Neuer ORF-Beitrag der OBS - verfassungswidrig?
"Es verstößt gegen das Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG Rundfunk), dass Personen, die Programme des ORF ausschließlich über Internet hören oder sehen, kein Programmentgelt bezahlen müssen", lautete das Urteil des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 2022 zur Geschäftszahl G 226/2021.
Der VfGH hat daher einige Bestimmungen des ORF-Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat mit Ende 2023 in Kraft.
Die von der GIS Gebühren Info Service GmbH bis dahin eingehobenen Beträge setzten sich aus dem Programmentgelt und weiteren Gebühren und Abgaben wie den Rundfunkgebühren, die an den Bund gehen, zusammen. Wer keine Rundfunkempfangseinrichtung (Radio- oder TV-Gerät) besaß, musste – bislang – keine Rundfunkgebühren und damit auch kein Programmentgelt bezahlen. Diese Bestimmungen wurden jedoch vom VfGH aufgehoben.
Nunmehr wurde das neue "ORF-Beitrags-Gesetz" beschlossen und dieses sieht vor, dass für jede Adresse, an der zumindest eine volljährige Person gemeldet ist, der ORF-Beitrag („Haushaltsabgabe“) zu bezahlen ist.
Da aber nicht unterschieden wird, ob die einzelne beitragspflichtige Person das Angebot des ORF überhaupt nützt, könnte das Gesetz verfassungswidrig sein. Außerdem werden alle Unternehmen in die Beitragspflicht mit einbezogen, obwohl auch hier nicht unterschieden wird, ob das ORF Angebot überhaupt genutzt wird.
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Rechtsanwalt Dr. Oliver Peschel