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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Oliver Peschel - Rechtsanwalt in Wien
OGH: Abschreiben von AGB ist unzulässig

OGH: Abschreiben von AGB ist unzulässig

Der Oberste Gerichtshof hatte einen Streit zu entscheiden, bei dem ein Mitbewerber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von der Konkurrenz abgeschrieben hatte. Diese gängige Praxis wurde vom OGH nun untersagt:


Bei den Streitteilen handelt es sich um Unternehmen aus der Energiebranche in Österreich. Diese Unternehmen schließen mit Endkunden Energielieferverträge für Strom und Gas ab, denen sie ihre „Allgemeinen Lieferbedingungen“ zugrunde legen.

Im Jänner 2019 bemerkte die Klägerin, dass die Beklagte ihre AGB nahezu unverändert übernommen hatte: Die Allgemeinen Lieferbedingungen der Beklagten enthielten nur geringfügige Abweichungen - teilweise wurde die Satzstellung verändert und teilweise wurden Synonyme verwendet. Ansonsten waren die Dokumente identisch.

Die AGB der Klägerin enthielten unter anderem von der Rechtsabteilung der Klägerin speziell ausgearbeitete Regelungen. Es handelte sich also um auf die Klägerin zugeschnittene und von dieser beauftragte AGB.

Die Klägerin ging vor Gericht und verlangte es der Beklagten gerichtlich zu untersagen, ihre AGB zu verwenden. Der OGH (4 Ob 166/19v) kam zu folgendem Ergebnis:

Unlauter im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) wegen schmarotzerischer Ausbeutung einer fremden Leistung bzw einer sklavischen Nachahmung oder glatten Leistungsübernahme handelt, wer ohne jede eigene Leistung bzw ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das auch ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um dem Geschädigten mit dessen eigener Mühe Konkurrenz zu machen. Dies gilt auch für die glatte Übernahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn diese mit einem gewissen Arbeitsaufwand eigens für die Bedürfnisse des Anwenders erstellt wurden, und wenn sie ohne nennenswerte Änderungen abgeschrieben bzw der Text und die Gestaltung nahezu unverändert übernommen wurden. Dabei ist das mit der Übernahme verbundene Unwerturteil umso größer, je individueller und eigenartiger das Arbeitsergebnis ist.

Die Beklagte hat die Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin nahezu unverändert übernommen. Die teilweisen und nur geringfügigen Änderungen (zum Teil geänderte Satzstellung und Verwendung von Synonymen) dienten nur der Kosmetik und bewirkten keine nennenswerten Abweichungen. Damit liege ein Verstoß gegen § 1 Abs 1 Z 1 UWG vor.

Der OGH hat daher der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Nutzung der „abgeschriebenen“ AGB zu unterlassen. Das Abschreiben von AGB würde nämlich gegen Wettbewerbsrecht verstoßen, da eine „schmarotzerische Ausbeutung“ vorliegt, die der Beklagten wettbewerbswidrige Vorteile verschafft hätte.

AGB sind nach ständiger Rechtssprechung jegliche "vorformulierte Vertragsbedingungen". AGB sind im Geschäftsleben von großer Bedeutung, denn in AGB können etwa Haftungen und Gewährleistungsansprüche eingeschränkt und Sicherheiten bei Zahlungsausfällen geregelt werden. Unternehmen müssen jedoch besonders vorsichtig bei der Erstellung von AGB sein. Es sollte unbedingt vermieden werden, AGB von Mitbewerbern zu kopieren, da ansonsten teure Prozesse drohen.

Gerne stehen wir Ihnen bei der Erstellung von AGB zur Seite und formulieren auf Sie zugeschnittene individuelle Geschäftsbedingungen. Kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail - unsere Kontaktdaten finden Sie hier.


RA Dr. Oliver Peschel
20.05.2020

Stichwörter

  • AGB
  • Allgemeine Geschäftsbedigungen
  • Vertragsrecht

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