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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Oliver Peschel - Rechtsanwalt in Wien
Das Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild

Jedes größere Unternehmen tut es – Werbung schalten. Da Werbung ohne Gesichter oft unpersönlich und wenig ansprechend wirkt, wird dem Unternehmen mit Personen „ein Gesicht gegeben“. Beauftragt man Fotografen oder Werbeunternehmen mit der Herstellung von Spots oder Grafiken, so muss man jedoch stets auf die Rechte der Abgebildeten achten. 


Meist werden in der Webebranche Models oder Schauspieler für Spots und Grafiken gebucht. Doch auch Privatpersonen, die oft für kleinere Werbeprojekte engagiert werden, haben Rechte. Zuerst ist der Vertrag mit dem ausführenden Werbeunternehmen zu beachten, denn Werbung mit dem Gesicht einer Person ohne deren Zustimmung ist unzulässig. 

Im Vertrag wird den Abgebildeten in der Regel ein Honorar eingeräumt und im Gegenzug darf das Werbeunternehmen die Abbildungen verwenden. Meist wird eine befristete Benutzungszeit geregelt – sogenannte „Buyouts“. Beachtet werden muss auch, wofür ein Buyout vereinbart wird. Im Zweifel sollten davon alle erdenklichen Werbekanäle umfasst sein. Vereinbart man etwa ein einjähriges Buyout für Print-Werbung, so darf nach einem Jahr das Werbesujet mit dem Abgebildeten nicht mehr öffentlich verbreitet werden. Möchte man Werbesujets weiterverwenden, empfiehlt es sich den Vertrag rechtzeitig zu verlängern.

Wird nun etwa aus Versehen ein Werbesujet als Plakat mit dem Abgebildeten öffentlich verbreitet oder ist die vereinbarte Benutzungszeit bereits abgelaufen, so kann der Abgebildete zuerst gegen das Werbeunternehmen Ansprüche aufgrund einer Vertragsverletzung geltend machen. Häufig wenden sich Abgebildete jedoch direkt an das Unternehmen, das die Abbildung beauftragt hat. Das Unternehmen gilt als Verbreiter der Werbung nach dem Urheberrecht. Der Abgebildete kann daher einen Anspruch direkt gegen das Unternehmen nach § 78 Urheberrecht geltend machen, da das Unternehmen in das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten eingreift. Denkbar sind etwa Ansprüche auf angemessenes Entgelt und Unterlassung.

Nach dem sogenannten „Recht am eigenen Bild“ muss niemand die unberechtigte Werbung mit seinem Bildnis tolerieren. Möchte man Fotos von Personen für Werbekampagnen verwenden, sollte daher genau geprüft werden, ob man die Zustimmung der betroffenen Personen eingeholt hat und wie lange diese Zustimmung gilt. Nach Ablauf der Zustimmung oder gar ohne Zustimmung sollte eine Verbreitung vermieden werden, da ansonsten teure Prozesse drohen.


RA Dr. Oliver Peschel

11.02.2020

Stichwörter

  • Urheberrecht
  • Recht am eigenen Bild

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