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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Oliver Peschel - Rechtsanwalt in Wien
Auskunftssperre für Meldeanfragen

Auskunftssperre für Meldeanfragen

Jeder Mensch in Österreich muss seinen Wohnsitz melden. Dies erfolgt bei der Meldebehörde - dem sogenannten "Meldeamt". Der Wohnort wird dann im Zentralen Melderegister gespeichert und ist nicht nur für Ämter und Behörden einsehbar, sondern auch für Privatpersonen. Es ist jedoch möglich, eine sogenannte "Auskunftssperre" zu beantragen.


Jeder gemeldete Mensch kann bei der Meldebehörde beantragen, dass Meldeauskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Was versteht man unter einem "schutzwürdigen Interesse"?

Folgende Gründe können zu einer Auskunftssperre berechtigen:
  • Begründete Sorge um die körperliche Sicherheit
  • Schutz vor körperlichen Übergriffen
  • Personen, die Racheakte zu befürchten haben
  • Schutz vor Belästigungen
  • Schutz der Privatsphäre exponierter Persönlichkeiten
  • Schutz der Privatsphäre aufgrund von bestimmten Berufen
Diese Liste ist nicht abschließend - es können viele erdenkliche Gründe ein schutzwürdiges Interesse darstellen und eine Auskunftssperre ermöglichen. Beispielsweise kann eine Auskunftssperre für Personen infrage kommen, die mit Straftätern oder psychisch beeinträchtigten Menschen zusammenarbeiten (PolizistInnen, SozialarbeiterInnen, ÄrztInnen, Gesundheitspersonal, PsychologInnen, usw.), oder selbst Opfer einer Straftat geworden sind (Stalking, Mobbing, Hasspostings, Gewaltverbrechen usw.).

Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt werden. Sie gilt während dieser Zeit auch im Falle der Abmeldung aus dem Melderegister. Nach Ablauf der fünf Jahre kann ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden.

Die Auskunftssperre gilt gegenüber Privatpersonen, nicht jedoch gegenüber Behörden. Soweit hinsichtlich eines Menschen eine Auskunftssperre besteht, hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor“.

Kann jemand eine konkrete rechtliche Verpflichtung gegenüber einer gesuchten Person nachweisen (zB. Zahlungsverpflichtung, Exekutionstitel..), so hat die Behörde die gewünschte Meldeauskunft trotz des Vorliegens einer Auskunftssperre zu erteilen. Sie verständigt in diesem Fall jedoch die gesuchte Person, welche das Recht hat, Einwände gegen die Auskunftserteilung zu erheben. Über die Auskunft entscheidet die Behörde dann mittels Bescheid, der wiederum bekämpft werden kann.

Eine Auskunftssperre bietet daher einen starken Schutz vor ungerechtfertigten Verfolgungen oder Belästigungen. Um eine Auskunftssperre zu erlangen, ist ein begründeter Antrag an die Behörde und die Bezahlung einer Amtsgebühr notwendig. Der Antrag sollte durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden, um Probleme im Verwaltungsverfahren zu vermeiden.

Gerne können wir für Sie die Voraussetzungen für eine Auskunftssperre prüfen und den Antrag für Sie einbringen. Wir bieten Anträge auf Auskunftssperren zu einer fixen Pauschale von 680.- € (inkl. USt., exkl. Amtsgebühren) an.

Schreiben Sie uns jetzt gleich eine E-Mail an office@peschel.at und wir unterstützen Sie bei Ihrem Antrag für mehr Privatsphäre und persönlichen Schutz!

RA Dr. Oliver Peschel

18.02.2023

Stichwörter

  • Auskunftssperre
  • Meldeamt
  • Melderecht

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