPO). Das Gericht erlässt ohne Verhandlung einen bedingten Zahlungsbefehl. Der Schuldner hat dann vierzehn Tage Zeit zu zahlen oder binnen vier Wochen Einspruch zu erheben. Bleibt der Einspruch aus, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar. Erhebt er Einspruch, geht es ins ordentliche Verfahren, das die Prozessführung begleitet.

Mietzinsminderung

Ist eine Wohnung mangelhaft, etwa durch eine defekte Therme, feuchte Wände oder einen wochenlangen Wasserschaden, mindert sich der Mietzins kraft Gesetzes (§ 1096 ABGB). Die Minderung tritt von selbst ein, für die Dauer und im Ausmaß der eingeschränkten Brauchbarkeit; einen eigenen Antrag braucht es dafür nicht, wohl aber die Berechnung und Durchsetzung gegenüber dem Vermieter. Auf dieses Recht kann bei Wohnungen im Voraus nicht wirksam verzichtet werden. Was wir im Mietrecht übernehmen, zeigt die eigene Seite; gebündelte Sammelverfahren zu Mietzinsanpassungen betreut DeineRechte.at.

P

Patientenanwaltschaft

Jedes Bundesland unterhält eine Patientenanwaltschaft, eine unabhängige und weisungsfreie Stelle, deren Hilfe für Betroffene kostenlos ist. Sie informiert über Patientenrechte, geht Beschwerden über Spitalsbehandlungen nach und vermittelt außergerichtlich, wenn nach einem Behandlungsfehler Streit entsteht. Ihr Ziel ist die Einigung ohne Gericht. Anders als eine frei gewählte Anwältin oder ein Anwalt führt sie aber keinen Zivilprozess auf Schadenersatz und vertritt Sie nicht als Parteienvertreter. Wo dieser Weg passt und wo anwaltliche Vertretung nötig wird, ordnet die Seite Arzthaftung ein.

Produkthaftung

Das Produkthaftungsgesetz lässt Hersteller und Importeure für Schäden einstehen, die ein fehlerhaftes Produkt anrichtet, ganz ohne Nachweis eines Verschuldens. Verletzt das Produkt einen Menschen, wird der Personenschaden voll ersetzt. Beschädigt es eine andere, privat genutzte Sache, ersetzt der Haftende nur den Teil über 500 Euro; für betrieblich genutzte Sachen gilt das nicht. Ersetzt wird also nie das fehlerhafte Produkt selbst, sondern der Schaden, den es an Personen oder anderen Sachen anrichtet. Die Abgrenzung zur Gewährleistung erklärt die Seite Gewährleistung.

Prozessfinanzierung

Prozessfinanzierung heißt: Ein darauf spezialisiertes Unternehmen trägt das Kostenrisiko eines Rechtsstreits. Im Erfolgsfall erhält es dafür einen vertraglich vereinbarten Anteil am Erlös; geht der Prozess verloren, bleiben Sie von den Verfahrenskosten verschont. Interessant ist das vor allem bei hohen Streitwerten, bei denen das Kostenrisiko sonst viele vom Klagen abhält. Peschel & Partner prüft, ob dieser Weg für Ihren Streitwert in Frage kommt, und vermittelt passende Anbieter. Weitere Antworten zu Kosten und Honorar finden Sie in der FAQ und auf der Seite zur Prozessführung.

Prozesskosten

Die Prozesskosten eines Zivilverfahrens setzen sich aus drei Teilen zusammen: den Gerichtsgebühren (Pauschalgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz, abhängig von Streitwert und Instanz, vom Kläger vorzuschießen), den Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz und den Kosten für Sachverständige, Zeugen und Dolmetscher. Zunächst trägt jede Seite ihre Auslagen selbst. Am Ende gilt das Erfolgsprinzip: Die unterlegene Partei ersetzt der obsiegenden die notwendigen Kosten (§ 41 ZPO); obsiegt jede Seite teilweise, werden die Kosten aufgehoben oder verhältnismäßig geteilt (§ 43 ZPO). Wie ein Prozess abläuft und was er kostet, klärt das Honorargespräch.

R

Räumungsklage

Mit einer Räumungsklage verlangt der Vermieter, dass der Mieter die Wohnung geräumt zurückgibt. Häufigster Anlass ist der qualifizierte Mietzinsrückstand: Zahlt der Mieter trotz Einmahnung den fälligen Zins nicht, kann der Vermieter den Vertrag vorzeitig auflösen (§ 1118 ABGB). Derselbe Paragraf greift bei erheblich nachteiligem Gebrauch der Wohnung. Geräumt wird auch, wer ohne Rechtsgrund benützt, etwa nach Ende einer Befristung (titellose Benützung). Was sich gegen eine Räumungsklage einwenden lässt, prüfen wir im Mietrecht.

Recht am eigenen Bild

Ein Foto von einer Person darf nicht veröffentlicht werden, wenn das ihre berechtigten Interessen verletzt (§ 78 Urheberrechtsgesetz). Was berechtigt ist, sagt das Gesetz nicht. Das Gericht wägt im Einzelfall ab, wie stark das Bild in Ruf, Würde oder Privatleben eingreift. Neben diesen Bildnisschutz tritt bei Fotos die DSGVO, die personenbezogene Daten schützt.

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)

Das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) ist die gesetzliche Tarifordnung für anwaltliche Leistungen im gerichtlichen Verfahren. Für jede Leistung im Prozess (Klage, Schriftsatz, Verhandlung) nennt es einen Tarifansatz, der sich in der Regel nach dem Streitwert richtet. Seine Hauptrolle liegt im Kostenersatz: Was die unterlegene Partei der obsiegenden an Anwaltskosten ersetzen muss, wird nach dem RATG berechnet. Wo das Gesetz keinen Ansatz vorsieht, ergänzen die Allgemeinen Honorar-Kriterien des Rechtsanwaltskammertags. Das Honorar mit dem Mandanten kann davon abweichend frei vereinbart werden, siehe Honorar.

Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt nach einer Deckungszusage die Anwalts- und Gerichtskosten eines Streits; Sie prozessieren dann ohne eigenes Kostenrisiko. Ein Punkt wird dabei oft übersehen: Für ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren dürfen Sie Ihren Anwalt frei wählen, unabhängig von einem Vertrauensanwalt des Versicherers (§ 158k Versicherungsvertragsgesetz). Wir prüfen die Deckung und melden den Fall für Sie. Wie das zusammenspielt, steht in der FAQ und bei der Prozessführung.

S

Schadenersatz

Schadenersatz meint den Ausgleich für einen Nachteil, den jemand einem anderen zufügt, in Geld oder durch Wiederherstellung (§§ 1293 ff ABGB). Durchsetzbar ist er nur, wenn ein messbarer Schaden entstand, das beanstandete Verhalten ihn verursacht hat, dieses Verhalten rechtswidrig war und den Schädiger ein Verschulden trifft. Der eingetretene Schaden ist dabei stets ersatzfähig; der entgangene Gewinn kommt erst bei grober Fahrlässigkeit oder Absicht dazu. Ob Ihr Fall diese Prüfung besteht, beurteilt Peschel & Partner anhand Ihrer Unterlagen. Alle vier Punkte vertieft die Rechtsgebietsseite Schadenersatz.

Schmerzengeld

Schmerzengeld ist der Ersatz für immaterielle Schäden bei einer Körperverletzung, also für Leid, das keine Rechnung abbildet: akute Schmerzen, die Mühe der Genesung, bleibende Folgen. § 1325 ABGB spricht es dem Verletzten neben Heilungskosten und Verdienstentgang zu. Die Höhe leiten Gerichte aus dem Gesamtbild der Verletzung ab und rechnen dabei mit Tagsätzen je Schmerzgrad. Eine erste Orientierung gibt der Schmerzengeld-Rechner, die Grundlagen erklärt die Seite Schmerzengeld.

Sittenwidrigkeit

Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, also gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. § 879 Abs 1 ABGB stellt solche Verträge jenen gleich, die einem gesetzlichen Verbot zuwiderlaufen: Beide sind nichtig, entfalten also keine Wirkung. Das ist der Hebel bei verbotenem Glücksspiel. Ein Spielvertrag mit einem Anbieter ohne österreichische Konzession verstößt gegen ein gesetzliches Verbot und ist nichtig, weshalb die Einsätze zurückverlangt werden können. Näheres im Glücksspielrecht.

Spielerschutz

Spielerschutz bezeichnet die gesetzlichen Vorkehrungen, die Spieler vor den Gefahren des Glücksspiels bewahren sollen. Für Spielbanken konkretisiert § 25 GSpG die Sorgfaltspflichten des Konzessionärs: Zutritt erst ab 18, Beobachtung auffälliger Spieler, Bonitätsauskünfte und Beratungsgespräche, sobald das Existenzminimum gefährdet scheint. Verletzt die Spielbank diese Pflichten, kann sie dem Spieler für dessen Verluste haften. Genau diese Kontrolle fehlt bei Anbietern ohne österreichische Konzession, ein Kernpunkt im Glücksspielrecht.

Spielverluste

Spielverluste sind die Beträge, die jemand beim Glücksspiel einbüßt, also die Differenz zwischen Einsätzen und Gewinnen. Rechtlich zählt vor allem ihre Rückforderbarkeit: Verluste bei einem Online-Casino ohne österreichische Konzession können zurückgefordert werden, weil der Spielvertrag nichtig ist und der Zahlung der Rechtsgrund fehlt. Das hat der OGH in ständiger Rechtsprechung bekräftigt, etwa in 6 Ob 31/24p. Die rechtliche Einordnung steht auf der Seite Glücksspielrecht; die konkrete Geltendmachung bündeln wir auf casinoklage.at.

V

Verbandsklage

Bei einer Verbandsklage klagt nicht der einzelne Verbraucher, sondern ein dazu berechtigter Verband, in Österreich vor allem der VKI und die Arbeiterkammer. Klassisch geht es um die Unterlassung gesetzwidriger AGB-Klauseln nach den §§ 28 ff KSchG: Verwirft das Gericht eine Klausel, darf die Bank oder das Unternehmen sie gegenüber allen Kunden nicht mehr verwenden. Seit Umsetzung der EU-Verbandsklagen-Richtlinie im Juli 2024 gibt es zusätzlich die Abhilfeklage, mit der qualifizierte Einrichtungen für mindestens 50 Betroffene direkt Rückzahlung erstreiten. Wie das bei Kreditgebühren wirkt, zeigt der Rechtsblog.

Verfahrenshilfe

Wer einen Prozess führen muss, aber die Kosten nicht ohne Gefährdung des notwendigen Unterhalts aufbringen kann, erhält Verfahrenshilfe (§§ 63 ff ZPO). Das Gericht befreit dann einstweilen von Gerichtsgebühren und weiteren Kosten und gibt bei Bedarf einen Rechtsanwalt bei. Vorausgesetzt, die Sache ist nicht offenbar aussichtslos oder mutwillig. Endgültig ist die Hilfe nicht: Bessern sich Ihre Verhältnisse binnen drei Jahren nach dem Verfahren, ist der Aufwand nachzuzahlen (§ 71 ZPO). Ob Verfahrenshilfe in Ihrem Fall greift, klären wir zu Beginn der Prozessführung.

Verjährung

Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten Frist gerichtlich nicht mehr durchsetzbar ist: Der Schuldner kann die Leistung dann verweigern, auch wenn die Forderung an sich bestand. Für Schadenersatz ordnet § 1489 ABGB zwei Fristen an. Die kurze endet drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen Schaden und Schädiger bekannt geworden sind. Unabhängig von dieser Kenntnis endet jeder Anspruch spätestens nach dreißig Jahren. Ob die Frist in Ihrem Fall noch offen ist, prüft Peschel & Partner vor allen weiteren Schritten (Schadenersatz).

Z

Zivilprozess

Der Zivilprozess entscheidet einen privaten Rechtsstreit, wenn Verhandeln nicht mehr weiterhilft. Er beginnt mit einer Klage, führt über den Austausch von Schriftsätzen und die mündliche Verhandlung zum Urteil. Zuständig ist bei einem Streitwert bis 15.000 Euro das Bezirksgericht, darüber das Landesgericht. Wie ein Verfahren Schritt für Schritt abläuft, erklärt der Ablauf-Beitrag; die Prozessführung zeigt, wie wir einen Fall aufbauen.

Rechtsstand Juli 2026, jährliche Durchsicht. Grundlagen: RIS (Bundesrecht und Judikatur), die zitierten Bestimmungen sowie die verlinkten Seiten der Kanzlei.